
Ein langjähriger Arbeitnehmer bei einem Familienunternehmens bezeichnete seine Vorgesetzten als „soziale Arschlöcher“. Hierfür kassierte er eine fristlose Kündigung, gegen die er eine Kündigungsschutzklage erhob. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteile nun, dass die fristlose Kündigung zurecht ausgesprochen wurde.
Der 62-jährige Arbeitnehmer war seit 23 Jahren bei einem kleinen, familiengeführten Gas- und Wasserinstallateurbetrieb angestellt. Auslöser für einen Streit war eine Frage an den Senior Chef, Vater des aktuellen Geschäftsführers, welche aus Sicht des Mitarbeiters sarkastisch, provozierend und nicht zielführend beantwortet wurde. So soll der Installateur als Antwort auf seine fachbezogene Frage lediglich darauf hingewiesen worden sein, sich ein Bauteil entweder zu „schnitzen“ oder das Problem als ehemaliger Seemann durch „verschiedenen Knoten“ zu lösen. Der Junior-Chef, welcher das Gespräch mitbekam, soll diesen Umgang miteinander als „Kindergarten“ bezeichnet haben.
Am darauffolgenden Arbeitstag eskalierte schließlich ein Streitgespräch zwischen dem Mitarbeiter und seinen beiden Vorgesetzten. Im Kern soll es dabei um das Gespräch vom Vortag gegangen sein, welches für den Installateur keinen „Kindergarten“ darstellte. So äußerte er, dass sich der Senior-Chef ihm gegenüber wie ein „Arsch“ verhalten habe. Weiter soll er gesagt haben, dass der Junior-Chef auf dem besten Wege sei, seinem Vater den Rang abzulaufen. Nachdem der Installateur im weiteren Verlauf sagte: „Dann kündigt mich doch“, entgegnete der Junior-Chef: „Damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen?“. Die darauffolgende Antwort des Mitarbeiters kostete ihn seinen Job: „Das seid ihr ja eh schon.“
Auf Freistellung folgte eine fristlose Kündigung

Auf Freistellung folgte eine fristlose Kündigung/ Bild: Unsplah.com/ Johannes W.
Nachdem das Gespräch beendet war, stellte der Geschäftsführer den Arbeitnehmer zunächst für drei Tage frei – dies in der Hoffnung, er werde sich entschuldigen. Nachdem keine Entschuldigung erfolgte, wurde der Installateur wegen der Beleidigung fristlos gekündigt. Hiergegen erhob der Mitarbeiter zunächst erfolglos Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er argumentierte damit, dass er zu den Äußerungen provoziert worden sei. Die Art und Weise des Gesprächs mit dem Senior-Chef habe dazu geführt, dass die Emotionen einen Tag später hochgekocht seien. Die Beleidigung war eine Affekthandlung, die ihm ausgesprochen leid tue. Außerdem berief sich der Kläger auf seine Meinungsfreiheit, da er lediglich das Verhalten der Chefs bewertete habe. Die Äußerungen seien keine schwerwiegenden Beleidigungen gewesen. In diesem Zusammenhang solle auch das langjährige Arbeitsverhältnis beachtet werden.
Grobe Beleidigungen nicht von Meinungsfreiheit gedeckt
Dieser Argumentation folgten nun auch die Richter des Landesarbeitsgerichtes nicht. Sie waren vielmehr der Ansicht, dass das Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstelle. Zwar hätten Arbeitnehmer ein Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht greife aber bei groben Beleidigungen nicht. Der Umgangston des Arbeitnehmers gegenüber den Chefs sei absolut unangemessen und daher nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Entscheidend waren hier aber auch die Gesamtumstände. So lagen zwischen den beiden Gesprächen circa 16 Stunden. Die Tatsache, dass der Kläger möglicherweise am Vortag vom Senior-Chef provoziert wurde, könne nicht entschuldigend berücksichtigt werden.
Interessenabwägung fiel zu Gunsten der Arbeitgeber aus
Dem Arbeitgeber sei es angesichts der Tatsache, dass es sich um einen kleinen Betrieb handele und eine ordentliche Kündigungsfrist von sieben Monaten einzuhalten wäre, nicht zumutbar, den Kläger bis zum Ablauf dieser Frist weiter zu beschäftigen. Eine vorherige Abmahnung wäre vorliegend nicht notwendig. Da sich der Kläger vor dem Prozess nicht entschuldigt habe, zweifelten die Richter an seiner Einsichtsfähigkeit. Eine Abmahnung hätte daher keine Verhaltensänderung bewirkt.
Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, Urteil vom 24.01.2017, Az.:3 Sa 244/16
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