Weiterleitung von beruflichen Mails auf den Privataccount

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Viele Arbeitnehmer leiten ihre beruflichen Mails auf ihre privaten Mailaccounts weiter. Denn oft ist es so einfacher wichtige Mails im Auge zu behalten. Doch das Weiterleiten der beruflichen Mails auf den eigenen Privataccount kann durchaus rechtliche Konsequenzen haben.
Das zeigt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung/ Bild: Unsplash.com/Joshua Hoehne

Im konkreten Fall hatte ein leitender Angestellter eines Unternehmens seine beruflichen E-Mails mit Informationen über Kunden und Projekte an seine private E-Mailadresse weitergeleitet.
Allerdings befand sich der Mitarbeiter zur gleichen Zeit auch schon in Verhandlungsgesprächen mit einem Konkurrenzunternehmen.
Als der Arbeitgeber herausfand, dass der Mitarbeiter berufliche E-Mails an seine private E-Mailadresse weitergeleitet hatte, kündigte er dem Mann fristlos. Der Arbeitgeber berief sich auf einen schwerwiegenden Pflichtverstoß.
Der Mann akzeptierte die Kündigung jedoch nicht, sondern klagte.
Allerdings ohne Erfolg.

Weiterleitung als schwerwiegende Pflichtverletzung

unsplash.com/ Markus Spiske/ Bild: Unsplash.com/ Markus Spiske

Denn auch die Richter am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sahen in der Weiterleitung der beruflichen Mails eine schwerwiegende Pflichtverletzung.
Zwar hatte sich der Kläger darauf gestützt, dass er so zu Hause habe arbeiten wollen. Für diesen Fall hatte der Arbeitgeber allerdings einen Dienstcomputer bereitgestellt.
Eine Weiterleitung der beruflichen Mails war damit nicht notwendig.
Ferner verwerteten die Richter am Landesarbeitsgericht auch den Umstand, dass sich der Kläger bereits nach einem neuen Arbeitgeber umgesehen hatte.
Damit war es dem Arbeitgeber nach Ansicht der Richter nicht weiter zumutbar den Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen, da hier im konkreten Fall die geschäftlichen Interessen gefährdet waren.

Berechtigtes Interesse am Datenschutz

Das Urteil zeigt deutlich, dass Arbeitnehmer in jedem Fall sorgsam mit den Daten des Arbeitgebers umgehen sollten.
Auch, wenn es oft einfacher erscheint die E-Mails an den eigenen Privataccount weiterzuleiten, so sollten stets mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen bedacht werden. Denn der Arbeitgeber hat durchaus ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des Datenschutzes.
Gerade, wenn ein Computer oder Laptop für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt wird, sollte dieser auch genutzt werden.
Im konkreten Fall spielte jedoch auch der konkrete Umstand, dass der Kläger bereits einen Job gesucht hat, eine wichtige Rolle.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2017 –  Az.: 7 Sa 38/17.


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Änderungskündigung – was tun?

Die Änderungskündigung ist die rechtstechnisch bedingte teilweise Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages verbunden mit der Ersetzung durch einen neuen Arbeitsvertrag, vgl. § 2 KSchG. So können bestimmte Arbeitsbedingungen oder ein Teil dieser Bedingungen geändert werden. Das Ziel der Änderungskündigung ist das Ändern der einzelnen Vertragsbestandteile, ohne das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung gänzlich zu beenden. Die Änderungskündigung ist deshalb erforderlich, weil der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nur bedingt auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Bestimmungen einwirken kann.

Daher ist der Vertrag einvernehmlich zu ändern, also braucht es einen neuen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeiten, das Angebot des Arbeitgebers anzunehmen, so dass die beabsichtigte Änderung eintritt. Lehnt der Arbeitnehmer das Angebot jedoch ab, so wird der gekündigte Teil der Änderungskündigung wirksam. Die vom Arbeitgeber beabsichtigte Änderung hingegen kommt nicht zustande. Gegen diese Kündigung kann der Arbeitnehmer binnen einer drei Wochen Frist die Kündigungsschutzklage erheben. Als dritte Möglichkeit bietet es sich an, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen, so dass auf jeden Fall ein Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, und sodann Klage lediglich gegen die Rechtmäßigkeit der Änderung zu erheben.


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