Arbeitsvertrag im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Der Arbeitsvertrag regelt im deutschen Arbeitsrecht das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag stellt damit nach deutschem Recht eine Unterform des Dienstvertrages (§611 ff. BGB) dar.

Essentielle Vereinbarung des Arbeitsvertrages ist die Erbringung der vereinbarten Leistung durch den Arbeitnehmer und die Verpflichtung des Arbeitgebers für die erbrachte Leistung im Gegenzug eine Entgeltzahlung vorzunehmen.

Der im deutschen Zivilrecht vorherrschende Gedanke der Privatautonomie gilt auch für das Arbeitsrecht und somit auch für den Arbeitsvertrag. Es steht den Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) somit frei, mit wem sie einen Arbeitsvertrag schließen und welchen Inhalt dieser haben soll. Die Privatautonomie kann allerdings bezüglich des Arbeitsvertrages von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen eingeschränkt werden.

Der Arbeitsvertrag im Arbeitsrecht: Form und Bestandteile

Grundsätzlich bedarf ein Arbeitsvertrag keiner Form und kann damit auch mündlich ergehen. Allerdings müssen dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall die essentiellen Bestandteile des Arbeitsvertrages binnen eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, so muss auch die Befristung schriftlich fixiert werden. Von einem unbefristeten Arbeitsvertrag spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vereinbarte Befristung oder einen sonstigen Zeitablauf automatisch endet.

In der Regel wird im Arbeitsvertrag zudem eine Probezeit vereinbart, in der für beide Vertragsparteien verkürzte Kündigungsfristen gelten. Der Arbeitsvertrag enthält zudem die entscheidenden Bedingungen des Arbeitsverhältnisses. Dazu zählen beispielsweise der Beginn der Beschäftigung, die eventuelle Dauer, eine Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen und das Arbeitsentgelt. Arbeitsverträge können für den Arbeitnehmer allerdings auch Nebenpflichten, wie beispielsweise Verschwiegenheitsverpflichtungen oder Wettbewerbsverbote, enthalten.

Dem Arbeitgeber entsteht aus einem Arbeitsvertrag grundsätzlich eine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber seinem Arbeitnehmer.

In der Praxis werden Arbeitsverträge nach Muster ausgegeben, spezielle Regelungen werden entsprechend ergänzt. Arbeitsverträge unterliegen zudem dem Recht der Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die §§305 ff. BGB regeln die Kontrolle der allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch eine Vielzahl von Klauselverbote für den Arbeitsvertrag enthalten. Ist eine Klausel des Arbeitsvertrages nichtig, so führt dies nicht automatisch zur Nichtigkeit des ganzen Vertrages, vielmehr tritt an deren Stelle eine Korrektur oder die gesetzlich vorgeschriebene Regelung.

Der Dienstvertrag

Der Dienstvertrag verpflichtet eine Vertragspartei dazu, eine Vergütung für eine bestimmte Dienstleistung zu zahlen. Dabei erfolgt die Vergütung erst nach der Erbringung der Leistung. Der Arbeitsvertrag stellt damit eine Unterform des Dienstvertrages dar. Zu unterscheiden sind bei Dienstverträgen jedoch unselbstständige Dienstverträge und selbstständige (freie) Dienstverträge.

Zu den unselbstständigen Dienstverträgen gehört auch der Arbeitsvertrag. Der selbstständige Dienstvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertragspartner eine gewisse persönliche Freiheit hat und selbstbestimmt arbeitet (Selbstbestimmung der Arbeitszeit & Art und Weise der Dienstleistungserbringung).

Im Unterschied zum Werkvertrag wird eine Handlung geschuldet und nicht ein aus der Handlung selbst resultierender Erfolg.

Gesetzlich geregelt ist der Dienstvertrag in den §611 bis §630 BGB. Die gesetzlichen Regelungen sind überwiegend auf den freien Dienstvertrag zugeschnitten. Speziellere Gesetze, wie beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz, enthalten Regelungen zum unselbstständigen Dienstvertrag (Arbeitsvertrag).

Die Einhaltung der Schriftform ist beim Dienstvertrag nicht erforderlich, erscheint aber für beide Vertragsparteien stets sinnvoll.

Arbeitsvertrag – Dienstvertrag/ Bild: Ra Pöppel


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unbefristeter Arbeitsvertrag/ Bild: RA Pöppel


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