Mit Hilfe einer Abmahnung kann der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers rügen und ihn gleichzeitig darauf hinweisen das Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen.
Verstößt der Arbeitnehmer erneut mit seinem Fehlverhalten gegen arbeitsvertragliche Pflichten, so kann der Arbeitgeber eine Kündigung in Aussicht stellen.
Bei einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine Abmahnung beispielsweise Voraussetzung für eine wirksame Kündigung.
Als Konsequenz wird die Abmahnung dann in der Personalakte vermerkt.Wer eine Abmahnung erhält, möchte in der Regel, dass diese zeitnah wieder aus der Personalakte entfernt wird.
Doch wie geht man als Arbeitnehmer am besten gegen eine Abmahnung vor?
Zunächst sollte man die Abmahnung genau überprüfen. Denn eine wirksame Abmahnung muss immer genau das Verhalten beschreiben, was der Arbeitgeber rügen möchte. Dabei müssen auch der genaue Ort und die genaue Zeit vermerkt werden.
Eine Abmahnung, die auf Grund häufigen Zuspätkommens erfolgt wäre also beispielsweise unwirksam.
Enthält die Abmahnung alle relativen Fakten, so sollte man sich zunächst selbst eigene Notizen zum genannten Vorfall machen.
So sollte man überprüfen, ob die Zeit- und Ortsangaben stimmen. Auch kann es hilfreich sein, wenn man Zeugen benennen kann, die die konkreten Angaben wahrheitsgemäß widerlegen können.
Recht auf Gegendarstellung
In jedem Fall haben Arbeitnehmer das Recht eine Gegendarstellung zu verfassen, die dann der Personalakte hinzugefügt werden muss.
Das Verfassen der Gegendarstellung sollten Arbeitnehmer jedoch nicht überstürzen.
Wer eine schriftliche Abmahnung erhält, hat in der Regel genug Zeit eine sachliche Gegendarstellung für die Personalakte zu verfassen.
In jedem Fall sollte man im Gespräch mit dem Arbeitgeber zunächst keine weiteren Angaben zur Abmahnung machen und keinesfalls versuchen sich zu rechtfertigen. Dies könnte der Arbeitgeber als Anerkenntnis der Abmahnung verstehen.
Auch sollten keinerlei Dokumente unterzeichnet werden, die zur Anerkennung der Abmahnung führen.
Wer eine Abmahnung erhält, sollte keinesfalls zögern und einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.
So kann die Abmahnung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden und das weitere Vorgehen besprochen werden.
Wer selbst gegen die Abmahnung vorgeht, riskiert nicht selten weitreichende arbeitsrechtliche Konsequenzen, die sich so hätten vermeiden lassen.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen und kurze Antworten zur Abmahnung – Abmahnung im Arbeitsrecht – Verhalten bei einer Abmahnung – Verhaltensbedingte Kündigung – Arbeitsrecht für Bankangestellte – Arbeitsrecht im Einzelhandel – Arbeitsrecht in der Gastronomie – Arbeitsrecht in der Pharmaindustrie – Arbeitsrecht in Krankenhäusern
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Drei-Wochen-Frist
Möchte sich ein Arbeitnehmer gegen eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung – Drei-Wochen-Frist – aus § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Rechtsgrundlage der Drei-Wochen-Frist § 4 KSchG
Reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ein, gilt die Kündigung gem. § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als von Anfang an wirksam. Dies gilt selbst in dem Falle, dass die Kündigung wegen schwerer Mängel – z.B. wegen Missachtung des Sonderkündigungsschutzes einer Schwangeren oder eines Mitglieds des Betriebsrats offensichtlich unwirksam wäre. Der Widerspruch beim Arbeitgeber nützt nichts!
Grds. kann man sagen: Drei-Wochen-Frist versäumt = Job weg
Die Klagefrist gilt auch dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis der zweite Teil des… WEITERLESEN
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