Fristlose Kündigung wegen Hitlergruß. Normal würde praktisch jeder denken und sagen. Aber wie sieht es aus, wenn ein türkisch stämmiger Arbeitnehmer das machet und dann noch, um missfallen auszudrücken?
Es gibt Fälle, die kann man sich schlicht nicht ausdenken und darum geben wir hier mal einen Fall des Arbeitsgericht Hamburg zum Besten, der uns im Rahmen einer Fallrecherche über den Weg gelaufen ist, digital.
Hier die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg zum Fall:
Pressemitteilung vom 20.10.2016
20. Oktober 2016
Arbeitsgericht Hamburg Aktenzeichen: 12 Ca 348/15
In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg streiten der Kläger und die Arbeitgeberin über eine fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer tätig. Dabei ist die Beklagte im Bereich der Patiententransporte tätig.
Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein heil, du Nazi!“
Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich.
Nach Auffassung der Kammer beendete die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht der erkennenden Kammer einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar. Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe „Du bist ein heil, du Nazi“. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.
Soweit der Kläger einwandte, dass eine solche Handlung für ihn „nur“ als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.
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