Die Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Diese soll den Verlust des Arbeitsplatzes in Folge einer Kündigung entschädigen. Die Abfindung hat dabei viele Gesichter – sie kann aus verschiedenen Gründen gezahlt und auf verschiedenen Wegen vereinbart werden. Es besteht aber grundsätzlich kein verbindlicher Rechtsanspruch auf die Auszahlung einer Abfindung.
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Möglichkeiten zur Vereinbarung einer Abfindung
Abfindungszahlungen und deren Höhe können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst frei verhandelt werden. Die Abfindung kann dabei in einem Aufhebungsvertrag, neben der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich festgehalten werden. Zum anderen ist die Vereinbarung auch in einem Abwicklungsvertrag denkbar. Diesem ging meist eine Kündigung von Arbeitgeberseite voraus. Zudem kann die Zahlung einer Abfindung in einem Sozialplan zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber verbindlich vereinbart worden sein. Dies ist meist für den Fall bestimmter Betriebsveränderungen und für den Ausgleich von betriebsbedingten Kündigungen gedacht. Außerdem ist eine Vereinbarung von Abfindungszahlungen im Tarifvertrag möglich. Allen tarifgebundenen Parteien steht in einem solchen Fall die festgesetzte Abfindung rechtlich zu.
Eine Abfindung einklagen
Unter Bestimmten Voraussetzungen kann eine konkrete Abfindung vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden Das Arbeitsgericht entscheidet unter Umständen in sehr seltenen Fällen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, ob dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, das Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen oder ob weitere Störungen zu erwarten sind, die nur durch Beendigung und Zahlung einer Abfindung beseitigt werden können. Voraussetzung dazu ist, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis somit weiterhin Bestand hätte. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis allerdings auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilen. Auch auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht das Arbeitsverhältnis beenden, wenn nicht zu erwarten ist, dass eine betriebsdienliche Zusammenarbeit fortgesetzt werden kann. Dazu muss es sich bei dem Arbeitnehmer um einen echten leitenden Angestellten handeln oder ein nachträgliches Fehlverhalten entscheidend sein. Diese Fälle sind aufgrund der doch sehr schwammigen Voraussetzungen denkbar selten. Das Arbeitsgericht hat zumeist eine gütliche Einigung im Sinne. Nicht umsonst werden die meisten Kündigungsschutzprozesse durch einen Vergleich beendet.
Wann besteht eine gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung?
Schließlich besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn dem Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wurde und der Arbeitgeber ihm in der Kündigung die Abfindung anbietet. Zu beachten ist allerdings, dass das Abfindungsangebot ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers ist. Ohne das Angebot der Abfindungszahlung in der Kündigung besteht auch kein rechtlicher Anspruch. Hiergegen darf der Arbeitnehmer jedoch keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Intentionen vieler Arbeitgeber scheinen in einem solchen Fall allerdings klar: es könnten Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, welche durch Zahlung einer Abfindung ausgebügelt werden sollen. Diese Vorgehensweise hat aber nicht zwangsweise nur Nachteile für Arbeitnehmer. So kann die Vermeidung eines oft langwierigen Rechtsstreits, dessen Ausgang zu diesem Zeitpunkt offen ist, vermieden werden. Weitere Informationen zum Abfindungsanspruch finden Sie unter dem angegebenen Link. +++Eine Abfindung einklagen/Bild: Unsplash.com/Stoica IonelaDie tatsächliche Höhe der Abfindung hängt grundsätzlich davon ab, wie viel der Arbeitgeber bereit ist zu zahlen. Die Regelhöhe nach dem Kündigungsschutzgesetz beträgt allerdings 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt war. Zusätzlich kann sich die Abfindung erhöhen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise über 50 Jahre alt ist und mindestens 15 Jahre in dem Betrieb gearbeitet hat. Abfindungen müssen seit dem 1. Januar allerdings voll versteuert werden.
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Was Arbeitnehmer unbedingt beachten sollten
Arbeitnehmer sollten bei einer Vereinbarung von einer Abfindungszahlung stets den eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Blick haben. So ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn man zuvor eine sogenannte Entlassungsentschädigung (z.B. eine Abfindung) erhalten und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfristen (z.B. durch einen Aufhebungsvertrag) beendet hat. Dies hat zur Folge, dass das Arbeitslosengeld erst ab dem Zeitpunkt ausgezahlt wird, zu welchem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Kündigungsfristen hätte beendet werden können oder der Arbeitslose ohne Kündigung 60% seiner Abfindung verdient hätte. In dieser „Ruhensphase“ ist man nicht durch die Arbeitsagentur krankenversichert und auch weitere Sozialversicherungensbeiträge werden nicht gezahlt. Weiter kann einem das Arbeitslosengeld auch bis zur zwölf Wochen gesperrt werden, wenn man seine Arbeitslosigkeit in Sinne des Gesetzes selbst herbeigeführt hat. Dies wäre etwa durch Zustimmung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages der Fall. Diese Kürzungen kann man allerdings durch geschickte Formulierungen und Vorgehensweisen vermeiden. Diese bespricht ein Fachanwalt gerne mit Ihnen.
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Wichtige Tipps für Arbeitnehmer
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.
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