Kann der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen – z.B. Gehalt, Wöchentliche Arbeitszeit oder Urlaubsanspruch – einseitig und gegen den Willen des Mitarbeiters ändern? Diese Frage bekommen wir an sich oft auf Seminaren gestellt, praktische Fälle sind aber extrem selten. Jüngst erreichte uns folgende Frage, die wir aus Gründen des Datenschutzes redaktionell verändert haben:
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
vorhin habe ich in einem Personalgespräch erfahren, dass mein Arbeitgeber (ein kleiner Betrieb mit 5 Mitarbeitern) von mir eine einseitige Kürzung meiner Arbeitszeit um 16 Std. verlangt. Er sehe sich dazu gezwungen, da meine projektbasierte Stelle (behördlich finanziert) auf einmal von einer Stundenkürzung betroffen ist.
Ich bin damit nicht einverstanden, befinde mich in einer Zwickmühle und weiß nicht, welche Optionen ich überhaupt noch habe. Was kann ich dagegen tun?
Vielen Dank vorab!
Beste Grüße
Einseitige Gehältsänderung oder Stundenreduzierung durch Arbeitgeber – Geht das ?
Hier unsere Antwort:
Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für die Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen. Sie beschreiben einen in der Theorie häufig diskutierten Fall, der aber in der Praxis eher selten vorkommt.
Bei Ihrer Frage müssen wir zwei Fälle unterscheiden, die einen enormen Unterschied machen:
Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung? Ja oder Nein?
Ohne die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes kann der Arbeitgeber jederzeit kündigen. Und das praktisch ohne Grund wie bei einer Betriebsbedingten oder krankheitsbedingten Kündigung, sofern die Kündigung nachvollziehbar gegründet ist. Da genügt es, wenn der Arbeitgeber wirtschaftliche Probleme hat und sich entscheidet, einen zu entlassen. Wenn die Firma ein Kleinbetrieb ist oder das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate, ist die Kündigung meistens nicht zu knacken.
Und das hat die Folge der Erpressbarkeit des Arbeitnehmers. Überspitzt gesagt kann der Arbeitgeber immer Kündigen und das von ihm gewünschte als neuen Arbeitsvertrag anbieten. Damit kann der Arbeitgeber faktisch Änderungen durchsetzen, wenn der Arbeitnehmer bleibt.
Anders bei Betrieben mit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Hier gelten erheblich strengere Regeln. Der Arbeitgeber kann die Arbeitsbedingungen nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers ändern. Sonst muss er eine Änderungskündigung aussprechen. Und dafür braucht der Arbeitgeber einen echten Kündigungsgrund.
- Betriebsbedingte Gründe
- Personenbedingte Gründe
- Verhaltensbedingte Gründe
Hat er die nicht, wars das.
In Ihrem Kleinbetrieb kann der Arbeitgeber also viel machen.
Für weitere Informationen melden Sie sich gerne bei uns.
Herzliche Grüße
Hamza Gülbas
Rechtsanwalt
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Armenrecht– Beschlussverfahren– Jugend-und Ausbildungsvertretung – Rückzahlung der Ausbildungskosten–Interessenausgleich–Germanwings Entlassungen– Airline Arbeitsrecht– Kündigung Arbeitsrecht– Hamburger Fachanwälte für Arbeitsrecht – Sozialplan Arbeitsrecht– Sozialplan Kündigung– Sozialplan Aufhebungsvertrag– Sozialplan Mitbestimmung– Sozialplanabfindung– Interessenausgleich
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Irrtümer im Arbeitsrecht – Teil 9 – Kein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern weniger als den Tariflohn zahlen
Früher gab es einen sehr hohen Anteil tarifgebundener Arbeitsverhältnisse. Und nur im tarifgebundenen Arbeitsverhältnis ist der Arbeitgeber an den Tariflohn gebunden.
Das ist heute anders. Immer weniger Arbeitgeber sind im Verband organisiert und immer weniger Arbeitnehmer in der Gewerkschaft. Daher sinkt die Zahl der tarifgebundenen Arbeitsplätze. Wenn es keine Tarifbindung gibt, bleibt nur noch die Möglichkeit, dass für eine Branche ein Tarifvertrag, z.B. zur Bindung an einen Mindestlohn, allgemeinverbindlich erklärt wird.
Es ist also für die meisten Arbeitgeber möglich, Löhne deutlich unterhalb des einschlägigen Tarifvertrages zu bezahlen, wenn sie selber nicht im Arbeitgeberverband sind.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Karenzentschädigung – Kollektives Arbeitsrecht– Krankheitsbedingte Kündigung – Kündigungsfristen– Kündigungsschutzgesetz – leistungsbedingte Kündigung– Anwalt Arbeitsrecht Barmbek– Anwalt Kündigung Hamburg– Bester Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg – Airbus Leiharbeit– Lufthansa Technik Kündigung– Airbus Befristung– Anwalt Arbeitsrecht Barmbek
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Auch interessant:
Bonus für Betriebstreue
Viele Arbeitgeber locken ihre Mitarbeiter heute mit einem Bonus für eine lange Betriebstreue.
Egal, ob Barzahlungen oder Geschenkgutscheine, derartige Bonusvereinbarungen sind durchaus zulässig.
Wer jedoch vorher kündigt, geht in der Regel leer aus.
individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber zulässig
So auch im Fall eines Arbeitnehmers, der 2009 mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über einen Treuebonus geschlossen hatte.
Konkret wurde vereinbart, dass der Bonus über zwei Jahre hinweg angespart werden solle, allerdings erst nach fünf Jahren Betriebstreue ausgezahlt werden sollte. WEITERLESEN
Profis im Kündigungsschutz: Kanzlei für Arbeitsrecht in Dulsberg– Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Dulsberg – Fachanwalt für Kündigung in Alsterdorf – Fachanwalt für Kündigung in Hamburg – Kanzlei für Arbeitsrecht in Bergedorf–Anwalt für Arbeitsrecht in Hamburg – Übergangsversorgung– Airbus Finkenwerder Personalabbau
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?
Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.
Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.