Bundesverfassungsgericht im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe gehört zu den fünf Bundesgerichten in Deutschland (Bundesgerichtshof, Bundessozialgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht).

Umgangssprachlich wird das Bundesverfassungsgericht immer wieder als „Hüter des Grundgesetztes“ bezeichnet. In der Bundesrepublik Deutschland hat jeder Bürger bestimmte grundrechtliche Freiheiten, die im Grundgesetz verankert sind.

Das Bundesverfassungsgericht hütet unsere Grundrechte

Die Einhaltung dieser Grundrechte ist für alle staatlichen Stellen in Deutschland verpflichtend.
Fühlt ein Bürger sich in seinen Grundrechten durch eine Behörde, ein Gesetz oder eine Gerichtsentscheidung verletzt, so kann er eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen. Dafür muss der Bürger jedoch selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinen Grundrechten verletzt sein. Eine Verfassungsbeschwerde für Dritte einzulegen ist damit nicht zulässig. Zudem ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, wenn die mögliche Grundrechtsverletzung in der Vergangenheit oder Zukunft lag oder liegt.

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Bundesverfassungsgericht/ Bild: Unsplash.com/

Das Bundesverfassungsgericht wird jedoch nicht von selbst zuständig, sondern muss stets angerufen werden.

Verfassungsbeschwerde – Jeder kann zum Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht prüft auf Grund der Verfassungsbeschwerde sodann, ob der Bürger durch öffentliche Gewalt (beispielsweise durch ein Gesetz oder ein Gerichtsurteil) in seinen Grundrechten verletzt wurde. Kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass Grundrechte verletzt werden, so wird die Entscheidung aufgehoben und zur nochmaligen Überprüfung an das jeweilige Fachgericht zurück verwiesen. Geschah die Grundrechtsverletzung auf Grund eines Gesetzes, welches nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, so kann das Bundesverfassungsgericht das Gesetz für verfassungswidrig erklären.


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Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten, mit jeweils sieben Kammern. Jeder Senat verfügt über 8 Richter. Die Amtszeit eines Richters am Bundesverfassungsgericht beträgt 12 Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Gewählt werden die Richter des Bundesverfassungsgerichts vom Bundesrat und Bundestag. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts sind in der Regel namhafte Persönlichkeiten, die sich durch besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auszeichnen.

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Bundesverfassungsgericht/ Bild: unsplash.com

Mit knapp 96% ist die Verfassungsbeschwerde das häufigste Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Jedoch haben nur knapp 2,4% der Verfassungsbeschwerden am Ende auch Erfolg.

Das Bundesverfassungsgericht beschäftigt sich unter anderem auch mit konkreten Normenkontrollen, bei der es überprüft, ob ein Bundes- oder Landesgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. In der abstrakten Normalenkontrolle kann das Bundesverfassungsgericht überprüfen, ob ein beschlossenes Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kann man grundsätzlich nicht anfechten, sie sind unanfechtbar. Zudem müssen sich alle übrigen Staatsorgane in Deutschland an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts halten.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht nur Bedeutung für den „einzelnen“ Bürger, sondern auch für die Politik in Deutschland. Denn das Bundesverfassungsgericht kann auch Gesetze für verfassungswidrig erklären, wenn diese mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Dies ist und kann richtungweisend für die Politik in Deutschland.


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Die fristgerechte Kündigung ist die „übliche“ Kündigung. Bei der fristgerechten Kündigung erklärt entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Begriff der ordentlichen Kündigung entspricht grundsätzlich dem der fristgerechten Kündigung. Das andere Begriffspaar ist die außerordentliche Kündigung und die fristlose Kündigung. Bei der fristgerechten Kündigung gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten:

  1. betriebsbedingte Kündigung
  2. verhaltensbedingte Kündigung
  3. personenbedingte Kündigung/krankheitsbedingte Kündigung.

Die häufigste fristgerechte Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung. WEITERLESEN


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