Ich habe ein super Zwischenzeugnis und jetzt ist das Endzeugnis ganz anders. Kann das sein?
Wie alt war das Zwischenzeugnis?
Es kommt darauf an, sagt der Jurist. Oft hat die Art und Weise, wie das Arbeitsverhältnis geendet hat, erheblichen Einfluss auf die Frage, wie liebevoll und wohlwollend ein Zeugnis am Ende formuliert ist. Der Buchhalter, der nach dem Griff in die Kasse mit einer fristlosen Kündigung entlassen wird, kann kaum darauf hoffen, ein erstklassiges Zeugnis zu erhalten, egal wie gut das Zwischenzeugnis war. Anders wird es sein, wenn eine Kündigung aus echten betriebsbedingten Gründen erfolgt oder der Mitarbeiter im wirklich besten Einvernehmen auf eigenen Wunsch das Unternehmen verlässt. Dazwischen liegt viel Raum. Sehr viel Raum. Aufhebungsvertrag im Rahmen eines Sozialplans, betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz, krankheitsbedingte Kündigung, die Liste lässt sich fortsetzen.
Diese Frage stellt sich immer wieder und verrückterweise streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Zeugnis manchmal Jahrelang um kleinste Formulierungen. Wir haben solche Fälle auch alle paar Jahre. Aber das ist zum Glück die Ausnahme. Zum Wohle aller Beteiligter (Insbesondere auch der Fachanwälte für Arbeitsrecht) regelt man das Zeugnis vorher.
Abweichung vom Zwischenzeugnis nur in Ausnahmefällen
Hat ein Arbeitgeber kurze Zeit vor Ausscheiden eines Arbeitnehmers ein Zwischenzeugnis erteilt, so ist er an die in dem Zwischenzeugnis enthaltene Bewertung von Führung und Leistung des Mitarbeiters gebunden, es sei denn, es sind inzwischen Tatsachen bekannt geworden, die eine Abänderung des Zeugnisses verlangen. Hat eine Rechtsanwalts- und Notargehilfin eine Handkasse verwaltet, zu der mehrere andere Personen Zugang hatten, ist die Mitarbeiterin nicht angewiesen worden, auch Monatsanfangs- und -endbestände festzustellen und ist durch den beschäftigenden Rechtsanwalt nie eine Kassenprüfung durchgeführt worden, ist die Erwähnung eines Kassenfehlbestandes, der nicht aufgeklärt ist, im Endzeugnis unzulässig. Das gilt insbesondere, wenn die Kassenführung nicht einmal im Zwischenzeugnis erwähnt worden war, sie also einen nicht nennenswerten Zeitanteil der Tätigkeit der Angestellten ausmachte.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 23.10.2007, Az. 2 Sa 213/07
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Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen. Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt. Ausnahme in Härtefällen… Weiterlesen
Mehr zum Thema: Arbeitnehmer in Elternzeit:
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Das Kündigungsverbot beginnt ab dem Zeitpunkt, vom dem an Elternzeit verlangt wird und endet mit dem Ende der Elternzeit. Es gilt auch, wenn der Elternteil während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet. Ausnahmsweise ist – meist im Falle einer Betriebsschließung – eine Kündigung zulässig. Dafür ist die vorherige Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes erforderlich.
Der in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden soll. Wird ein früherer Beendigungszeitpunkt gewünscht, kann der Elternteil unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kündigen.
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