Arbeitszeugnis darf nicht ironisch formuliert sein

Image

Die Formulierungen in Arbeitszeugnissen führen immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die nicht selten vor dem Arbeitsgericht enden.
Denn häufig erhalten Mitarbeiter eine andere, schlechtere Bewertung im Zeugnis, als eigentlich erwartet.
Ganz anders war es jetzt in einem Fall, denn das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden hatte.
Hier wurde der Mitarbeiter nicht schlechter bewertet, sondern im ganz im Gegenteil: viel besser, als von ihm selbst in seinem Formulierungsvorschlag vorgeschlagen.
Bereits zuvor hatten sich der Mitarbeiter und der Arbeitgeber vor Gericht auf die Erteilung eines Zeugnisses geeinigt.
Der Vergleich enthielt folgende Klausel:

„Die Be­klag­te er­teilt dem Kläger ein wohl­wol­len­des, qua­li­fi­zier­tes Ar­beits­zeug­nis. Dem Kläger bleibt nach­ge­las­sen, der Be­klag­ten ei­nen Zeug­nis­ent­wurf vor­zu­le­gen. Die­se darf hier­von nur aus wich­ti­gem Grund ab­wei­chen“

Daraufhin legte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen Formulierungsvorschlag vor. Der Arbeitgeber übernahm den Formulierungsvorschlag auch, jedoch änderte er insgesamt 13 Formulierungen in sehr positive Übertreibungen.
So wurde beispielsweise aus „einer sehr guten Auffassungsgabe“ eine „extrem gute Auffassungsgabe“ oder aus „Aufgaben mit beispielhaftem Engagement“ „Aufgaben mit äußerst beispielhaftem Engagement“.

Ein zu gutes Zeugnis kann zum Problem werden

Axel Pöppel Anwalt für Arbeitsrecht

Eine besondere Übertreibung fügte der Arbeitgeber jedoch bei der zusammenfassenden Leistungsbewertung ein. Hier hatte der Mitarbeiter in seinem Formulierungsvorschlag schlicht „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ vorgeschlagen, der Arbeitgeber fügte jedoch: „Wenn es eine bessere Note als >sehr gut< geben würde, würden wir ihn damit beurteilen.“.
Die Schlussformel änderte der Arbeitgeber jedoch negativ ab. So hatte der Mitarbeiter selbst folgende Formulierung vorgeschlagen: „Herr F verlässt un­ser Un­ter­neh­men zum 31.07.2015 auf ei­ge­nen Wunsch, was wir sehr be­dau­ern.“.
Der Arbeitgeber formulierte jedoch: „Herr F verlässt un­ser Un­ter­neh­men zum 31.07.2015 auf ei­ge­nen Wunsch, was wir zur Kennt­nis neh­men.“.
Das Arbeitszeugnis wirkte so insgesamt sehr ironisch.

Wir empfehlen, im Zweifelsfall das Zeugnis von einem geübten Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.

Der Mitarbeiter beantragte deshalb vor dem Arbeitsgericht eine Festsetzung von einem Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro, da der Arbeitgeber seiner Zeugniserteilungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dagegen setzte sich der Arbeitgeber zur Wehr und klagte.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied schließlich zu Gunsten des Mitarbeiters.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der zuvor geschlossene Vergleich eine Klausel enthielt, die dem Arbeitgeber das Abweichen von der Vorformulierung nur aus wichtigem Grund erlaube.
Einen solchen wichtigen Grund hätte der Arbeitgeber vorbringen müssen. Stattdessen berief sich der Arbeitgeber in der Verhandlung darauf, dass seine Formulierungen nur unwesentlich von denen des Mitarbeiters abweichen würden und zudem den gleichen Sinngehalt hätten.

Landesarbeitsgericht beurteilt Arbeitszeugnis als ironisch

Pöppel Rechtsanwälte

Das Landesarbeitsgericht sah dies jedoch anders und bewertete das Arbeitszeugnis auf Grund der übertriebenen Lobhudelei als ironisch. Die Übertreibungen und die abschließende negativ anmutende Schlussformel stellen nach Ansicht des LAG eine versteckte Botschaft dar, die im Arbeitszeugnis unzulässig ist.
Damit muss der Arbeitgeber das Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro zahlen und zudem ein neues Arbeitszeugnis ausstellen.
Insgesamt sind die deutschen Arbeitsgerichte bei den Formulierungen in Arbeitszeugnissen sehr streng. Versteckte Botschaften, wie etwa im vorliegenden Fall, aber auch besondere Unterschriftenauffälligkeiten oder Formatierungen werden in den meisten Fällen von den Arbeitsgerichten kassiert.

Wer ein Arbeitszeugnis formulieren soll und einen Formulierungsvorschlag vom Arbeitnehmer erhält, sollte deshalb diesen auch übernehmen. Bei Differenzen sollte weiterhin zunächst das Gespräch mit dem Arbeitnehmer gesucht werden. So können etwaige Meinungsverschiedenheiten bereits vor der endgültigen Formulierung vermieden werden.
Erhält man als Arbeitnehmer hingegen ein Arbeitszeugnis, was Zweifel weckt, so sollte man keinesfalls zögern und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Beratung heranziehen. Denn nicht selten formulieren Arbeitgeber Arbeitszeugnisse in unzulässiger Weise.

Beschluss des Landesarbeitsgericht Hamm vom 14. November 2016 – Az.: 12 Ta 475/16.


Mehr zum Arbeitsrecht: Sonderkündigungsschutz Datenschutzbeauftragter – Rechtsbeistand Abfindung HusumAbfindung bei KündigungArbeitsrecht in der Luftfahrt Arbeitsrecht für Bankangestellte – Lufthansa und PersonalrabattAmtsgerichtAkkordlohnRechtsbeistand Arbeitsrecht HamburgBesonderheit HeimarbeitLebensanwaltSperrzeit ArbeitslosengeldAnhörung des BetriebsratsZeugnis Arbeitnehmer – Zeugnis Führungskraft DSGVAusübung DirektionsrechtKleinunternehmenRente wegen Minderung der ErwebstätigkeitHeadhunter


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Resturlaub nach Kündigung

Kündigung und Resturlaub

Resturlaub nach Kündigung/ Bild: Unsplash.com/Sander Seekes

Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.

Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.

Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen.  Weiterlesen


Profis im Kündigungsschutz : Kanzlei für Arbeitsrecht EilbekFachanwalt für Kündigung FlensburgRechtsanwalt fürArbeitsrecht in Alsterdorf – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in AltonaLufthansa City LineArbeitsrrecht Pfw AerospaceKündigung fristgerechtpersonenbedingte KündigungBester Anwalt Arbeitsrecht HamburgGermanwings ArbeitsrechtNewplacementKündigung fristgerecht


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

 

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Jetzt beraten lassen

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte