Die Freistellung eines Arbeitnehmers vom Arbeitsverhältnis kann für den Arbeitgeber verschiedene Gründe haben. Grundsätzlich bedeutet eine Freistellung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zwar fortgeführt wird, allerdings ist die Arbeitspflicht für den Arbeitnehmer aufgehoben. Eine Freistellung kann weiterhin bezahlt oder aber auch nicht bezahlt werden. Arbeitnehmer haben aus mehreren Gründen ein Recht auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit.
Gründe für eine Freistellung
Zu den wichtigsten und häufigsten Gründen der bezahlten Freistellung eines Arbeitnehmers zählen beispielsweise Krankheit, Urlaub oder aber auch der gesetzliche Mutterschutz. Das Arbeitsrecht sieht jedoch auch eine bezahlte Freistellung vor, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von persönlichen Gründen nach §616 S.1 BGB verhindert ist, oder der Arbeitnehmer auf Grund von Stellensuche im Sinne des §629 in Verbindung mit §616 S.1 BGB verhindert ist. Doch auch Arbeitgeber haben regelmäßig ein Interesse daran, einen Arbeitnehmer freizustellen. Eine bezahlte Freistellung erfolgt zumeist, wenn das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird. Der Arbeitnehmer erhält dann weiterhin seinen üblichen Lohn, braucht dafür aber nicht mehr bei der Arbeit zu erscheinen. Der Arbeitgeber kann so jedoch verhindern, dass interne Daten oder Betriebsgeheimnisse weitergegeben oder mitgenommen werden. Arbeitgeber verfolgen allerdings auch häufig das Ziel, den Betriebsablauf durch die Freistellung des Arbeitnehmers normal fortzuführen, denn häufig erbringen gekündigte Arbeitnehmer nicht mehr die übliche Soll-Leistung.
Was sollten Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber sollten jedoch immer die noch bestehenden Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers beachten, wenn sie diesen freistellen. Denn wird nicht ausdrücklich geklärt, dass mit der Freistellung die noch vorhanden Urlaubsansprüche abgegolten werden, so hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Abgeltung des nicht verbrauchten Urlaubs, sprich der Arbeitgeber muss den nicht genommenen Urlaub bezahlen. Weiterhin sollten Arbeitgeber im Falle einer Freistellung das Wettbewerbsverbot bedenken. Grundsätzlich unterliegt jeder Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot, sprich er darf nicht für Konkurrenzfirmen tätig werden. Arbeitgeber können auch bei der Freistellung ein Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer verhängen oder eine Nebentätigkeit des Arbeitnehmers von ihrer Zustimmung abhängig machen. Arbeitgeber sollten in einem solchen Fall bedenken, ob ein Wettbewerbsverbot angebracht ist. Hat der Arbeitnehmer beispielsweise Zugang zu wichtigen betriebsinternen Daten oder Betriebsgeheimnissen gehabt, so macht ein Wettbewerbsverbot Sinn, wenn der Arbeitgeber diese Daten schützen möchte.
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