Bundessozialgericht: Sturz im Homeoffice zählt als Arbeitsunfall

Image

Was passiert, wenn ich im Home-Office einen „Arbeitsunfall“ habe? Gilt der Unfallschutz der Berufsgenossenschaften auch im Home-Office? Und wenn ja oder nein, wo sind die Grenzen?

Grundsätzlich ist ein Versicherungsschutz denkbar, es kommt aber darauf an.

Diese Rechtsfrage welche Tätigkeiten im Home Office aber versichert sind, war bisher nicht abschließend geklärt. Es kommt – so hat auch das Bundessozialgericht auch wieder im aktuellen Fall entschieden –  sehr auf den Einzelfall an. In dem jetzt vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall stürzte ein Außendienstmitarbeiter auf dem Weg zum hauseigenen Büro auf einer Wendeltreppe und zog sich einen komplizierten Wirbelbruch zu.
Hier die Pressemitteilung de Bundessozialgerichts im Wortlaut:

Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert

Ausgabejahr2021
Nummer37
Datum08.12.2021

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R).

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab. Während das Sozialgericht den erstmaligen morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das Landessozialgericht ihn als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht. Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt.

Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

§ 8 Arbeitsunfall (idF des Gesetzes vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1762)

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betrieben von Arbeitsstätten.

(4) Für Telearbeitsplätze gelten nur

1. § 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,

2. § 6 und der Anhang Nummer 6,

soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(7) Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Bundessozialgericht: Sturz im Homeoffice zählt als Arbeitsunfall/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema: Fachanwalt Arbeitsrecht HusumRechtsanwalt Kündigung HamburgRechtsanwalt Nordfriesland Arbeitsrecht Rückforderung Fortbildungskosten Fristlose Kündigung wegen Corona – Prämienzahlung Terminsvertretung Arbeitsrecht HamburgTierschutzbeauftragte Sonderkündigungsschutz Kann der Chef überstunden anordnen


 

Auch interessant:

Homeoffice

Den Satz: „Ich arbeite jetzt für meine Firma im Homeoffice“ hört man in den letzten Jahren immer häufiger. Tatsächlich hat sich die Arbeitswelt stark verändert: Manuell auszuführende Beschäftigungen sind weniger geworden, dafür arbeiten sehr viele Arbeitnehmer an Bildschirmarbeitsplätzen am PC. Mittlerweile hat ein Computer auch in fast jedem Haushalt Einzug gehalten. Eigentlich nur verständlich, dass so mancher Mitarbeiter seine berufliche Tätigkeit am liebsten ganz oder teilweise von zu Hause erledigen möchte. Schließlich kann man sich da die Zeit viel besser einteilen und Haushalt, Kinder und Hobbys unter einen Hut bekommen. Ganz abgesehen davon, dass man sich die oft endlosen Arbeitswege mit täglichem Stau und das Gerede so mancher nerviger Kollegen spart. Während dieser verschwendeten Zeit könnte man im Homeoffice viel mehr für das Unternehmen leisten. Das wäre doch auch für den Arbeitgeber nur vorteilhaft?…Weiterlesen

Homeoffice/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: KündigungsschutzklageInteressenausgleichGesamtbetriebsratKündigungsschutzklageWas tun bei Kündigung durch AirbusAirbus Leiharbeiter KündigungKündigung fristgerechtKündigungsschutzKündigungsschutz ArbeitsrechtKündigung Arbeitsvertragfristlose Kündigung


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant aus dem Sozialrecht:

Unfallversicherung auf Betriebsfeiern – Rechtsprechungsänderung

Das Bundessozialgericht ist von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt: Damit eine Weihnachtsfeier am Arbeitsplatz von der Unfallversicherung versichert ist, muss nicht mehr die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen. Die Anwesenheit des Chef war bisher eine wesentliche Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz.

