Häufig geht bei Verfahren in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht um Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer und Arbeitnehmer oder zwischen Tarifvertragsparteien. Prozesse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegen zahlenmäßig weit vorne, davon wiederum handelt es sich mehrheitlich um Kündigungsschutzverfahren, d.h. eine Klage des Mitarbeiters gegen den Chef gegen seine Kündigung. Zunächst findet vor dem Arbeitsgericht ein Gütetermin vor dem Kammervorsitzenden statt. Im Gütetermin wird mit den Parteien die Möglichkeit einer gütlichen Einigung erörtert. Dies führt in einem Großteil der Verfahren auch zum Erfolg mit der Folge, dass die Parteien einen Vergleich schließen. Der Rechtsstreit ist damit beendet.
Berufung Landesarbeitsgericht
Scheitert ein Vergleich, wird ein neuer Termin anberaumt, in dem dann die ganze Kammer, die aus einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern (wie Schöffen im Strafprozess) besteht, die Angelegenheit verhandelt. Kommt es auch bei diesem Folgetermin nicht zum Vergleichsabschluss, entscheidet das Arbeitsgericht durch ein Urteil.
Die Partei, die in dieser Instanz den Prozess verloren hat, kann im allgemeinen Berufung gegen das Urteil einlegen. Die Berufung ist das Rechtsmittel gegen Urteile der Arbeitsgerichte, jedoch nur, wenn sie im erstinstanzlichen Urteil bei grundlegender Bedeutung der Sache zugelassen wurde oder wenn der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 600 Euro beträgt. Außerdem immer dann, wenn es um die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Aufhebungsverträge oder Befristungen) oder einer Kündigung geht. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim zuständigen Landesarbeitsgericht eingelegt werden. Die Berufungsfrist ist eine sog. Notfrist und kann nicht verlängert werden. Daher ist unbedingt auf ihre Einhaltung zu achten! Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren können sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht nicht mehr selbst vertreten, sondern brauchen immer anwaltliche Vertretung oder – auf Arbeitnehmerseite einen Vertreter der Gewerkschaft bzw. auf Arbeitgeberseite einen Vertreter des Arbeitgeberverbandes. Der Grund für den Anwaltszwang liegt in den rechtlich relativ hohen Anforderungen in der Berufungsinstanz. In den meisten Fällen lässt sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser legt nicht nur mit einem Schriftsatz die Berufung ein, sondern muss diese auch in einem weiteren Schriftsatz begründen. Dafür ist wiederum eine Frist vorgesehen, nämlich zwei Monate ab Urteilszustellung. Im Gegensatz zur einmonatigen Notfrist kann diese Berufungsbegründungsfrist jedoch, wenn es Gründe dafür gibt, auf Antrag verlängert werden. Die Frage, ob es überhaupt zu einem Berufungsverfahren kommt und ob dieses dann zu Gunsten der Berufung einlegenden Partei ausgeht, hängt ganz entscheidend von der Qualität der Berufungsbegründung ab:
Reines Abschreiben des Klageschriftsatzes der ersten Instanz, angereichert mit unwichtigen kleineren Ergänzungen sowie dem Hinweis, dass das Arbeitsgericht dieses und jenes übersehen habe, reicht nicht aus! Aber auch bei neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln muss dargelegt werden, dass diese überhaupt noch in den Rechtstreit eingeführt werden können, wenn bereits zuvor das Arbeitsgericht Ausschlussfristen gesetzt hatte. Denn die Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ist kein bloßer Abklatsch der Verhandlung der ersten Instanz. Die Berufungsinstanz ist vielmehr eine neue Tatsacheninstanz, bei der alle Tatsachen erneut geprüft und einer erneuten rechtlichen Würdigung unterzogen werden. Daher muss in der Berufungsbegründung genau dargelegt werden, welchen Fehler das erstinstanzliche Gericht gemacht hat und warum das Urteil auf diesem Fehler beruht. Nachlässigkeit führt dazu, dass die Berufung bereits als unzulässig verworfen wird, es also gar nicht erst zu einer erneuten Verhandlung kommt.
Landesarbeitsgericht – Die Berufungsinstanz
In der Berufungsinstanz findet die mündliche Verhandlung stets vor der Kammer statt, die wiederum aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern besteht. Einen Gütetermin gibt es hier nicht, was nicht heißt, dass nicht zunächst auch beim Landesarbeitsgericht versucht wird, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen. Scheitert ein Vergleich, entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Urteil. Für die meisten Rechtsstreitigkeiten ist der Weg damit zu Ende, da eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nur ausnahmsweise möglich ist, wenn sie im Urteil zugelassen worden ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die Sache von grundlegender Bedeutung ist oder die Rechtsgrundsätze des Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen.
Im Urteil wird auch über die Kosten entschieden, denn – anders als in der ersten Instanz – trägt beim Landesarbeitsgericht die unterlegene Partei zusätzlich zu den außergerichtlichen eigenen Kosten auch die Kosten der Gegenseite sowie alle Gerichtskosten. Wegen der hohen rechtlichen Anforderungen an eine Berufung, verbunden mit der meist endgültigen Entscheidung über die Angelegenheit, ist es unbedingt ratsam, sich in einem solchem Verfahren von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten zu lassen. Wir von der Kanzlei Pöppel besprechen mit Ihnen in Ruhe und detailliert die Erfolgsaussichten Ihrer Berufung und vertreten Sie mit unserer jahrelangen Erfahrung und unserem Fachwissen auch vor dem Landesarbeitsgericht souverän und durchsetzungsstark.
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Wichtige Tipps für Arbeitnehmer
Die Frage, ob Abfindungen versteuert werden müssen, bekommen wir immer wieder gestellt. Und immer noch spukt in den Köpfen vieler Betroffener die Idee herum, eine vom Arbeitgeber gezahlte Abfindung könne steuerfrei vereinnahmt werden. Diese mit Übergangsregelungen bis Ende 2007 geltende Regelung existiert nicht mehr. Jede Abfindung ist zunächst einmal in vollem Umfang steuerpflichtiges Einkommen.
Progressive Einkommenssteuer
Denken wir uns Max Abfindikus aus, er ist ledig, hat keine Kinder. Er verdient als Angestellter 30.000 € brutto. Seine persönlichen Freibeträge bleiben in den folgenden Berechnungen unbeachtet. Seine Einkommenssteuer beträgt 5.601 € zzgl. Soli in Höhe von 308 € (sämtliche Werte gerundet). Sein Einkommen wird damit durchschnittlich mit 19,7% versteuert.
Ein Jahr später ist Herr Abfindikus Abteilungsleiter und verdient nun 34.000 € brutto. Seine Einkommenssteuer beträgt dann 6.899 € zzgl. 379 € Soli. Der Durchschnittssteuersatz beträgt dann 21,4%.
Das sieht auf den ersten Blick gar nicht dramatisch aus. Wenn wir uns nun aber nur die Steuer für den Mehrverdienst in Höhe von 4.000 € ansehen, wird der Begriff „progressive Einkommenssteuer“ deutlich. Die zusätzliche Steuer in Höhe von 1.369 € (davon 1.298 € Einkommenssteuer und 71 € Soli) bedeutet , dass 34,2% seines Mehrverdienstes an den Fiskus abgeführt werden.
Abfindung erhöht zu versteuerndes Einkommen
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