Gerade wer auf die Schulferien angewiesen ist, kennt das Problem. In den Sommermonaten steigen die Urlaubspreise teilweise auf das Dreifache an. Da lohnt es sich meist frühzeitig zu buchen.
Blöd nur, wenn man ein perfektes Urlaubsangebot buchen könnte, der Chef den Urlaub bisher allerdings noch nicht schriftlich, sondern nur mündlich bestätigt hat.
Mündliche Bestätigung des Urlaubs genügt – Aber es muss erwiesen werden
Doch was passiert, wenn der Chef den Urlaub bisher nur mündliche bestätigt hat?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer den Urlaub in der Regel schriftlich einreichen. Nur so kann vermieden werden, dass es später zu Beweisproblemen und Streitigkeiten kommt. Ist es also üblich, dass Arbeitnehmer ihren Urlaub schriftlich einreichen, so sollten Arbeitnehmer unbedingt die schriftliche Zusage abwarten. Auch wenn sich diese unter Umständen durch beispielsweise die Abwesenheit des Chefs noch verzögern kann.
Denn eine mündliche Zusage ist generell bindend. Aber der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall Probleme, die mündliche Zusicherung seitens des Arbeitgebers zu beweisen. Mittlerweile sind auch sogenannte Urlaubsplaner weit verbreitet.
Darin können Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche eintragen. Der Arbeitgeber hat gleichzeitig Zugriff und kann so die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter planen.
Genehmigt wird der Urlaub zumeist nur dann, wenn er nicht mit den betrieblichen Interessen oder anderweiten Urlaubswünschen von Kollegen kollidiert. Mitarbeiter sollten sich deshalb bereits vorab absprechen, wer welche Urlaubswünsche hat. Wer beispielsweise keine Kinder hat, sollte überlegen, ob es nicht sinnvoll ist seinen Urlaub in die Nebensaison zu verlegen.
Arbeitnehmer mit Kindern sollten sich hingegen in den Ferienzeiten absprechen. So kann bereits vorab stressfrei der Urlaub geplant werden.
Denn grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Urlaubswünschen seiner Mitarbeiter nachkommen. Allerdings kann er den Urlaub verweigern, wenn betriebliche Interessen dagegensprechen.
Wer also bisher nur eine mündliche Zusage hat, sollte besser die schriftliche Zusage abwarten. Denn im schlimmsten Fall genehmigt der Arbeitgeber den bereits gebuchten Urlaub nicht. Der Arbeitnehmer hat dann nicht nur keinen Urlaub, sondern bleibt auch auf den Kosten für den gebuchten Urlaub sitzen.
Eigenmächtiger Urlaub ist Kündigungsgrund
In jedem Fall sollten Arbeitnehmer den Urlaub nicht eigenmächtig, also ohne Urlaubserlaubnis, antreten. Denn in einem solchen Fall drohen schwere arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.
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Der Urlaubsanspruch – Wie viele Tage stehen mir zu?
Der Urlaubsanspruch ist in aller Regel im Arbeitsvertrag festgelegt oder ergibt sich aus einem geltenden Tarifvertrag. Beide Regelungswerke müssen sich aber an eins halten: den gesetzlich vorgeschriebenen jährlichen Mindesturlaub.
Der Mindesturlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch beträgt gem. § 3 des Bundesurlaubsgesetzes jährlich mindestens 24 Werktage. Als Werktag in diesem Sinne sind die Tage von Montag bis Samstag gemeint. Da das Gesetz also von einer Sechs-Tage-Woche ausgeht, haben Arbeitnehmer einen Mindesturlaubsanspruch von umgerechnet vier Wochen im Jahr. Für Jugendliche und Schwerbehinderte gilt ein höherer Mindesturlaubsanspruch.
Die meisten Arbeitnehmer arbeiten jedoch in einer Fünf-Tage-Woche. Umgerechnet bedeutet dies, dass ein Urlaubsanspruch auf mindestens 20 Arbeitstage besteht. Unabhängig davon, wie viele Tage man in der Woche arbeitet – das Gesetz garantiert einem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr. Arbeitet man beispielsweise nur drei Tage in der Woche, hat man einen Anspruch auf mindestens 12 Urlaubstage. Schließlich muss man nur an den Tagen Urlaub beantragen, an denen man auch zur Arbeit kommen würde.…WEITERLESEN
Zur Ermittlung des konkreten Urlaubsanspruchs
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Urlaubsentgelt – Urlaubsvergütung
Nach deutschem Arbeitsrecht haben Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Während des Urlaubs ist also das vertragliche Entgelt zu zahlen. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage (Montag bis Samstag) und somit 4 Wochen.
Maßgebend für die Höhe des Urlaubsentgelts bzw. der Urlaubsvergütung ist das durchschnittliche Monatsgehalt, das der in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Verkürzungen des Monatslohns, die sich z. B. infolge von Kurzarbeit oder Arbeitsausfall ergeben, sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Überstundenvergütungen während dieser 13 Wochen wirken sich auf die Höhe des Urlaubsentgeltes nicht aus. Das Urlaubsentgelt ist auszuzahlen, bevor der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt...WEITERLESEN
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