Ein Arbeitszeugnis muss grundsätzlich wohlwollend formuliert sein. Der Arbeitgeber darf somit keine offene Kritik im Arbeitszeugnis üben.
Deshalb hat sich eine eigene Zeugnissprache entwickelt, die seit Jahren immer wieder für Streitigkeiten vor deutschen Arbeitsgerichten sorgen. Denn auch verschlüsselte, negative Botschaften sind im Arbeitszeugnis verboten.
Was für den Arbeitnehmer zunächst nett und wohlwollend klingt, beinhaltet tatsächlich herbe Kritik des Arbeitgebers, nur eben verschlüsselt in bestimmten Formulierungen.
Für Arbeitnehmer ist es nicht immer leicht solche doppeldeutigen Formulierungen zu erkennen.
Wer vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält, sollte dies Satz für Satz genau überprüfen.
Die Beurteilungen des Arbeitgebers im Zeugnis lassen sich meist in entsprechende Schulnoten aufschlüsseln.
Das klassischste Beispiel dafür ist die Formel: „Er/Sie erfüllte seine/ihre Aufgaben
Note 1: stets zur vollsten Zufriedenheit
Note 2: zur vollsten/stets zur vollen Zufriedenheit
Note 3: zur vollen Zufriedenheit
Note 4: zur Zufriedenheit
Note 5: im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit
Note 6: Er/Sie hat sich bemüht.
genaue Wertungsunterschiede für Arbeitnehmer häufig schwer feststellbar
Für den Arbeitnehmer lassen sich zwar Unterschiede in den Wertungen erkennen, meist ist es für den Arbeitnehmer allerdings schwierig die genauen Wertungsunterschiede aus den Formulierungen zu erkennen.
Häufig enthalten Formulierungen jedoch nicht nur bestimmte Bewertungen, sondern gleich eine ganz andere Bedeutung.
So steht die Formulierung „Sie war tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.“ für eine unangenehme Mitarbeiterin, der es an Kooperationsbereitschaft mangelte.
Taucht im Arbeitszeugnis die Formulierung „Er zeigte stets Engagement für Arbeitnehmerinteressen außerhalb der Firma.“ auf, so möchte der Arbeitgeber damit sagen, dass der Arbeitnehmer an Streiks teilgenommen hat.
Wer im Arbeitszeugnis die Formulierung „Er zeigte stets Engagement für Arbeitnehmerinteressen außerhalb der Firma“ vorfindet, war Mitglied im Betriebsrat.
Wünscht der Arbeitgeber einem zum Schluss alles Gute, insbesondere Erfolg, dann meint der Arbeitgeber damit, dass der Arbeitnehmer keinen Erfolg im Arbeitsverhältnis hatte.
Nahezu jeder Satz im Arbeitszeugnis hat heute eine versteckte Bedeutung, sei sie positiv oder negativ. Arbeitnehmer sollten deshalb qualifizierte Arbeitszeugnisse Satz für Satz überprüfen. Häufig enthalten jedoch nicht nur die „verschlüsselten“ Formulierungen eine Wertung, sondern auch der Aufbau des Zeugnisses selbst.
Wird beispielsweise unwichtiges besonders oft betont (zum Beispiel, dass der Mitarbeiter stets höfliche Umfangsformen pflegte), so zeigt dies, dass der Mitarbeiter sonst über keine positiven Qualifikationen verfügte.
Mitarbeiter sollten allerdings auch darauf achten, was nicht im Zeugnis erwähnt wird. Fehlen wesentliche Tätigkeiten und deren Bewertung, so stellt auch dies eine unterschwellige negative Bewertung seitens des Arbeitgebers dar.
Bei Unklarheiten sollten Arbeitnehmer einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, denn gegen zu Unrecht negativ formulierte Arbeitszeugnisse kann der Arbeitnehmer vorgehen und ein neues, tatsächlich wohlwollend formuliertes Arbeitszeugnis, einklagen.
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Klageverzicht gegen Zeugnis ist unwirksam
Nach Ausspruch einer Kündigung regeln Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig weitere Punkte in einem Abwicklungsvertrag. Klassischer Weise erhält der Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung vom Arbeitgeber – verzichtet im Gegenzug aber darauf, eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Wird dem Arbeitnehmer aber nur ein qualifiziertes Arbeitszeugnis als Gegenleistung zum Klageverzicht zugesprochen, ist dieser unangemessen benachteiligt und die getroffene Vereinbarung unwirksam. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem wegweisenden Urteil.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit März 2002 als Fleischer beschäftigt und einem Schwerbehinderten gleichgestellt war. Nach einer längeren Erkrankung und erfolgreicher Wiedereingliederung nahm er am 01.03.2013 seine Arbeit wieder auf. Zuvor hatten er und der Arbeitgeber mehrere Gespräche über eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt. WEITERLESEN
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Drei-Wochen-Frist
Möchte sich ein Arbeitnehmer gegen eine schriftliche Kündigung des Arbeitgebers wehren, so muss er innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung – Drei-Wochen-Frist – aus § 4 KSchG eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Rechtsgrundlage der Drei-Wochen-Frist § 4 KSchG
Reicht der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung ein, gilt die Kündigung gem. § 4 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) als von Anfang an wirksam. Dies gilt selbst in dem Falle, dass die Kündigung wegen schwerer Mängel – z.B. wegen Missachtung des Sonderkündigungsschutzes einer Schwangeren oder eines Mitglieds des Betriebsrats offensichtlich unwirksam wäre. Der Widerspruch beim Arbeitgeber nützt nichts!
Grds. kann man sagen: Drei-Wochen-Frist versäumt = Job weg
Die Klagefrist gilt auch dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis der zweite Teil des… WEITERLESEN
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