Arbeitsunfall einer Prostituierten bei Flucht vor Zuhälter

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Ein ungleich tragischer, aber auch kurioser Fall beschäftigte das Hamburger Sozialgericht: Eine Prostituierte sprang bei der Flucht vor ihrem Zuhälter aus dem zweiten Stock und wollte den anschließenden Sturz als Arbeitsunfall geltend machen.

Pöppel Rechtsanwälte

Ob eine Anerkennung als Arbeitsunfall erfolgt, hängt zentral davon ab, ob die Prostituierte selbstständig war oder als Arbeitnehmerin beschäftigt wurde. Die Richter stellten aber klar, dass in diesem Fall auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag ein übliches Arbeitsverhältnis – und damit Schutz bei der gesetzlichen Unfallversicherung – bestanden hat.

Die Klägerin kommt aus Osteuropa und hat ein abgeschlossenes Studium als Bahn- und Verkehrsingenieurin. Ihre Einkünfte bessert sie bereits mehrere Jahre mit der Sexarbeit in westeuropäischen Ländern auf – so auch in Hamburg. Sie bewarb sich im September 2012 auf eine Internetanzeige, in der in Hamburg eine legale Arbeit als Prostituierte angeboten wurde.

Mit einem Touristenvisum reiste sie dann im Oktober 2012 ein und wurde von ihrem vermeintlichen Arbeitgeber in Empfang genommen. Dieser hatte ihr 50% der Freierlöhne versprochen und wollte für Kost und Logis, Arbeitskleidung, notwendige Papiere und Flugtickets in die Heimat aufkommen.

Dafür sollte die Frau 24 Stunden täglich zur Verfügung stehen und wohnte in einer Modellwohnung, in welcher sie die Freier empfing. Tatsächlich aber vergewaltigte ihr Zuhälter die Frau täglich und sperrte sie in der Wohnung ein. Die Frau wollte aus dieser unerträglichen Situation fliehen und in ihr Heimatland zurückkehren. Schließlich war sie dazu bereit, ein Bettlaken am Balkon der Wohnung festzuknoten, um hieran herunterzuklettern. Doch die Situation eskalierte und in Panik sprang die Frau ohne Sicherung aus dem zweiten Stock auf die Straße. Dabei erlitt sie zahlreiche schwere Knochenbrüche.

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Endlich zurück im Heimatland wollte die Frau ihren Sturz aus dem zweiten Stock als Arbeitsunfall anerkannt wissen. Sie war lange Zeit berufsunfähig und weitere Behandlungen wurden notwendig. Die Berufsgenossenschaft lehnte jedoch zunächst ab. Die Prostituierte hätte keinen konkreten Arbeitsvertrag und könnte nicht nachweisen, dass sie im Betrieb eingegliedert gewesen wäre. Deshalb greife der Schutz der Unfallversicherung nicht. So hätte sie weder regelmäßig Lohn erhalten, noch wäre sie bei einer Krankenkasse gemeldet gewesen.

Die Berufsgenossenschaft war der Ansicht, die Frau hätte sich als selbstständige Unternehmerin privat versichern müssen. Außerdem wäre ihr bekannt gewesen, dass sie mit dem Schengen-Touristenvisum gar nicht hätte arbeiten dürfen in Deutschland.

Unsplash.com/ Mohammad Metri

Das Sozialgericht wertete diesen Fall aber anders. Ganz klar war die Prostituierte zum Zeitpunkt des Unfalls eine versicherte Person, weil sie einer abhängigen Beschäftigung nachging. Auf einen Arbeitsvertrag kommt es hierzu nicht an – einzig die gelebte Wirklichkeit ist der Maßstab für den Versicherungsschutz. Ein eigenes Unternehmerrisiko der Prostituierten war nicht ersichtlich, da die Frau nicht über ihre Arbeit an sich frei verfügen konnte. Vielmehr konnte der Zuhälter ab Aufnahme der Tätigkeit über die Arbeitskraft der Frau verfügen. Für ein Angestelltenverhältnis spricht zudem, dass sich die Frau auf die Anzeige beworben hatte und mündlich vereinbart wurde, welchen Lohn sie erhalten sollte. Außerdem wurden ihr ein Handy sowie Arbeitsmittel, wie beispielsweise Kondome und Kleidung, von dem Zuhälter gestellt.

Das Sozialgericht führte weiter aus, dass der Sprung aus dem zweiten Stock „in seiner finalen Handlungstendenz aus einer aus dem Beschäftigungsverhältnis sich verwirklichenden extremen und speziellen Belastungssituation erfolgt“ war. Die Frau flüchtete, um zurück in ihr Heimatland zu gelangen. Daher liegt auch ein Wegeunfall von ihrer Arbeitsstätte zurück zur Familienwohnung vor.

Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 02.06.2016, Az.: S 36 U 118/14


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