Sind die Urlaubstage, die der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung angibt rechtswirksam und verbindlich? Diese Frage stellen uns immer wieder Arbeitnehmer*innen, insbesondere am Ende eines Arbeitsverhältnisses und nach einer Kündigung. Wir haben eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln gefunden.
Urlaub, keine verbindliche Festlegung in der Gehaltsabrechnung, deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Kündigungsschreiben
- Lohnabrechnungen haben nicht den Zweck, die Ansprüche endgültig festzulegen. Bei einem Irrtum kann daher grundsätzlich keine Seite am Inhalt einer Lohnabrechnung festgehalten werden. Ihr kann somit nicht entnommen werden, daß der Arbeitgeber die Zahl der angegebenen Urlaubstage auch dann gewähren will, wen er diesen Urlaub nach Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nicht schuldet.
- Die Erklärung in dem Kündigungsschreiben, der Kläger erhalte eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen, stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Es war damit bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einen Streit bei der späteren Abwicklung zu entziehen.
LAG Köln vom 04.04.2012 – 9 Sa 797/11
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Verfällt Urlaub bei langer Krankheit?
Nicht alle Krankheiten lassen sich schnell auskurieren. So kann es durchaus vorkommen, dass Arbeitnehmer über Wochen, Monate oder sogar Jahre arbeitsunfähig sind. Viele Arbeitnehmer machen sich in dieser Zeit Gedanken über ihre Urlaubsansprüche, schließlich kann der Urlaub auf Grund der Erkrankung nicht genommen werden.
Urlaubsansprüche verfallen nicht einfach
Grundsätzlich verfallen Urlaubsansprüche durch eine längere Krankheit nicht einfach.
Denn der Erholungsurlaub hat im deutschen Arbeitsrecht einen sehr hohen Stellenwert.
Deswegen haben die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht dadurch abgetan werden kann, dass der Mitarbeiter das ganze Jahr erkrankt war.
Damit haben auch Mitarbeiter, die das ganze Kalenderjahr arbeitsunfähig waren, einen Urlaubsanspruch.
Zudem muss der nicht genommene Urlaub nicht, wie sonst üblich, in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden…Weiterlesen
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Corona-Test – Verpflichtung im Job!?
Kann mein Chef mich zum Corona-Test zwingen? Diese Frage steht in Zeiten von Corona und Pandemie immer wieder im Blickpunkt. Und die Rechtslage ändert sich ständig.
Nach bestem Wissen und Gewissen: Kein Arbeitgeber kann Sie zum Test zwingen. ABER: Wer umgeimpft und nicht genesen mit entsprechender Bescheinigung ist, den darf der Arbeitgeber nicht ohne tagesaktuellen Test an den Arbeitsplatz lassen.
Kein Test, keine Arbeitsmöglichkeit, kein Lohn … einziger Ausweg: Home-Office, wenn möglich und dem Chef zumutbar.
Eine Anmerkung: Selbst wir, als Rechtsanwälte, die sich täglich mit dem Thema Corona am Arbeitsplatz beschäftigen, können den ständigen Rechtsänderungen und Widersprüchen teils nicht mehr folgen. Das ist in höchstem Maße Problematisch. Die Politik muss hier künftig anders vorgehen. Denn wie soll Otto-Normalbürger/in verstehen, was geübte Anwälte kaum oder nicht verstehen?…WEITERLESEN
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