Mit so einem Puffauto fahre ich nicht! – Kaffeefahrer fristlos gekündigt

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„Mit so einem Puffauto fahre ich nicht!“ erklärte ein Mitarbeiter, verweigerte damit die Arbeit und verließ den Betrieb. Deswegen wurde er direkt fristlos gekündigt. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf wurde nun ein Vergleich zwischen den Parteien geschlossen und das Arbeitsverhältnis offiziell beendet.

Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

Diese Geschichte hatte schon im letzten Jahr das Arbeitsgericht in Mönchengladbach beschäftigt. Der Arbeitnehmer lieferte jahrelang Kaffee aus. Als er jedoch den neuen Firmenwagen mit der neuen Werbung sah, weigerte er sich, dieses Fahrzeug zu fahren. Der Arbeitgeber kündigte und bekam damit um Teil Recht (ArbG Mönchengladbach, Urt. v. 14.10.2015, Az. 2 Ca 1765/15).

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Bild: Kaffeegenuss Bovelett

Die Tür des Lieferfahrzeugs wurde im Juni 2015 so umlackiert, dass man den Eindruck hatte, sie sei aufgeschoben. Im vermeintlichen Inneren des Fahrzeugs sind nackte Frauenbeine mit roten Pumps zu sehen, die aus einem Berg an Kaffeebohnen herausragen. Zunächst kam der Arbeitnehmer der Anweisung nach und führte seine Verkaufsfahrten mit diesem Fahrzeug durch.

Die Angelegenheit eskalierte jedoch, als das Firmenfahrzeug schließlich auch noch rote Radkappen bekam. Der Arbeitnehmer weigerte sich ausdrücklich, mit „so einem Puffauto“ zu fahren. Das Unternehmen, welche weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigte, kündigte ihn daraufhin fristlos.

Vor dem Arbeitsgericht machte der Kläger eine Diskriminierung wegen seiner Homosexualität geltend. Eine solche Absicht konnte dem Arbeitgeber aber nicht nachgewiesen werden. Die provokante Lackierung sollte lediglich für Aufmerksamkeit auf den Lieferfahrten in Köln und Düsseldorf sorgen. Aber trotzdem hielt das Arbeitsgericht die Kündigung für unverhältnismäßig.

Das Kündigungsschutzgesetz ist vorliegend nicht anwendbar gewesen. Auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung kam es daher nicht an. Die fristlose Kündigung war aber nach Ansicht des Gerichts bei einer Betriebszugehörigkeit von fast 20 Jahren und ohne Abmahnung unverhältnismäßig. Gekündigt wurde trotzdem – und zwar fristgemäß zum Ende des Jahres. Ob die Anweisung, dieses Auto zu fahren, angemessen war, ließ das Gericht allerdings offen. Seiner Zeit herrschte allerdings eine lebhafte Diskussion auf der Facebook-Seite des Kaffeevertriebs, ob die Werbung sexistisch ist oder nicht.

Mit so einem Puffauto fahre ich nicht! – Kaffeefahrer fristlos gekündigt/Bild: Unsplash.com

Der Kläger ging in die zweite Instanz. Vor dem Landesarbeitsgericht ließen die Richter aber nun erkennen, dass sie keine andere Entscheidung treffen werden. Die Parteien einigten sich daher im einem Vergleich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2015.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, (Kosten-)Beschluss vom 7.6.2016, Az.: 8 Sa 1381/15.

 

Praxistipp vom Fachanwalt: Bitte immer erst zum Anwalt gehen und fragen, wie man mit einer solch kritischen Situation umgehen soll.

Ja. Das Auto ist geschmacklos und sexistisch lackiert. Aber die Arbeit verweigern sollte man deswegen trotzdem nicht sofort.


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Aufgrund seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer, ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 3 Abs.1 EntgeltFZG zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers verpflichtet:

  • Anspruchsteller ist Arbeitnehmer
  • Vorliegen einer Krankheit im Sinne des EntgeltFZG (objektiv regelwidrige körperliche oder geistige Zustände, die zur Arbeitsunfähigkeit führen)
  • Arbeitsunfähigkeit muß ausschließlich auf der Krankheit beruhen
  • Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet sein

Der erkrankte Arbeitnehmer muß jede Krankheit gemäß § 5 Abs.1 S.1 EntgeltFZG unverzüglich (§ 121 BGB) anzeigen und spätestens am vierten Tag einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit zudem eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 5 Abs.1 S.2 EntgeltFZG). Bis dahin kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern. WEITERLESEN


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