Bundesarbeitsgericht entscheidet über Bonusrückzahlung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – Pauschale Stichtagsregelung bei Bonuszahlungen sind unwirksam

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Wenn ein Arbeitnehmer – egal ob Manager oder Tarifangestellter – etwas von seinem Gehalt zurückzahlen muß, dann will er oder sie das in keinem Fall. Seit das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Teil des BGB ist und damit auch auf Arbeitsverträge Anwendung findet, kippen viele Regelungen in Arbeitsverträgen zu Gunsten der Arbeitnehmer.

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Die meisten Arbeitsverträge sind bekanntermaßen vorformulierte Standardtexte und enthalten vielfach Regelungen, nach denen der Anspruch eines Mitarbeiters auf einen Bonus, Tantieme oder Weihnachtsgeld entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum 01.04. des Folgejahres gekündigt wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche pauschale Stichtagsregel, die nicht zwischen fristloser, fristgerechter oder krankheitsbedingter Kündigung und der Frage, ob der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat, unterscheidet, grundsätzlich unwirksam. Denn sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Die Rechtsfolge ist die vollständige Unwirksamkeit der Regelung. Es gibt also in diesen Fällen gar kein Rückzahlungsverpflichtung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht – Urteil vom 24.10.2007, Az.: 10 AZR 825/06


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