
Es steht in vielen Arbeitsverträgen und Dienstanweisungen:
Die Nutzung von Email und Internet am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken ist verboten. Aber wie gefährlich ist es, gegen eine solche Anweisung oder vertragliche Regelung zu verstoßen?
In der Praxis wird also immer zumindest eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sein müssen. Selbst wenn es in dem Unternehmen unüblich ist, Internet und Email privat zu nutzen. In der Regel werden es zwei Abmahnung sein müssen, um eine Kündigung am Ende rechtssicher auszusprechen. Noch weniger Sorgen müssen sich Arbeitnehmer machen, in deren Firmen es eine ausgeprägte “trotz Verbot”-Nutzung von Internet und Email gibt. In diesen Fällen hat es der Arbeitgeber sehr schwer, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Und es stellen sich angesichts immer neuer und immer größerer Datenskandale die folgende Fragen:

Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 12 – Wer private E-Mails vom Arbeitsplatz schreibt, riskiert seinen Job/ Bild: Unsplash.com
- Darf der Arbeitgeber den Emailverkehr seiner Mitarbeiter überwachen?
- Wenn ja, in welchem Umfang und mit welchen Rechtsfolgen?
Auf diese Fragen gibt es insbesondere im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte und die neuen Regeln zum Arbeitnehmerdatenschutz noch keine Antworten der höchsten Deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit.
Eines ist aber zweifelsfrei: Eine Kündigung nach vorheriger Abmahnung wegen privater Internetnutzung ist in Zeiten von Flatrates aller Orten nur denkbar, wenn die Internetnutzung erhebliche Teile der Arbeitszeit – und damit erhebliches Geld – gekostet hat. Ohne vorherige Abmahnung sind dies nur theoretische Fälle, die in der Praxis keine Rolle spielen.
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