Coronavirus – Wie kommt man zum Kurzarbeitergeld?

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Coronavirus und Kurzarbeitergeld. Das Coronavirus greift immer tiefer in unseren Alltag und die Wirtschaft ein. Es ist Anfang März 2020 und es finden in ganz Europa Fußballspiele vor leeren Rängen statt. Und das nicht wegen randalierender  Fans, sondern wegen des Coronavirus.

Die Lufthansa fährt den Flugbetrieb massiv herunter. Hotels stehen leer. Messen fallen aus oder werden bestenfalls verschoben. Diese Liste ließe sich lange fortsetzen.

Dies alles wirkt erstmal weit weg, ist es aber nicht. Denn leerstehende Hotelzimmer bedeuten, dass sie nicht im normalen Umfang gereinigt werden, dass weniger Gäste Frühstücken und auch kaum noch jemand an der Bar im Hotel abends einen Drink nimmt.

Für diese Situationen kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden und jetzt zu besonders günstigen Konditionen Kurzarbeitergeld beantragen.

Coronavirus: Kurzarbeitergeld im Überblick:

Diese Situation kann man jetzt aus zumindest drei Blickwinkeln betrachten:

1. Arbeitgeber muss Kurzarbeitergeld beantragen

Kurzarbeit wird grundsätzlich vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt. Das Antragsverfahren ist insbesondere für viele Selbständige und Kleine, wie mittelständische Unternehmen unübersichtlich. Aufgrund der großen finanziellen Vorteile ist eine Prüfung und Antragstellung – oft auch mit anwaltlicher Unterstützung – sehr zu empfehlen.

Wir haben für die Antragstellung und die Vorbereitung der Anträge die entsprechende Erfahrung und helfen gerne.

Coronavirus: Kurzarbeitergeld im Überblick/ Bild: Unsplash.com

2. Arbeitnehmer profitiert vom Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer profitieren bei Kurzarbeitergeld wegen des Coronavirus in zweierlei Hinsicht:

  • Es gibt trotz Kurzarbeit weiterhin Geld
  • Kündigungen werden vermieden

Der Nachteil ist allerdings, dass das reine Kurzarbeitergeld nur in Etwa dem Arbeitslosengeld entspricht. Hier kann der Betriebsrat allerdings einen Ausgleich verhandeln. Viele Arbeitgeber zahlen solch einen Ausgleich allerdings auch freiwillig.

Allerdings können Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Kurzarbeit hinweisen.

3. Betriebsräte – sind bei Kurzarbeit und dem Antrag auf Kurzarbeitergeld zu beteiligen

Der Betriebsrat ist bei der Anmeldung von Kurzarbeit und damit dem Antrag auf Kurzarbeitergeld zu beteiligen. Es besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG.

Für den Arbeitgeber ist die Beteiligung des Betriebsrats insbesondere Interessant, weil der Betriebsrat mit seiner Zustimmung praktisch die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer ersetzt.

Arbeitnehmer profitiert vom Kurzarbeitergeld/ Bild: Unsplash.com


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