Browserverlauf im Dienstrechner – Was darf der Chef?

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Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Dienstrechner in seinem Betrieb auswerten – und bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen und bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung aussprechen.

Einschränkungen können sich insbesondere aus Betriebsvereinbarungen zum Datenschutz ergeben.

Wer mit dem Firmenrechner während der Arbeitszeit privat surft, muss grds. mit einer Kündigung rechnen. Und der Grund ist ganz einfach: Privates Surfen während der Arbeitszeit ist im Ergebnis Arbeitszeitbetrug. Denn im  Ergebnis lässt man sich vom Chef für eine Freizeitbeschäftigung bezahlen.

Grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich bei Auswertung des Browserverlaufs

Browserverlauf im Dienstrechner – Was darf der Chef?/ Bild: Unsplash.com/ Markus Spiske

Um den Browserverlauf auszuwerten, braucht der Arbeitgeber keine Zustimmung des Mitarbeiters – so entschied das Landesarbeitsgericht Berlin.

Kernaussage dieses Urteils: der Arbeitgeber ist berechtigt, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmer auszuwerten, ohne dass dieser zustimmen muss.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen. Eine private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer jedoch allenfalls in Ausnahmefällen und nur während der Pausenzeiten gestattet. Nachdem aber Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Firmenrechners aus. Festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer insgesamt ca. fünf Tage in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen private im Internet surfte. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung fristlos aus wichtigem Grund. Diese Fristlose Kündigung landete vor dem Arbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht hat diese Kündigung für rechtswirksam erklärt. Die unerlaubte Nutzung des Internets in einem derartigen Umfang rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf die durch die Auswertung des Browserverlaufs erlangten Erkenntnisse verwenden. Eine Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers kann daher nicht angenommen werden.

Personenbezogene Daten gegen berechtigte Interessen

Browserverlauf im Dienstrechner – Was darf der Chef? /Bild: Unsplash.com/ Daniel Cheung

Zwar handele es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer grundsätzlich einwilligen muss. Eine Verwertung der Daten sei in diesem Fall jedoch in Ordnung. Das Bundesdatenschutzgesetz erlaube eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne vorherige Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers. Schließlich habe der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, um den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15


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Wer Kinder hat, weiß, dass der eigene Nachwuchs ganz schön viel kosten kann. Der Staat unterstützt uns Elternteile mit dem Kindergeld, welches unabhängig vom Einkommen gezahlt wird. Zum Januar 2018 fand die letzte Anpassung des Kindergeldes statt. Es beträgt nun:

  • für das erste und zweite Kind: 194 Euro
  • für das dritte Kind: 200 Euro
  • für jedes weitere Kind: 224 Euro

Laut des aktuellen Koalitionsvertrages zwischen SPD und CDU soll es weitere Änderungen beim Kindergeld geben. Bisher ist aber noch nichts spruchreif. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich 2019, oder womöglich noch 2018 ergeben werden. Mehr zum Thema


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