Wenn ein Arbeitnehmer – egal ob Manager oder Tarifangestellter – etwas von seinem Gehalt zurückzahlen muß, dann will er oder sie das in keinem Fall. Seit das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil des BGB ist und damit auch auf Arbeitsverträge Anwendung findet, kippen viele Regelungen in Arbeitsverträgen zu Gunsten der Arbeitnehmer.
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Die meisten Arbeitsverträge sind bekanntermaßen vorformulierte Standardtexte und enthalten vielfach Regelungen, nach denen der Anspruch eines Mitarbeiters auf einen Bonus, Tantieme oder Weihnachtsgeld entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 01.04. des Folgejahres gekündigt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche pauschale Stichtagsregel, die nicht zwischen fristloser, fristgerechter oder krankheitsbedingter Kündigung und der Frage, ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat, unterscheidet, grundsätzlich unwirksam. Denn sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Die Rechtsfolge ist die vollständige Unwirksamkeit der Regelung. Es gibt also in diesen Fällen gar kein Rückzahlungsverpflichtung.
Quelle: Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 24.10.2007, Az.: 10 AZR 825/06
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Unbefristeter Arbeitsvertrag
Von einem unbefristeten Arbeitsvertrag spricht man, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durch vereinbarte Befristung oder einen sonstigen Zeitablauf automatisch endet. Arbeitsverhältnisse werden in der Regel unbefristet geschlossen, möchte der Arbeitgeber eine Befristung durchsetzen, dann bedarf es dazu einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Das unbefristete Arbeitsverhältnis bietet dem Arbeitnehmer verständlicherweise mehr Planungssicherheit, als ein befristetes. Allerdings ist auch dort der Schutz nicht uferlos. Gerade zu Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten kurze Kündigungsfristen, zudem ist nicht auf jedes Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. Dieses gilt insbesondere nicht in Kleinbetrieben, unabhängig von der Betriebsgröße gilt es nicht innerhalb der ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses.Weiterlesen
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