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Kleidung nach Vorschrift des Arbeitgebers gibt es in verschiedensten Bereichen. Uniformen oder ein Dresscode sind weit verbreitet. Staatlich vorgeschrieben ist bestimmte Kleidung nur in sehr wenigen Bereichen. So z.B. in Operationssälen und eben im Schlachthof.
Immer wieder sind es Schlachtbetriebe, die in verschiedenster Hinsicht arbeitsrechtlich und sozialrechtlich negativ auffallen. So wurden in den großen Schlachthöfen bzw. Schlachtfabriken, wie Wiesenhof, Tönnies etc. sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse weitgehend abgeschafft und durch osteuropäische Kolonnen von Selbständigen ersetzt. Und dann sollten in einem besonderen Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht landete, die Mitarbeiter auch noch die fachgerechte Reinigung der vorgeschriebenen Hygienekleidung übernehmen.
Reinigungskosten von Hygienekleidung dürfen nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden
In Schlachthöfen ist Hygienekleidung vorgeschrieben. Für die Reinigung dieser Kleidung behielt der Arbeitgeber eine Pauschale vom Nettolohn der Mitarbeiter ein – zu Unrecht, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt nun entschied. Die Reinigungskosten stehen einzig im Eigeninteresse des Arbeitgebers und müssen daher auch komplett von ihm getragen werden.

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In sämtlichen lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Neben der Ausstattung mit der Kleidung ist auch deren Reinigung Chefsache.
Der Kläger ist in einem niedersächsischen Schlachthof im Bereich der Schlachtung beschäftigt. Für die Tätigkeit stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern weiße Hygienekleidung zur Verfügung. Für die Reinigung dieser Kleidung wurden monatlich aber 10,23 € vom Nettolohn abgezogen. Der Kläger wollte vom Gericht feststellen lassen, dass diese Abzüge vom Lohn unberechtigt sind und verlangte eine Nachzahlung in Höhe von 388,74€.
Reinigung von Hygienekleidung ist Chefsache
Der Arbeitnehmer erhielt schon in den unteren Instanzen Recht – aber der Arbeitgeber zog noch vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses entschied nun abschließend, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, die Kosten für die Reinigung der Hygienekleidung zu tragen. Die vom Arbeitgeber durchgeführte Reinigung ist nicht im Interesse des Mitarbeiters, sondern ganz klar im Eigeninteresse des Arbeitgebers. Daher kann er die Reinigungskosten nicht vom Lohn der Arbeitnehmer einbehalten.
Kostenübernahme auch gesetzlich festgelegt
Dass Arbeitgeber die Kosten für Sicherheitskleidung zu tragen haben, ist allgemein bekannt. Gleiches gilt eigentlich auch für die Reinigungskosten – daher ist dieses Urteil keinesfalls überraschend. So hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bereits im Jahr 2002 darüber geurteilt (Urteil vom 11.06.2002, Az. 13 Sa 53/02). Außerdem lässt sich die Pflicht zur Übernahme der Reinigungskosten mittelbar auch dem Arbeitsschutzgesetz ableiten. Unter Berücksichtigung von Verjährungs- und ggf. tariflichen Ausschlussfristen sollten Arbeitnehmer, die die Reinigungskosten für Hygienekleidung bisher alleine getragen haben, diese auf jeden Fall gegenüber ihren Arbeitnehmern geltend machen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.06.2016, Az. 9 AZR 181/15.
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung – Sonderkündigungsschutz – Probezeitkündigung – Urlaubsvergütung – Verhaltensbedingte Kündigung – Überstunden–Ausbildungsplatz – Datenschutz– Deutschland – Verfassungsgericht– ARGGB – Kann ich vom Aufhebungsvertrag zurücktreten? – habe ich einen Anspruch auf krankengeld? – Wie melde ich meine Krankheit beim Chef? – allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG – Schwerbehinderung – Darf ich für ein konkurrenzzunternemehmen meines Arbeitgebers arbeiten?
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Müssen Mitarbeiter über Weihnachten erreichbar sein?

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Wenn am ersten Weihnachtstag das Handy klingelt – und nicht, weil der Chef „frohe Weihnachten“ wünschen möchte – gehen viele Mitarbeiter notgedrungen ran. Dabei ist eine ständige Erreichbarkeit an den Feiertagen weder für die Familie noch für einen selbst besonders angenehm. Doch müssen Arbeitnehmer über die Weihnachtsfeiertage erreichbar sein?
Eine repräsentative Umfrage von Bitkom Research hat ergeben, dass 73% aller Berufstätigen an Weihnachten und Silvester trotz Urlaubs für den Job erreichbar sind. 60% sind bereit, während der Feiertage auf geschäftliche Telefonate zu antworten und sind per E-Mail und SMS erreichbar. Jeder Zweite gibt dabei zu, dass der Chef die Erreichbarkeit erwartet – wirklich freiwillig ist nur jeder Fünfte ständig erreichbar.
Weihnachten gehören Mama und Papa der Familie
Dabei müssen an Feiertagen in der Regel keine Telefonate angenommen werden. Denn im Grundsatz gilt: Frei bedeutet auch frei. Wer im Urlaub ist, der ist nicht verpflichtet ans Telefon zu gehen. Bei Führungskräften kann das natürlich im Einzelfall auch mal anders aussehen.
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