Sieben Stunden Schlaf einer Bahnmitarbeiterin führen nicht zur Kündigung

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Dass ein kurzes Nickerchen am Arbeitsplatz während der Pausenzeiten erholsam für den Arbeitnehmer und produktivitätssteigernd für das Unternehmen ist, hat sich mittlerweile auch bei einigen deutschen Arbeitgebern herumgesprochen. Seit langem fester Bestandteil des Arbeitsalltags in Japan und Taiwan, ist ein ca. 20-minütiges sog. Powernapping nunmehr auch bei der Stadtverwaltung Vechta sowie bei Opel, BASF und bei der Lufthansa gestattet. Wobei die Würze in der Kürze des Schlafes liegt. Längere Schlafenszeiten während der Arbeitszeit verstärken dagegen den Leistungsknick in der Tagesmitte und können im Extremfall sogar zur Kündigung des Arbeitnehmers führen.

Mit einem solchen Fall beschäftigte sich unlängst das Arbeitsgericht Köln. Eine Mitarbeiterin der Deutschen Bahn, die in einem Bordbistro beschäftigt war, legte sich kurz nach ihrem Dienstantritt in ein Abteil und schlief sieben Stunden durch, um anschließend noch vier Stunden zu arbeiten. Daraufhin erhielt sie von ihrer Arbeitgeberin die ordentliche Kündigung, da diese das Schlafen während des Dienstes als Pflichtverletzung in Form von Arbeitsverweigerung ansah. Die Deutsche Bahn hielt eine vorherige Abmahnung für entbehrlich, da die Mitarbeiterin in der Vergangenheit bereits zweimal wegen verspäteten Dienstantritts aufgrund Verschlafens abgemahnt worden war.

Die Mitarbeiterin erhob Kündigungsschutzklage, die das Amtsgericht Köln zu ihren Gunsten entschied. Das Urteil vom 19.11.2014 (AZ: 7 Ca 2114/14) begründete die Unwirksamkeit der Kündigung mit ihrer Unverhältnismäßigkeit. Nach Auffassung des Gerichts bestand die Pflichtverletzung der Mitarbeiterin nämlich darin, dass sie bei Dienstbeginn ihren Gesundheitszustand falsch eingeschätzt – und es so versäumt habe, sich rechtzeitig krank zu melden. Stattdessen habe die Klägerin, die an Kopfschmerzen und Übelkeit litt, die Zugchefin und die Restaurantleiterin gebeten, sich in einem leeren Abteil hinlegen und ausruhen zu dürfen, was ihr auch gestattet wurde. Dort sei sie eingeschlafen. Bei Bedarf hätte sie aber jederzeit zur Verfügung gestanden. Die Pflichtverletzung der nicht rechtzeitigen Krankmeldung rechtfertige jedoch nach der Überzeugung des Gerichts keine Kündigung, sondern allenfalls eine Abmahnung. Die bereits existierenden Abmahnungen seien im vorliegenden Fall nicht relevant, da sie wegen Verschlafens und nicht pünktlichen Dienstbeginns erfolgt waren und daher wegen eines anderen Sachverhalts nicht einschlägig seien.

Sieben Stunden Schlaf einer Bahnmitarbeiterin führen nicht zur Kündigung

Der siebenstündige Schlaf der Bahnmitarbeiterin hat in Köln in erster Instanz zu einem überraschend mildem Urteil geführt. Zwar gab es auch in der Vergangenheit Urteile, die sich mit Schlafen während der Arbeitszeit befassten, z.B. das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 05.06.2012 (AZ: 12 Sa 652/11). Auch diese Entscheidung der 2. Instanz erklärte die Kündigung einer Mitarbeiterin, die als Altenpflegehelferin zweimal während der Nachtschicht schlafend aufgefunden wurde, für unwirksam. Im Unterschied zum Fall der Bahnmitarbeiterin betrug die Schlafdauer der Pflegekraft, der sogar fristlos gekündigt wurde, jedoch nicht sieben Stunden, sondern höchstens eineinviertel Stunden, wobei nicht geklärt werden konnte, ob dabei durchgehend – wie im Fall der Bahnmitarbeiterin – geschlafen wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint das jetzige Urteil des Arbeitsgerichts Köln ausgesprochen arbeitnehmerfreundlich. Ob die Deutsche Bahn dagegen Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten.

 

Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2014 – AZ: 7 Ca 2114/14

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 05.06.2012 – AZ: 12 Sa 652/11


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