
Befristete Arbeitsverträge sind grundsätzlich an enge Voraussetzungen geknüpft. Ein Arbeitsvertrag darf nur befristet werden, wenn ein Sachgrund nach §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (beispielsweise wenn nur vorübergehend betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung besteht) oder wenn die Befristung höchstens zwei Jahre beträgt.
Befristete Verträge im Profifußball zulässig
Dass befristete Arbeitsverträge auch im Profifußball zulässig sind, entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz.
Im vorliegenden Fall hatte Heinz Müller, ehemaliger Torwart von Mainz 05, vor dem Arbeitsgericht Mainz geklagt.
Müller erhielt zunächst einen 3-Jahres Vertrag bei Mainz 05, schließlich erhielt er einen neuen befristeten Vertrag über 2 Jahre. Dieser wurde jedoch vom Bundesligisten Mainz 05 nicht mehr verlängert.
Müller klagte vor dem Arbeitsgericht und begehrte die Feststellung auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht Mainz gab dem Fußballprofi in erster Instanz Recht.
Das Arbeitsgericht Mainz begründete sein Urteil damit, dass eine Befristung grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des §14 TzBfG erfolgen könne. Demnach sei eine sachgrundlose Befristung nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig, §14 Abs. 2 TzBfG. Entsprechend muss im Fall von Heinz Müller ein Sachgrund vorliegen, der die Befristung rechtfertigt. Das Arbeitsgericht Mainz sah in erster Instanz allerdings in der Arbeitsleistung eines Profifußballers keine besondere Eigenart, die eine Befristung rechtfertigen würde.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz hob jedoch in zweiter Instanz das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz auf. Das LAG begründete sein Urteil damit, dass „brachenspezifische Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports“, wie beim Profifußball in der Bundesliga, einen Sachgrund darstellen würden und damit eine Befristung auf Grund des vorliegenden Sachgrunds zulässig sei.
Die Revision wurde zugelassen. Beide Parteien, sowohl Mainz 05, als auch Müller selbst, können noch vor das Bundesarbeitsgericht ziehen.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht bleibt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz allerdings mehr als bedenklich.
Durch das Urteil des LAG Rheinland- Pfalz wurde den Fußballclubs eine Art „Freibrief“ ausgestellt, der es ermöglicht, die Spieler (als Arbeitnehmer) schlechter zu behandeln, als „normale“ Arbeitnehmer. Grundsätzlich genießt jeder Arbeitnehmer in Deutschland den Schutz vor befristeten Verträgen. Für Fußballer galt dieser Schutz bisher allerdings nicht, durch das Urteil des LAG Rheinland- Pfalz werden Fußballer jetzt auch weiterhin gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern benachteiligt.
Die Begründung des LAG Rheinland- Pfalz überzeugt jedoch nur teilweise. Selbstverständlich ist das Arbeitsverhältnis eines Profifußballers nicht mit dem eines „normalen“ Arbeitnehmers vergleichbar. Der Profifußball lebt von einer Schnelllebigkeit, häufig werden schnell Vereine gewechselt. Zudem verdienen Profifußballer in ihrer aktiven Karriere (meist) gutes Geld. Und auch bei Vereinswechseln muss kein Fußballer ein klassisches Bewerbungsschreiben schreiben.
Allerdings muss auch die Kehrseite der Medaille betrachtet werden, denn Profifußballer spielen nicht ihr ganzes Leben aktiv und professionell in der Bundesliga Fußball. Meist endet die Profikarriere nach 10 Jahren, dann muss ein neues Beschäftigungsverhältnis her.
Mit dem Urteil des LAG Rheinland- Pfalz wurde damit die bisherige Praxis nur bestätigt, Profifußballer werden gegenüber „normalen“ Arbeitnehmern in Hinblick auf die Befristung benachteiligt.
Erleichterung allerdings bei der Deutschen Fußball Liga. Nach Ansicht der Deutschen Fußball Liga haben die Richter am Landesarbeitsgericht „in überzeugenderweise“ deutlich gemacht, warum die Tätigkeit eines Fußballprofis einen sachlichen Grund für eine Befristung darstelle.
Ob „branchenspezifische Besonderheiten des professionellen Mannschaftssport“ als Sachgrund ausreichen, um eine Befristung im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes zu rechtfertigen, bleibt mehr als fraglich.
Da die Revision gegen dieses Urteil vom LAG zugelassen wurde, ist davon auszugehen, dass Müller bis vor das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ziehen wird, denn schließlich ist auch die deutsche Fußballwelt kein rechtsfreier Raum, sodass die deutschen Arbeitsgesetze Anwendung finden müssen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts hat erhebliche systematische Schwächen. Wo ist die Grenze zu ziehen? Erste Liga .. Dritte Liga … Fußball, Handball, Eishockey ….
Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 19. März 2015 – Az.: 3 Ca 1197/14.
Urteil des LAG Rheinland- Pfalz vom 17. Februar 2016 – Az.: – 4 Sa 202/15.

Arbeitsrecht und Profifussball/ Bild: Unsplash.com
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Dienstkleidung – Sonderkündigungsschutz Auszubildende – Sonderkündigungsschutz – Sonderschutz Mutterschutz – Sonderkündigungschutz Elternzeit– Sonderkündigungsschutz Personaltrat–Arbeitnehmer Personalgespräch – Personalrat – Anwalt Scheidung Eppendorf – Anwalt Scheidung Hamburg
Auch interessant:
Urlaub bei Krankheit – Was passiert mit meinen Urlaubstagen
Wer während des laufenden Urlaubs erkrankt, kann die Urlaubstage nachholen, wenn er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Aber wie verhält es sich andersherum, wenn man derart lange krankgeschrieben ist, dass man den Jahresurlaub gar nicht wahrnehmen kann?
Urlaub auf das nächste Jahr übertragen?
Grundsätzlich muss der Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Ausnahme hiervon kann nur dann gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen konnte.
Der Urlaub kann dann ins nächste Jahr übertragen werden. Sollte der Resturlaub bis zum 31. März noch immer nicht genommen worden sein, verfällt er in der Regel aber.
Wann wird der Urlaub ausgezahlt? Weiterlesen

Urlaub/ Bild: Unsplash.com/ Avi Richards
Profis zum Thema Kündigungsschutz: Rechtsbeistand bei Kündigung in St. Georg – Rechtsbeistand bei Kündigung in Wilhelmsburg – Rechtsbeistand bei Kündigung in Harburg – Anwalt für Kündigungsschutz in Dulsberg – Anwalt für Kündigungsschutz in Neustadt–Abfindung Auflösungsanstrag– Kündigung mit Änderungsangebot – Änderungskündigung betriebsbedingt – Anwalt Hamburg Arbeitsrecht
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?
Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.