Beinbruch im Home Office – Arbeitsunfall?

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Wer im Home Office arbeitet, genießt nur einen eingeschränkten Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bundessozialgericht in Kassel hat kürzlich einen Fall hierzu entschieden und den Versicherungsschutz in den eigenen vier Wänden verneint. Hierbei ist, anders als bei der Kündigung z.B. nicht das Arbeitsgericht, sondern das Sozialgericht zuständig. Die Sozialgerichtsbarkeit entscheidet Fälle der Sozialversicherung, die Arbeitsgerichtsbarkeit Fälle aus dem Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber.

Eine Frau, die von zu Hause aus gearbeitet hat, stürzte auf dem Weg in die Küche. Die Unfallkasse wollte den Schaden nicht übernehmen – zurecht, entschied das Bundessozialgericht.

Beinbruch im Home Office – Arbeitsunfall?/ Bild: Unsplash.com

Die Klägerin arbeitete aufgrund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber von zu Hause aus in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss. Um sich Wasser zu holen, verließ sie ihren Arbeitsraum und ging in die Küche, die ein Stockwerk tiefer liegt. Dabei rutschte sie auf der Treppe aus, fiel und verletzte sich. Die Klägerin machte diesen Unfall als Arbeitsunfall bei der Unfallkasse geltend. Die beklagte Unfallkasse verneint das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Das Sozialgericht sah es zunächst ebenso – die zweite Instanz am Landessozialgericht hatte die Unfallkasse hingegen verurteilt, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Schließlich musste das Bundessozialgericht hierüber entscheiden.

Bundessozialgericht sprach das letzte Wort

Und dieses hat nun das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt und damit entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Die Frau hat sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden, der über die gesetzliche Unfallversicherung versichert gewesen wäre. Sie ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche – und damit in ihrem persönlichen Lebensbereich – ausgerutscht. Sie verfolgte daher rein private Zwecke, als sie sich Wasser holen wollte. Dies ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte eine sogenannte typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht gesondert versichert ist.

Im Home Office wenig Einflussmöglichkeiten der Unfallversicherung

Beinbruch im Home Office – Arbeitsunfall?/ Bild: Unsplash.com/ Alisa Anton

Mag erstmal bitter klingen – aber die Entscheidung ist wohl richtig. Anders als Beschäftigte in Räumen außerhalb der eigenen Wohnung unterliegt die Klägerin keinen betrieblichen Zwängen oder Vorgaben. Auch wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung zur Arbeit im Home Office gibt, ist die eigene Wohnung immer noch Teil des eigenen Lebensbereichs. Anderenfalls könnten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Home Office bestimmte Vorschriften machen, was von beiden Seiten nicht gewollt sein dürfte. Daher hat der Arbeitnehmer die Risiken der Arbeit im Home Office selbst zu tragen.

Schließlich ist es auch den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung kaum möglich, gefahrenreduzierende Maßnahmen in den vier Wänden der Arbeitnehmer zu ergreifen. Es ist daher absolut konsequent, einen Arbeitsunfall zu verneinen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016, Az.: B 2 U 5/15 R.


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Beinbruch im Home Office – Arbeitsunfall?/ Bild: Unsplash.com/ Vitor de Matos

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