Urlaub während der Probezeit

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Immer noch hält sich bei vielen Arbeitnehmern der Mythos, dass man während der Probezeit keinen Urlaubsanspruch hat. Dies ist jedoch schlichtweg falsch.
Viele Arbeitnehmer fürchten zudem Konsequenzen, wenn sie noch während der Probezeit Urlaub nehmen.

Anteiliger Urlaubsanspruch

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer auch während der Probezeit Anspruch auf Urlaub.

Urlaub während der Probezeit/ Unsplash.com/ Denisse Leon

Allerdings entsteht der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit (§ 4 Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG).
Mitarbeiter in der Probezeit erwerben allerdings bereits einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Pro Beschäftigungsmonat erhalten Mitarbeiter in der Probezeit damit ein Zwölftel des gesetzlichen Mindesturlaubs.Bei einer 6- Tage- Woche sieht das Gesetz 24 Urlaubstage vor.Wer also beispielsweise bereits seit zwei Monaten im Unternehmen tätig ist, hat also einen Anspruch auf 2 Urlaubstage.

Keine pauschale Verweigerung des Urlaubs

Diese Regelung gilt jedoch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Gewährt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag freiwillig mehr Urlaubstage, so darf er auch selbst darüber entscheiden, ab wann der Urlaub genommen werden darf.
Gänzlich verweigern darf der Arbeitgeber den Urlaub in der Probezeit jedoch nicht.
Lediglich, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen, darf der Arbeitgeber den Urlaub verweigern.
Diese sind in der Praxis allerdings relativ selten.
Alleine die Tatsache, dass der entsprechende Mitarbeiter noch in der Probezeit ist, rechtfertigt jedoch nicht die Verweigerung von Urlaubstagen.

Abgeltungsanspruch bei Kündigung

Erfolgt noch während der Probezeit eine Kündigung, so haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Abgeltung ihres bisher erlangten Resturlaubes.
Doch Vorsicht beim Arbeitgeberwechsel. Denn wer den Arbeitgeber wechselt und im alten Unternehmen bereits Urlaub genommen hat, hat in der neuen Firma nicht mehr den vollen Urlaubsanspruch. Denn der Urlaubsanspruch wird bei einem Jobwechsel nicht etwa wieder auf Null gesetzt, vielmehr läuft er weiter.

Bescheinigung bei Arbeitgeberwechsel beantragen

Deshalb ist es wichtig, dass Arbeitnehmer sich vom alten Arbeitgeber eine Bescheinigung über die bisher genommenen Urlaubstage erstellen lassen.
Diese sollte dann beim neuen Arbeitgeber vorgelegt werden. Solange diese Bescheinigung nicht vorliegt, kann der neue Arbeitgeber den Urlaubsanspruch verweigern.
Schließlich weiß der neue Arbeitgeber nicht, wie viele Urlaubstage der Arbeitnehmer bereits verbraucht hat.


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Änderungskündigung – was tun?

Die Änderungskündigung ist die rechtstechnisch bedingte teilweise Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrages verbunden mit der Ersetzung durch einen neuen Arbeitsvertrag, vgl. § 2 KSchG. So können bestimmte Arbeitsbedingungen oder ein Teil dieser Bedingungen geändert werden. Das Ziel der Änderungskündigung ist das Ändern der einzelnen Vertragsbestandteile, ohne das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung gänzlich zu beenden. Die Änderungskündigung ist deshalb erforderlich, weil der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nur bedingt auf die im Arbeitsvertrag vereinbarten Bestimmungen einwirken kann.

 

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