Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Dienstrechner in seinem Betrieb auswerten – und bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen und bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung aussprechen.
Einschränkungen können sich insbesondere aus Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz ergeben.
Wer mit dem Firmenrechner während der Arbeitszeit privat surft, muss grds. mit einer Kündigung rechnen. Und der Grund ist ganz einfach: Privates Surfen während der Arbeitszeit ist im Ergebnis Arbeitszeitbetrug. Denn im Ergebnis lässt man sich vom Chef für eine Freizeitbeschäftigung bezahlen.
Grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich bei Auswertung des Browserverlaufs
Um den Browserverlauf auszuwerten, braucht der Arbeitgeber keine Zustimmung des Mitarbeiters – so entschied das Landesarbeitsgericht Berlin.
Kernaussage dieses Urteils: der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmer auszuwerten, ohne dass dieser zustimmen muss.
Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen. Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer jedoch allenfalls in Ausnahmefällen und nur während der Pausenzeiten gestattet. Nachdem aber Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Firmenrechners aus. Festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer insgesamt ca. fünf Tage in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen private im Internet surfte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung fristlos aus wichtigem Grund. Diese Fristlose Kündigung landete vor dem Arbeitsgericht.
Das Landesarbeitsgericht hat diese Kündigung für rechtswirksam erklärt. Die unerlaubte Nutzung des Internets in einem derartigen Umfang rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf die durch die Auswertung des Browserverlaufs erlangten Erkenntnisse verwenden. Eine Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers kann daher nicht angenommen werden.
Personenbezogene Daten gegen berechtigte Interessen
Zwar handele es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer grundsätzlich einwilligen muss. Eine Verwertung der Daten sei in diesem Fall jedoch in Ordnung. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne vorherige Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers. Schließlich habe der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, um den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15
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