Arbeitszeit im Arbeitsrecht: Alles was Sie wissen müssen.

Die Arbeitszeit ist ein wichtiges Thema – das weiß auch der Gesetzgeber. Insbesondere in Hinblick auf die Gesundheit der Arbeitnehmer ist die Arbeitszeit ein wichtiger Faktor. Daher gibt es zum Schutz der Arbeitnehmer zahlreiche gesetzliche Vorschriften, die die Arbeitszeit regeln. Viele Vorschriften zur Arbeitszeit finden sich außerdem in Verordnungen und Tarifverträgen.

Doch das war natürlich nicht immer so. Bis 1860 umfasste eine typische Arbeitswoche bis zu 80 Wochenstunden. Glücklicherweise ist eine derart lange Arbeitszeit heutzutage quasi undenkbar. Doch erst um 1918 einigten sich die Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände auf den auch heute noch üblichen Acht-Stunden-Tag. In den folgenden Jahrzehnten kamen weitere Regelungen und Gesetze hinzu, bis 1994 schließlich das aktuelle Arbeitszeitgesetz in Kraft trat.

Von der Schichtarbeit bis zu den Ruhepausen regelt das Arbeitszeitgesetz sämtliche Rahmenbedingungen rund um die Arbeitszeit. So legt es zentral fest, dass die tägliche Arbeitszeit eine Dauer von acht Stunden nicht übersteigen darf. Sollten kurzzeitig mehr Stunden anfallen, müssen sie innerhalb von sechs Monaten mit verkürzten Arbeitstagen verrechnet werden. Es gibt diesbezüglich aber diverse weitere Modelle, die den Abbau von Überstunden regeln.

Das Arbeitszeitgesetz sorgt für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Daher ist gesetzlich festgelegt, dass ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine Ruhepause von 30 Minuten eingelegt werden muss. Ab neun Stunden Arbeitszeit verlängert sich diese zwingende Pause auf 45 Minuten. Außerdem wird eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen dem Ende eines alten und dem Beginn eines neuen Arbeitstages festgelegt. Diese Vorschriften gelten für sämtliche Ausgestaltungen von Arbeitsverhältnissen – ganz egal ob Schichtarbeit, Nachtarbeit oder Feiertagsarbeit.

Sonn- und Feiertage müssen nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes aber grundsätzlich frei sein. Einige Branchen sind hiervon allerdings ausgenommen. So können Arbeitnehmer von medizinischen Berufen, der Gastronomie, in Freizeiteinrichtungen oder in der Energie- und Wasserversorgung auch an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden. Der Arbeitgeber steht dann aber in der Pflicht, den fehlenden freien Tag nachzuholen.

Wenn Nachtarbeit geleistet werden soll, muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer entweder einen Lohnzuschlag zahlen oder mit Freizeitausgleich entschädigen. Näheres regeln hierzu meist Tarifverträge.

Die Arbeitszeit ist heutzutage von zahlreichen flexiblen Arbeitszeitmodellen geprägt, damit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglicht werden soll. So gibt es beispielsweise die Vertrauensarbeitszeit, die gleitende Arbeitszeit, Jobsharing und Arbeitszeitkonten. Das wohl meist genutzte Arbeitszeitmodell ist aber die Gleitzeit. Der Arbeitgeber legt hierzu gewisse Uhrzeiten fest, zu denen der Arbeitnehmer beispielsweise im Büro anzutreffen sein muss. Den konkreten Beginn und das Ende des Arbeitstages kann der Arbeitnehmer jedoch selbst bestimmen – Hauptsache ist, er wird zur sogenannten Kernarbeitszeit angetroffen und kommt am Ende des Monats auf die zu leistende Arbeitszeit.

Weitestgehende Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeit bietet die mittlerweile auch weit verbreitete Vertrauensarbeitszeit. Hierbei gibt es zwar eine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit, aber keine festgelegte Kernarbeitszeit. Der Arbeitgeber vertraut in diesem Arbeitszeitmodell seinem Arbeitnehmer, dass er die vereinbarten Stunden auch tatsächlich arbeitet und lässt es ihm komplett frei, wann er den Arbeitstag beginnen und beenden und wie lange er Mittagspause machen möchte.

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Arbeitszeit/ Bild: RA Pöppel


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