Die Klägerin im vorliegenden Fall ist als Sozialversicherungsfachangestellte bei der Rentenversicherung in Kassel beschäftigt. Bei einer Dienstbesprechung, an der auch der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass auch 2010 sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden – wie in den Jahren zuvor auch. Vereinbart wurde, dass diese Weihnachtsfeiern der Sachgebiete jeweils frühestens um 12.00 Uhr beginnen und durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren waren.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen nur unter bestimmten Voraussetzungen von Unfallversicherung gedeckt

Die Büroleitung sollte rechtzeitig über die Termine sowie den voraussichtlichen Beginn der Feiern informiert werden. Die Sachgebietsleiterin der Klägerin kam dieser Aufforderung nach und kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets zur Weihnachtsfeier ein. Nachdem erst in den Räumen der Dienststelle gemeinsam Kaffee getrunken wurde, machten sich die zehn Teilnehmer, darunter auch die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung. Auf dieser Wanderung rutschte die Klägerin aus und zog sich diverse Verletzungen zu. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Das Bundessozialgericht hat hierzu nun entschieden, dass es sich doch um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die Teilnahme an einer sogenannten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Hierfür war nach der bisherigen Rechtsprechung erforderlich, dass die Veranstaltung im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfand. Für dieses Einvernehmen war es im vorliegenden Fall ausreichend, dass der Dienststellenleiter mit den jeweiligen Sachgebietsleitern den Ablauf der Weihnachtsfeier konkret bespricht. Die Anwesenheit des Chefs war daher nicht erforderlich.

Neuerung: oberster Chef muss nicht anwesend sein

Nach Ansicht der Richter war die Praxis der Dienststelle der Rentenversicherung ausreichend, um vom Einvernehmen der Behördenleitung auszugehen. Die Rechtsprechung hat bisher als weiteres Kriterium für eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung darauf abgestellt, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen muss. Das Gericht entschied aber nun, dass an dieser Voraussetzung nicht weiter festgehalten wird.

Weihnachtsfeiern und andere Veranstaltungen stehen unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird. Dies wird allerdings auch erreicht, wenn nicht der gesamte Betrieb an der Veranstaltung teilnimmt, sondern nur die jeweiligen Teams. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder der Leitung des Unternehmens ist daher nicht mehr erforderlich.

Ausreichend ist es daher, dass die Feier den Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen stand und die jeweilige Teamleitung teilnimmt. Dies war vorliegend der Fall.

Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016, Az.: B 2 U 19/14 R.

Unfallversicherung auf betriebsferien/ Bild: Unsplash.com/ Hello Lightbulb


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Freistellung bei AufhebungsvertragSteuerberater HusumFachanwalt Kündigung NeumünsterAbfindung bei KündigungKündigung fristgerechtKündigung, was tun? Kündigung PersonenbedingtGermanwings Kündigung Lufthansa PersonalabbauSonderkündigungsschutz Datenschutzbeauftragter


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Mindestlohn

Das deutsche Arbeitsrecht kennt insgesamt sechs Arten von Mindestlohn:

  • den allgemeinen Mindestlohn auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes;
  • Branchenmindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes;
  • Branchenmindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;
  • den Mindestlohn für die Pflegebranche durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;
  • Lohnuntergrenzen für Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
  • Vergabemindestlöhne nach den Vergabegesetzen der Länder, Vergabemindestlöhne beinhalten keinen individuellen Anspruch der Arbeitnehmer auf einen Mindestlohn. …Weiterlesen

Mindestlohn


Profis zum Kündigungsschutz: Kanzlei für Arbeitsrecht in WilhelmsburgKanzlei für Arbeitsrecht in St. PauliRechtsanwalt für Arbeitsrecht in FinkenwerderRechtsanwalt für Arbeitsrecht in WandsbekAirliner AnwaltAnwalt LuftfahrtEurowings ArbeitsrechtAnwalt Kündigung HamburgFachanwalt für Arbeitsrecht Hamburg Bester Anwalt Arbeitsrecht


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Jetzt beraten lassen

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte