Teilzeitarbeit

Ungefähr ein Drittel aller Angestellten üben zur Zeit ihr Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit (Teilzeitarbeit) aus, insgesamt ca. 11 Millionen Beschäftigte in Deutschland. Diese große Zahl ist  vor allem die Folge des im Jahr 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dieses Gesetz möchte die Teilzeitarbeit fördern, denn eines der Ziele dieses Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Familie, Privatleben und Arbeitsleben zu verbessern. Sämtliche Vorschriften des TzBfG dürfen nicht zulasten des Teilzeitbeschäftigten abgeändert werden, weder durch Arbeitsvertrag noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

 

Nach dem TzBfG liegt ein Teilzeitarbeitsverhältnis vor, wenn ein Arbeitnehmer kürzer arbeitet als ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Abzustellen ist dabei auf die betriebsübliche Vollarbeitszeit.  Liegt in einem Unternehmen die Vollarbeitszeit bei 40 Wochenstunden, arbeitet jeder Beschäftigte mit weniger als 40 Stunden in Teilzeit, während in einem anderen Betrieb ein Beschäftigter mit 34 und weniger Wochenstunden teilzeitbeschäftigt ist, wenn dort die Regelarbeitszeit nur 35 Wochenstunden beträgt. Die reduzierte Arbeitszeit kann unterschiedlich gestaltet sein: Sehr häufig ist die Stundenzahl pro Woche reduziert, wobei die Anzahl der Arbeitstage gleich bleibt. Oder es läuft umgekehrt, so dass bei voller Stundenzahl, aber nicht an jedem Arbeitstag gearbeitet wird. Aber auch andere Konstellationen kommen vor, beispielsweise Arbeit zwei Wochen voll und dann zwei Wochen frei.

Teilzeitarbeit

Aus dem Arbeitsrecht/ Pöppel Rechtsanwälte

Grundsätzlich sind auf Teilzeitbeschäftigte alle arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die auch für Vollzeitbeschäftigte gelten. Das heißt insbesondere: Der Arbeitgeber hat ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht und er ist muss Lohn im Krankheitsfall und im Urlaub, auf den Teilzeitbeschäftigte Anspruch haben, zahlen. Twitter

Das TzBfG hat ausdrücklich die vom Gesetzgeber angestrebte Verhinderung der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten aufgenommen: Es gilt ein umfassendes Diskriminierungsverbot. Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Teilzeitbeschäftigte hat ein zeitanteiliges Anrecht auf alle finanziellen Leistungen, die auch einer Vollzeitkraft zustehen. Zum einen muss er den gleichen Stundenlohn erhalten. Soweit die gesetzliche Vorschrift in der Theorie. Leider sieht die berufliche Praxis oft anders aus, da nicht selten Teilzeitkräfte schlechter bezahlt werden als ihre in Vollzeit arbeitenden Kollegen.

Zum anderen stehen dem Teilzeitangestellten auch betriebliche Sonderleistungen entsprechend zu. Der Chef darf ihm daher nicht anteiliges Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Nachtzuschläge oder eine betriebliche Altersversorgung vorenthalten.

Teilzeitarbeit

Altersvorsorge/Bild:  Unsplash.com/ John Moeses Bauan

Das TzBfG fördert die Teilzeit auch durch den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Reduzierung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.  Um von Voll- auf Teilzeit zu kommen, muss der Mitarbeiter mehr als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein und seinen Wunsch auf Arbeitszeitverringerung spätestens drei Monate vor dem von ihm gewünschten Beginn geltend machen. Außerdem müssen im Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das ist der Fall bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Arbeitsablaufs oder der Verursachung unverhältnismäßiger Kosten. Viele Rechtstreitigkeiten rund um das Thema Teilzeit entzünden sich an den betrieblichen Gründen. Im Gerichtsverfahren muss der Arbeitgeber diese konkret darlegen und beweisen. Die Richter legen strenge Maßstäbe an und lassen nur wirklich erhebliche betriebliche Gründe als Ablehnung von Teilzeit gelten. Das Fehlen einer Ersatzkraft gehört grundsätzlich nicht dazu. Der Nachteil dieses Anspruchs auf zeitliche nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist, dass – wie die Gesetzesüberschrift bereits sagt – der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf spätere Aufstockung der Arbeitszeit hat.

Diesen Nachteil will nun der seit dem 01. Januar 2019 neu in das TzBfG eingefügte § 9a TzBfG ausgleichen. Er gibt mehr als jedem zweiten Arbeitnehmer (ca. 22 Millionen) den Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Das Zauberwort heißt auch Brückenteilzeit und kommt dem Wunsch vieler Arbeitnehmer entgegen, für eine begrenzte Zeit in Teilzeit arbeiten zu können und danach wieder zu ihrer ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückzukehren. Freie Mitarbeiter, Auszubildende und Praktikanten haben keinen Anspruch auf Brückenteilzeit. Zwar setzt der Anspruch auf Brückenteilzeit keine Gründe wie etwa Elternzeit, Pflege eines Angehörigen oder Weiterbildung voraus, ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen und Einhaltung bestimmter Formvorschriften und Fristen möglich:

In Betrieben bis zu 45 Mitarbeitern gibt es keinen derartigen Anspruch. In Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer ein Recht auf Brückenteilzeit. In Betrieben mit 46 bis 200 Mitarbeitern muss der Arbeitgeber nur einem von 15 Arbeitnehmers Brückenteilzeit gewähren und kann weitere Arbeitnehmer abweisen. Der Arbeitnehmer muss den Antrag auf Brückenteilzeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform (Brief, Mail oder Fax) stellen. Dabei muss er angeben, um wie viele Stunden er seine Arbeitszeit verringern will, über welchen Zeitraum sich die Brückenteilzeit erstrecken soll und wie sich die zukünftigen Arbeitsstunden auf die Arbeitstage verteilen sollen. Die Brückenzeit muss mindestens 1 – und darf höchstens 5 Jahre betragen. Der Arbeitgeber kann den Antrag ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Dies können insbesondere die Verursachung hoher Kosten oder die wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufes, der Organisation oder der Sicherheit des Betriebes sein. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall erst nach 2 Jahren einen neuen Antrag stellen. Die Antwort des Arbeitgebers muss spätestens einen Monat vor der Brückenzeit schriftlich erfolgen. Bekommt der Arbeitnehmer keine Antwort, gilt sein Antrag als genehmigt. Die Brückenteilzeit beinhaltet nicht den Anspruch eines bereits vorher Teilzeitbeschäftigten, jetzt eine Vollzeitstelle zu erhalten. Er kann jedoch durch Brückenteilzeit seine Arbeitszeit weiter reduzieren und dann später zu seiner vorherigen Teilzeit zurückkehren.

Insbesondere der neue Rechtsanspruch auf Teilzeit mit späterer Rückkehr zur Vollzeitstelle kommt vielen Eltern entgegen.  Meist lassen sich so Beruf und Familie über einen längeren Zeitraum, in denen die Kinderbetreuung unterschiedlich viel Zeit einnimmt, miteinander vereinbaren.

Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit? / Bild: Unsplash.com

Eine Teilzeitarbeit, vor allem, wenn sie länger ausgeübt wird, hat jedoch auch Nachteile: Oft bedeutet sie einen Karriereknick, der meist Frauen trifft, da sie nach wie vor die Mehrheit aller Teilzeitbeschäftigten bilden.  Und Teilzeitarbeit führt außerdem im Falle einer  Scheidung, Erkrankung oder Tod des Partners oder im Rentenalter, häufig zu massiven finanziellen Problemen, die – vor allem, was Rente betrifft -, oft zur Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung zwingen.

Insofern ist es ratsam, sich vorher genau Gedanken über die Vorteile-, aber auch über alle – vielleicht erst viel später eintretenden – Nachteile zu machen, bevor man sich für eine (Brücken-) Teilzeitarbeit entscheidet.

Eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung ist neben der Arbeit auf Abruf und der Arbeitsplatzteilung auch die geringfügige Beschäftigung auf 450-Euro-Basis. Diese sog. Minijobber haben – wie alle anderen (Teilzeit-) Beschäftigten auch – Anspruch auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und auf betriebliche Sonderzahlungen.


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Arbeitnehmer sind wirtschaftlich und damit häufig auch persönlich von ihrem Arbeitgeber abhängig. Das deutsche Arbeitsrecht gewährt ihnen aus diesem Grund einen besonderen Schutz – den Kündigungsschutz.

Insbesondere das Kündigungsschutzgesetz dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Es beschränkt im Großen und Ganzen die Freiheit des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer nur in sozial gerechtfertigten Fällen kündigen zu können.

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