Viele Beschäftigte sind der Ansicht, dass sie zu wenig Geld verdienen bzw. dass ihnen Teile des Gehalts vorenthalten werden, die ihnen zustehen. Diese Meinung zieht sich durch sämtliche Berufsgruppen und ist unabhängig davon, ob jemand zu den Gering- oder Besserverdienenden gehört. Nicht selten endet der Streit ums Geld irgendwann vor Gericht. Wie unterschiedlich jedoch Prozesse darüber verlaufen können, zeigen die beiden folgenden Fälle:
Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.11.2014 in seinem Urteil entschieden, dass das Mindestgehalt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) vom 15. Juli 2010 nicht nur für Vollarbeit-, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen ist. Damit hat das Bundesarbeitsgericht in der Revisionsinstanz der Klage einer Pflegehelferin vollumfänglich stattgegeben. Diese war bei einem privaten Pflegedienst angestellt. Zu ihren Aufgaben gehörten vor allem die Pflege zweier demenzkranker Schwestern in einem zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Dienst. Während dieser Zeit war sie verpflichtet, an der Pflegestelle anwesend zu sein und in einem Zimmer neben den Demenzkranken zu wohnen. Mit ihrer Klage forderte die Pflegekraft eine Nachzahlung von 2.198,59 Euro, da das damalige Arbeitsentgelt von 8,50 Euro pro Stunde für jede Form von Arbeit zu zahlen sei. Das Urteil bestätigte ihre Rechtsauffassung. Zur Begründung führten die Richter an, dass das Mindestentgelt nach der PflegeArbbV auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst umfasse, da es „je Stunde“ festgelegt sei und Vereinbarungen mit einem geringerem Mindestentgelt für Bereitschaftsdienste mangels rechtlicher Grundlage unwirksam seien.
Über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten ging es dagegen in der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.12.2014 über sieben konkrete Normenkontrollanträge. Dabei stammen zwei Vorlagen vom Oberwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, vier Vorlagen vom Verwaltungsgericht Halle und eine Vorlage vom Verwaltungsgericht Koblenz. Gegenstand der Vorlagen ist die Frage der Vereinbarkeit der Alimentation nordrhein-westfälischer Richter der Besoldungsgruppe R1 für das Jahr 2003, der Alimentation der Richter aus Sachsen-Anhalt für die Jahre 2008 bis 2010 sowie eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R3 in Rheinland-Pfalz seit Januar 2012. Alle vorlegenden Gerichte sind der Auffassung, die den Richtern bzw. Staatsanwälten gewährte Besoldung verstoße gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationsprinzip, da deren finanzielle Ausstattung greifbar hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben sei. Dies habe das dafür heranzuziehende Referenzsystem ergeben, das Gehälter des öffentlichen Dienstes mit Gehältern außerhalb des öffentlichen Dienstes vergleicht. Die Besoldung sei greifbar abgekoppelt und weder durch die Finanzlage der öffentlichen Haushalte, frühere Überalimentationen oder andere Gründe zu rechtfertigen. Die seinerzeit vor den entsprechenden Verwaltungsgerichten von den Richtern und Staatsanwältin beklagten Länder sehen dies anders. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird im Frühjahr 2015 erwartet.
Die Pflegehelferin verdient im Monat 1.685 Euro, das Einstiegsgehalt für Richter variiert von Bundesland zu Bundesland zwischen 3.235 Euro und 4.052 Euro. Durch das obsiegende Urteil der Pflegekraft wurde die Pflegeeinrichtung zur Nachzahlung von knapp 2.200 Euro verurteilt. Das Bundesverfassungsgericht dagegen kann im Falle der Begründetheit der Normenkontrollanträge keine genauen Gehaltssätze festsetzen, da es lediglich die Vereinbarkeit der Besoldung mit der Verfassung überprüft. Nichtsdestoweniger dürfte ein Urteil zugunsten der Richter und Staatsanwälte erhebliche Auswirkungen haben, da das Alimentationsprinzip für alle Beamten gilt, von denen es immerhin knapp 2,5 Millionen in Deutschland gibt.
1. Fall: Pflegehelferin
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. November 2014 – 5 AZR 1101/12 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Urteil vom 28. November 2012 – 4 Sa 48/12
2. Fall: Sieben Normenkontrollverfahren wegen Besoldung von Richtern und Staatsanwälten
2 BvL 17/09
2 BvL 18/09
2 BvL 3/12
2 BvL 4/12
2 BvL 5/12
2 BvL 6/12
2 BvL 1/14
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Zuschläge für Überstunden
Ein weitverbreiteter Irrtum unter Arbeitnehmern ist, dass sie einen automatischen Anspruch auf bestimmte Zuschläge zu Überstunden haben. Ein Überstundenzuschlag ist eine prozentuale Erhöhung des Stundenlohns, der für geleistete Überstunden zu zahlen ist. Damit wird jede Überstunde für den Arbeitgeber teurer als eine reguläre Arbeitsstunde. Einen solchen Zuschlag muss der Arbeitgeber im Allgemeinen aber nicht zahlen – auch wenn er Überstunden von seinen Mitarbeitern verlangt.
Regelungen für Zuschläge bei Überstunden
Einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschläge für Überstunden gibt es nicht. Zahlen Arbeitgeber trotzdem Zuschläge für Überstunden, geschieht dies meist aufgrund eines Tarifvertrags. Selbstverständlich können Regelungen über Zuschlagszahlungen für Überstunden auch im jeweiligen Arbeitsvertrag oder in Betriebsvereinbarungen enthalten sein. In der Praxis ist das jedoch eher unüblich.
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Kleidervorschriften Am Arbeitsplatz – Welche Dienstkleidung darf einem der Arbeitgeber vorschreiben?
Immer wieder machen große Unternehmen Schlagzeilen, indem sie ihren Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung oder welchen Kleidungsstil diese zu tragen haben. In vielen Bereichen sind Arbeitskleidung und Uniformen normal. Man würde sich ganz sicher sehr wundern, wenn ein Flugbegleiter in Jeans und T-Shirt im Eingang der Maschine stehen würde und die Streifenpolizistin im Ballerinakleid an die Unfallstelle kommt.Für großes Aufsehen hat vor einigen Jahren die Schweizer Bank UBS gesorgt, indem sie ein 40-seitiges Handbuch veröffentlicht hatte, in dem genau vorgeschrieben war, was die Mitarbeiter zu tragen hatten und was nicht. So wurde beispielsweise vorgegeben, dass Männer nur in schwarzen Schnürschuhen (mit Ledersohle) mit schwarzen Socken zur Arbeit erscheinen dürften. Frauen wurde vorgeschrieben hautfarbene Unterwäsche und Seidenstrümpfe zu tragen. Hier wird dann die Alltagskleidung zur Dienstkleidung. Aber nicht nur bei Banken gibt es Bekleidungsvorschriften. Aber: Kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern wirklich vorschreiben, welche Kleidung sie am Arbeitsplatz zu tragen haben? Bis hin zur Farbe der Unterhose? Weiterlesen
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