Grundsätzlich soll die unterlegene Partei im Prozess die Möglichkeit haben, sich gegen das ergangene Urteil zu wehren. Deshalb existieren in Deutschland die Rechtsbehelfe der Berufung und Revision.
Auch im Arbeitsrecht ist es für die unterlegene Partei möglich, sich gegen ein ergangenes Urteil zu wehren. Gegen in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht ergangene Urteil ist grundsätzlich das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist sodann die Revision zulässig. Die Revision wird dabei vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt verhandelt. Verhandelt wird dabei vor den sogenannten Senaten. Diese setzten sich aus jeweils drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richter, einer jeweils aus dem Kreis der Parteien, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, zusammen.
Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zulässig, wenn diese bereits im Urteil des Landesarbeitsgerichts zugelassen wurde. Gesetzlich geregelt ist eine Revision zudem für den Fall, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Dabei muss die Klärung von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung oder den größten Teil der Allgemeinheit sein.
Eine Revision ist auch dann zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesarbeitsgerichts, abweicht.
Grundsätzlich überprüft das Bundesarbeitsgericht bei der Revision die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts darauf nur auf Rechtsfehler. Das Bundesarbeitsgericht trifft bei der Revision also keine eigenen tatsächlichen Feststellungen. In der Revision wird somit überprüft, ob das Landesarbeitsgericht durch sein Urteil eine Rechtsnorm verletzt hat, weil diese entweder nicht oder nicht richtig angewendet wurde.
Kommt das Bundesarbeitsgericht bei der Revision zu dem Schluss, dass eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet wurde, so hebt es das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurück.
Wird die Revision jedoch gar nicht erst zugelassen, so kann auch diese Entscheidungen angefochten werden. Die unterliegende Partei kann sodann eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Damit kann der Beschwerdeführer, also die unterliegende Partei, geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine Revision vorliegen.
Wird die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht anerkannt, so wird diese automatisch in ein Revisionsverfahren umgewandelt und das Bundesarbeitsgericht entscheidet dann über die Revision.
In einigen Ausnahmefällen ist auch eine besondere Art der Revision, die Sprungrevision, vom Arbeitsgericht direkt zum Bundesarbeitsgericht möglich. Dafür muss jedoch ein Antrag gestellt werden und beide Parteien müssen mit der Sprungrevision einverstanden sein. Eine Sprungrevision ist zudem nur möglich, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Das Gesetz enthält zudem eine Aufzählung für Fallkonstellationen, in denen eine Sprungrevision zum Bundesarbeitsgericht möglich ist, beispielsweise bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen über Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, die Auslegung von Tarifverträgen oder aber bei Streitigkeiten über Maßnahmen des Arbeitskampfes.
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Die fristgerechte Kündigung ist die „übliche“ Kündigung. Bei der fristgerechten Kündigung erklärt entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Begriff der ordentlichen Kündigung entspricht grundsätzlich dem der fristgerechten Kündigung. Das andere Begriffspaar ist die außerordentliche Kündigung und die fristlose Kündigung. Bei der fristgerechten Kündigung gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten:
- betriebsbedingte Kündigung
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Die häufigste fristgerechte Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung. WEITERLESEN
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