Die Formulierungen in Arbeitszeugnissen führen immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die nicht selten vor dem Arbeitsgericht enden.
Denn häufig erhalten Mitarbeiter eine andere, schlechtere Bewertung im Zeugnis, als eigentlich erwartet.
Ganz anders war es jetzt in einem Fall, denn das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden hatte.
Hier wurde der Mitarbeiter nicht schlechter bewertet, sondern im ganz im Gegenteil: viel besser, als von ihm selbst in seinem Formulierungsvorschlag vorgeschlagen.
Bereits zuvor hatten sich der Mitarbeiter und der Arbeitgeber vor Gericht auf die Erteilung eines Zeugnisses geeinigt.
Der Vergleich enthielt folgende Klausel:
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dem Kläger bleibt nachgelassen, der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Diese darf hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen“
Daraufhin legte der Mitarbeiter dem Arbeitgeber einen Formulierungsvorschlag vor. Der Arbeitgeber übernahm den Formulierungsvorschlag auch, jedoch änderte er insgesamt 13 Formulierungen in sehr positive Übertreibungen.
So wurde beispielsweise aus „einer sehr guten Auffassungsgabe“ eine „extrem gute Auffassungsgabe“ oder aus „Aufgaben mit beispielhaftem Engagement“ „Aufgaben mit äußerst beispielhaftem Engagement“.
Ein zu gutes Zeugnis kann zum Problem werden
Eine besondere Übertreibung fügte der Arbeitgeber jedoch bei der zusammenfassenden Leistungsbewertung ein. Hier hatte der Mitarbeiter in seinem Formulierungsvorschlag schlicht „Wir bewerten ihn mit sehr gut“ vorgeschlagen, der Arbeitgeber fügte jedoch: „Wenn es eine bessere Note als >sehr gut< geben würde, würden wir ihn damit beurteilen.“.
Die Schlussformel änderte der Arbeitgeber jedoch negativ ab. So hatte der Mitarbeiter selbst folgende Formulierung vorgeschlagen: „Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.07.2015 auf eigenen Wunsch, was wir sehr bedauern.“.
Der Arbeitgeber formulierte jedoch: „Herr F verlässt unser Unternehmen zum 31.07.2015 auf eigenen Wunsch, was wir zur Kenntnis nehmen.“.
Das Arbeitszeugnis wirkte so insgesamt sehr ironisch.
Wir empfehlen, im Zweifelsfall das Zeugnis von einem geübten Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen.
Der Mitarbeiter beantragte deshalb vor dem Arbeitsgericht eine Festsetzung von einem Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro, da der Arbeitgeber seiner Zeugniserteilungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dagegen setzte sich der Arbeitgeber zur Wehr und klagte.
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied schließlich zu Gunsten des Mitarbeiters.
Es begründete seine Entscheidung damit, dass der zuvor geschlossene Vergleich eine Klausel enthielt, die dem Arbeitgeber das Abweichen von der Vorformulierung nur aus wichtigem Grund erlaube.
Einen solchen wichtigen Grund hätte der Arbeitgeber vorbringen müssen. Stattdessen berief sich der Arbeitgeber in der Verhandlung darauf, dass seine Formulierungen nur unwesentlich von denen des Mitarbeiters abweichen würden und zudem den gleichen Sinngehalt hätten.
Landesarbeitsgericht beurteilt Arbeitszeugnis als ironisch
Das Landesarbeitsgericht sah dies jedoch anders und bewertete das Arbeitszeugnis auf Grund der übertriebenen Lobhudelei als ironisch. Die Übertreibungen und die abschließende negativ anmutende Schlussformel stellen nach Ansicht des LAG eine versteckte Botschaft dar, die im Arbeitszeugnis unzulässig ist.
Damit muss der Arbeitgeber das Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro zahlen und zudem ein neues Arbeitszeugnis ausstellen.
Insgesamt sind die deutschen Arbeitsgerichte bei den Formulierungen in Arbeitszeugnissen sehr streng. Versteckte Botschaften, wie etwa im vorliegenden Fall, aber auch besondere Unterschriftenauffälligkeiten oder Formatierungen werden in den meisten Fällen von den Arbeitsgerichten kassiert.
Wer ein Arbeitszeugnis formulieren soll und einen Formulierungsvorschlag vom Arbeitnehmer erhält, sollte deshalb diesen auch übernehmen. Bei Differenzen sollte weiterhin zunächst das Gespräch mit dem Arbeitnehmer gesucht werden. So können etwaige Meinungsverschiedenheiten bereits vor der endgültigen Formulierung vermieden werden.
Erhält man als Arbeitnehmer hingegen ein Arbeitszeugnis, was Zweifel weckt, so sollte man keinesfalls zögern und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Beratung heranziehen. Denn nicht selten formulieren Arbeitgeber Arbeitszeugnisse in unzulässiger Weise.
Beschluss des Landesarbeitsgericht Hamm vom 14. November 2016 – Az.: 12 Ta 475/16.
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