Wer lange ein Tarifgehalt bezogen hat, ist es gewohnt. In einigermaßen regelmäßigen Abständen, meist einmal im Jahr, wird das Gehalt erhöht. Für den einen oder anderen kommt dann der Tag, an dem er oder sie ihren ersten “AT”-Vertrag unterschreibt (AT steht dabei für außertariflich). Und damit kann es dann mit der Gehalts-Erhöhungs-Automatik zu Ende sein. Rechtlich gibt es dann zumindest keinen festgelegten Anspruch mehr.
Der Grund ist recht einfach: Wenn ein Arbeitgeber freiwillig mehr als den Tariflohn zahlt, ist er nicht mehr verpflichtet, dieses übertarifliche Gehalt bei jeder Tariferhöhung mit anzuheben. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Unterschied zwischen dem Tarifgehalt und dem AT-Einkommen Stück für Stück über die Jahre schrumpfen kann.
Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 09.11.2005 (Az. 5 AZR 105/05). Dieses hat festgestellt, dass der Anspruch auf Tariferhöhung erfüllt ist, wenn und soweit das individuell ausgehandelte Gehalt höher als der Tariflohn ist.
Der Unterschied wird “aufgesogen” oder “abgeschmolzen”.
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