Wann kann der Chef bei Corona das Homeoffice verweigern?

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Arbeitgeber sind verpflichtet, überall dort Homeoffice anzubieten, wo es möglich ist. So sieht es die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, die am 27. Januar in Kraft getreten ist.

Welche Rechte und Pflichten sich daraus für Sie als Arbeitnehmer ergeben, beantworten wir hier:

  1. Recht auf Homeoffice aus neuer Arbeitsschutzverordnung
  2. Ausnahme: Zwingende betriebliche Gründe
  3. Keine Bürotätigkeiten oder damit vergleichbare Tätigkeiten
  4. Anwesenheit im Büro zwingend erforderlich
  5. Technische oder organisatorische Gründe
  6. Betriebsdatenschutz und Betriebsgeheimnisse
  7. Was tun, wenn der Arbeitgeber sich zu Unrecht weigert?
  8. Fazit

Recht auf Homeoffice aus neuer Arbeitsschutzverordnung

Ab dem 27.1.2021 ist der Arbeitgeber erstmals gesetzlich dazu verpflichtet, die Arbeit im Homeoffice anzubieten. So sieht es die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor, wenn auch vorerst nur bis zum 15.3.2021.

Für Sie besteht nach der Verordnung allerdings ausdrücklich keine Pflicht zur Annahme und Umsetzung des Angebots. Das Home-Office ist also an Ihre Zustimmung geknüpft und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Möchte der Arbeitgeber, dass Sie ins Homeoffice wechseln, muss er sich auf eine Rechtsgrundlage stützen können. Diese kann etwa im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sein.

Ausnahme: Zwingende betriebliche Gründe

Arbeitgeber können das Angebot nur unterlassen beziehungsweise Ihr Verlangen auf Arbeit im Homeoffice nur ablehnen, wenn „zwingende betriebliche Gründe“ entgegenstehen.

Welche Gründe dies sein können, lässt die Verordnung allerdings offen und auch in der Begründung findet sich keine Konkretisierung. Insgesamt sind die Regelungen recht ungenau.

Keine Bürotätigkeiten oder damit vergleichbare Tätigkeiten

Einigkeit dürfte insofern bestehen, dass Homeoffice überall dort nicht möglich ist, wo Arbeitnehmer nicht oder ganz überwiegend nicht mit Bürotätigkeit oder vergleichbaren Tätigkeiten befasst sind. Das sind etwa Arbeitsplätze in der Produktion, auf Krankenstationen oder in Kindertagesstätten.

Anwesenheit im Büro zwingend erforderlich

Aber auch Bürotätigkeiten und damit vergleichbare Tätigkeiten führen nicht zwingend zu einem Anspruch auf Homeoffice. Laut Arbeitsministerium ist auch dann von zwingenden betrieblichen Gründen auszugehen, wenn „nachvollziehbare betriebstechnische Gründe“ vorliegen, die gegen eine Verlagerung der Arbeit ins Home-Office sprechen.

Das ist unter anderem der Fall, wenn die Tätigkeit Ihre Anwesenheit im Büro voraussetzt, weil ansonsten der übrige Betrieb nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann. Dazu gehören beispielsweise:

  • Physische Bearbeitung und Verteilung von Post
  • Annahme von Waren vor Ort
  • Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service)
  • Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes
  • Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb
  • Fachliche Überwachung der Arbeit vor Ort (z.B. Ingenieur)

Wann kann der Chef bei Corona das Homeoffice verweigern?/Bild: Unsplash.com

Technische oder organisatorische Gründe

Außerdem können auch technische oder organisatorische Umstände zwingende betriebliche Gründe darstellen, die gegen das Homeoffice sprechen.

Beispiele:

  • Es fehlt an kompatibler IT-Ausstattung
  • Sie sind für die Arbeit im Homeoffice und die zu ändernden Arbeitsabläufe nicht geschult
  • Sie müssen auf analoge Daten vor Ort zurückgreifen

Aus der Verordnung und ihrer Begründung ergibt sich keine Pflicht des Arbeitgebers, diese Umstände zu beseitigen. Vielmehr hält die Begründung der Verordnung ausdrücklich fest, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen Telearbeitsplatz einzurichten.

Es bliebe allenfalls die Möglichkeit, dass die Arbeitsschutzbehörde dies gegenüber dem Arbeitgeber im Rahmen des § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnet. Ob eine solche Anordnung im Einzelfall rechtmäßig wäre, ist allerdings fraglich.

Betriebsdatenschutz und Betriebsgeheimnisse

Zwingende betriebliche Gründe können außerdem vorliegen, wenn Sie die Anforderungen des Betriebsdatenschutzes in Ihrer Wohnung nicht erfüllen können. Das ist vor allem der Fall, wenn Ihre Familienangehörigen oder andere Mitbewohner auf betriebliche Informationen zugreifen könnten. Sie haben also nur dann ein Recht auf Homeoffice, wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz das erforderliche Datenschutzniveau sicherstellen können.

Was tun, wenn der Arbeitgeber sich zu Unrecht weigert?

Die Verordnungsbegründung hält ausdrücklich fest, dass Sie nicht auf Beschäftigung im Homeoffice klagen können (natürlich ist dies anders, wenn sich z.B. aus dem Tarifvertrag ein Recht auf Homeoffice ergibt). Sie können sich lediglich an die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger wenden, die die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrollieren. Diese dürfen die Durchführung des Homeoffice vom Arbeitgeber verlangen und bei Nichtbeachtung der Anordnung ein Bußgeld verhängen. Allerdings dürfte dieses Vorgehen eine Seltenheit bleiben: Sie und die Behörde haben angesichts der Befristung der Verordnung bis zum 15.03.2021 nur wenig Zeit.

Ihnen bleibt daher in vielen Fällen nur das Gespräch bzw. die Verhandlung mit dem Arbeitgeber. Unter Umständen kann Sie der Betriebsrat dabei unterstützen. In einigen Fällen lohnt sich auch der Beistand durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der Ihrer Stimme ein stärkeres Gewicht verleiht.

Fazit

  • Grundsätzlich haben Arbeitnehmer seit dem 27.01.2021 ein Recht auf Homeoffice. Dieses ist allerdings zunächst bis zum 15.03.2021 befristet.
  • Das Recht ist stark beschränkt. Die Grenzen sind nur schwer zu definieren, da die Verordnung kaum Auskunft gibt.
  • Der Arbeitgeber muss Ihnen die Tätigkeit im Home-Office nicht anbieten, wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen.
  • Sie können die Beschäftigung im Home-Office außerdem nicht einklagen.

Wann kann der Chef bei Corona das Homeoffice verweigern?/ Bild: Unsplash.com


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