Kosten für Arztbesuche, Aufenthalte im Krankenhaus oder Medikamente können im Krankheitsfall sehr hoch werden. Damit sich aber jeder eine ausreichende Krankenversorgung leisten kann, gibt es das System der Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung ist dabei ein Zweig der deutschen Sozialversicherung und kommt für die Behandlungskosten von Versicherten voll oder teilweise auf. Das Krankheitsrisiko der Deutschen wird hauptsächlich von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Zur Finanzierung der Krankenversicherung werden von jedem Arbeitnehmer und Arbeitgeber Beiträge erhoben. Ihre gesetzliche Grundlage findet die Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch V (SGB V).
Die meisten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind ebenfalls im SGB V festgelegt. Die häufigsten Leistungen der Krankenversicherung bestehen in:
- Gesundheitsförderung, Krankheitsverhütung und Früherkennung
- Krankenbehandlung, wie beispielsweise ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Zahnersatz, Versorgung mit diversen Medikamente und Hilfsmitteln (z.B. Rollstuhl)
- Krankengeld
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die verschiedenen Krankenkassen. Es gibt – historische bedingt – verschiedene Krankenkassenarten, beispielsweise die Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen oder Innungskrankenkassen. Mittlerweile kann jeder Mitglied bei den Ortskrankenkassen oder den Ersatzkassen werden. Einzig die landwirtschaftlichen Krankenkassen machen Ausnahmen und lassen nur bestimmte Personengruppen Mitglied werden. Die Betriebs- und Innungskrankenkassen können aber den berechtigten Personenkreis in ihrer Satzung selbst bestimmen.
Bei der gesetzlichen Krankenkasse ist man entweder verpflichtend oder freiwillig versichert. Außerdem gibt es die Möglichkeit, Familienangehörige beitragsfrei mitzuversichern. Einer Pflichtversicherung besteht für folgende Personen:
Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind
- Bezieher von ALG I und ALG II
- Landwirte, Künstler und Publizisten
- Jugendliche in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe
- Menschen mit Behinderung, die z.B. in anerkannten Werkstätten arbeiten
- Studenten, bis zum Ablauf des 14. Semesters und Vollendung des 30. Lebensjahres
- Rentner
- und schließlich für Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz
Mitversichert sind bei diesen Personen ebenfalls die Kinder (auch Pflegekinder, Stiefkinder, Enkel), der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner, sofern diese nicht eine eigene Mitgliedschaft aufnehmen oder z.B. durch Arbeitsaufnahme automatisch pflichtversichert werden. Eine Pflichtversicherung führt dazu, dass automatisch Beiträge vom Bruttolohn zu entrichten sind. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem konkreten Brutto – ist aber ein festgesetzter Prozentsatz. Von einigen Krankenkassen werden Zusatzbeiträge erhoben, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zu entrichten hat.
Nicht von der Versicherungspflicht erfasst sind beispielsweise:
- geringfügig Beschäftigte
- Selbstständige, Freiberufler (sofern sie noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren)
- Beschäftige, deren Bruttolohn die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt
- Beamte
Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Personengruppen aber eine freiwillige Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenversicherung abschließen. Daneben können sie sich aber auch bei einem Versorgungswerk (z.B. für Ärzte oder Rechtsanwälte) versichern oder eine private Krankenversicherung abschließen.
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Krankheitsbedingte Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.
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