Haftung von Auszubildenden für innerbetrieblichen Schaden gilt altersunabhängig – kein Freibrief für Auszubildende

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Haftung bei Arbeitsnehmern gegenüber Kollegen bei Personenschaden

Wird durch eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers ein Kollege verletzt, sind Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Personenschadens sowie auf Schmerzensgeld gegen ihn grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Haftungsfreistellung ist in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII normiert und soll verhindern, dass die Haftungsfreistellung zugunsten des Arbeitgebers gem. § 104 Abs. SGB VII ausgehöhlt wird. Es handelt sich in diesen Fällen um Arbeitsunfälle, deren Regulierung der Gesetzlichen Unfallversicherung, also der Berufsgenossenschaft, deren Beiträge der Arbeitgeber allein zahlt, obliegt. Voraussetzung für das Haftungsprivileg ist allerdings, dass die körperliche Schädigung des Arbeitskollegen durch einen anderen Kollegen durch eine „betriebliche Tätigkeit“ verursacht wurde. Erfolgt die Verletzung dagegen durch eine Prügelei, einen vorsätzlichen Unsinn oder während der Arbeitspause, muss der Schädiger den Schaden nach zivilrechtlichen Vorschriften selbst regulieren.

Haftung von Auszubildenden gilt altersunabhängig

Ob dies auch den Fall gilt, wenn der Schädiger als Auszubildender gerade erst volljährig ist oder ob dann die Abgrenzung zwischen privaten und „betrieblich veranlassten“ Körperverletzungen anders vorzunehmen ist, war Gegenstand eines Rechtstreits vor dem Bundesarbeitsgericht: Kläger und Beklagter waren beide Auszubildende in einem Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager.

Am 24. Februar 2011 arbeitete der damals 19-jährige Beklagte an der Wuchtmaschine, während sich der damals 17-jährige Kläger und zwei weitere Personen mehrere Meter entfernt im gleichen Raum in der Nähe der Aufzugstür aufhielten. Plötzlich warf der Beklagte ohne Vorwarnung mit vom Kläger abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 kg schweres Wuchtgewicht hinter sich, das den Kläger am linken Auge, am Augenlid und an der linken Schläfe traf. Bis zum Frühjahr 2012 musste sich der Kläger deswegen mehrfach in augenärztliche Behandlung begeben. Zum Schluss wurde ihm auf operativem Wege eine Kunstlinse in das verletzte Auge eingesetzt. Es verblieben jedoch Einschränkungen aufgrund einer Hornhautnarbe. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlt dem Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 204,40 Euro. Dieser reichte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Beklagten ein, der durch Urteil vom 24.01.2013 (AZ: 19 Ca 4510/12) in Höhe von 10.000,00 Euro und anschließend in der Berufungsinstanz durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20.08. 2013 (AZ: 13 Sa 269/13) in Höhe von 25.000,00 Euro stattgegeben wurde. Die anschließende Revision des Beklagten vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos, da der Achte Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts am 19.03.2015 (AZ: 8 AZR 67/14) bestätigte. Die zweitinstanzliche Entscheidung sei ohne Rechtsfehler, denn die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses gem. §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 SGB VII liegen nicht vor. Zum einen könne aus der Zielrichtung und der Stärke des Wurfes des Wuchtgewichts nicht auf eine betriebliche Tätigkeit geschlossen werden. Der Wurf sei durch die Art der Ausübung vielmehr der Privatsphäre von Schädiger und Geschädigtem zuzurechnen. Darüber hinaus stellten die Richter klar, dass Auszubildende, die durch ihr Verhalten einen Arbeitskollegen schädigen, ohne Rücksicht auf ihr Alter nach den gleichen Vorschriften haften wie andere Arbeitnehmer, auch wenn sie gerade erst volljährig geworden sind.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2015 – AZ: 8 AZR 67/14

Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20.08.2013 – AZ: 13 Sa 269/13

Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2013 – AZ: 19 Ca 4510/12

Haftung bei Arbeitsnehmern gegenüber Kollegen bei Personenschaden/ Bild: Unsplash.com


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1. Angriffe auf die Möglichkeiten, sich mitzuteilen:

  • Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
  • Man wird ständig unterbrochen.
  • Kollegen schränken die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
  • Anschreien oder lautes Schimpfen.
  • Ständige Kritik an der Arbeit
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  • Telefonterror
  • Mündliche Drohungen.
  • Schriftliche Drohungen.
  • Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
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2. Angriffe auf die sozialen Beziehungen:

  • Man spricht nicht mehr mit dem/der Betroffenen.
  • Man lässt sich nicht ansprechen.
  • Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen.
  • Den Arbeitskollegen / ihnen wird verboten, den / die Betroffene / n anzusprechen.
  • Man wird „wie Luft“ behandelt.

3. Auswirkungen auf das soziale Ansehen:

  • Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen.
  • Man verbreitet Gerüchte.
  • Man macht jemanden lächerlich.
  • Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein.
  • Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen.
  • Man macht sich über eine Behinderung lustig.
  • Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen.
  • Man greift die politische oder religiöse Einstellung an.
  • Man macht sich über das Privatleben lustig.
  • Man macht sich über Nationalität lustig.
  • Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewusstsein verletzen.
  • Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher und kränkender Weise.
  • Man stellt die Entscheidungen des / der Betroffenen in Frage.
  • Man ruft ihm / Ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach.
  • Sexuelle Annährungen oder verbale sexuelle Angebote.

4. Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation:

Mobbing: Körperliche Misshandlungen/ Bild: Unsplash.com

  • Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu.
  • Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so dass er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann.
  • Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt Ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können.
  • Man gibt ihm ständig neue Aufgaben.
  • Man gibt ihm “kränkende“ Arbeitsaufgaben.
  • Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren.

5. Angriffe auf die Gesundheit:

  • Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten.
  • Androhung körperlicher Gewalt.
  • Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemanden einen „Denkzettel“ zu verpassen.
  • Körperliche Misshandlung.
  • Man verursacht Kosten für den / die Betroffene, um ihm / ihr zu schaden.
  • Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des / der Betroffenen an.
  • Sexuelle Handgreiflichkeiten

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