
Ein Streik bedeutet grundsätzlich eine Arbeitsverweigerung von mehreren Arbeitnehmern. In der Regel werden Streiks genutzt, um den Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände zu gewissen Zugeständnissen zu bewegen.
In den letzten Jahren machten immer wieder große Streikwellen Schlagzeilen. Nicht zuletzt durch die Piloten der Lufthansa, die zusammen mit der Pilotenvereinigung Cockpit mehr Geld forderten.
Wer, wie bei einem Streik, die Arbeit verweigert, riskiert in der Regel zumindest Abmahnung, in seltenen Fällen kann durchaus eine fristlose Kündigung drohen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Streiks jedoch vom Gesetzgeber erlaubt.
Das deutsche Grundgesetz sieht in Artikel 9 grundsätzlich eine Koalitionsfreiheit vor. Weiterhin ist es nach Artikel 9 Abs. 3 des Grundgesetzes erlaubt „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschafsbedingungen Vereinigungen zu bilden“.
Streikrecht ist Grundrecht
Dieses Recht darf grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.
Da die Gewerkschaften grundsätzlich ein Zusammenschluss mehrerer Arbeitnehmer sind, muss ist ihnen deshalb im Rahmen der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 des Grundgesetzes auch ein Streikrecht gegeben.
Eingeschränkt wird dieses Recht jedoch dadurch, dass ein legaler Streik von einer Gewerkschaft ausgehen muss und einen sinnvollen Beitrag zur Gewerkschaftspolitik leisten muss. Völlig unsinnige Streiks sind deshalb nicht vom legalen Streikrecht erfasst.
Die Gewerkschaft muss den Streik also organisieren und die entsprechenden Forderungen stellen. Zudem muss es sich bei den Forderungen um ein tariflich regelbares und zulässiges Ziel handeln.
Streik nur als letztes Mittel
Schließlich darf ein Streik nur das letzte Mittel sein. Ohne vorherige Verhandlungen, darf es somit keinen Streik geben. Umstritten sind deshalb sogenannte Warnstreiks, die bereits während der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretern stattfinden.
Die Rechtsprechung hat Warnstreiks mittlerweile jedoch als rechtmäßig anerkannt.
Letztlich muss der Streik auch verhältnismäßig sein. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt allerdings nur dann vor, wenn der Streik völlig aus den Fugen gerät. Dies ist allerdings nur sehr sehr selten der Fall, da schließlich auch die Streikenden wissen, dass man den Gegner nicht vernichten sollte, wenn man noch Forderungen an ebendiesen stellt.
Wer sich als Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik beteiligt, hat somit keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.
Allerdings erhalten Arbeitnehmer für die Dauer des Streiks keine Gehaltszahlungen. Wer Mitglied in einer Gewerkschaft ist, kann allerdings Streikunterstützung von der Gewerkschaft fordern.
Wer hingegen an einem rechtlich unzulässigen Streik teilnimmt, muss sich über die arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Klaren sein. So können unter Umständen eine Abmahnung oder gar eine Kündigung drohen.

Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern im Streikfall/ Bild: Unsplash.com/ Clem Onojeghuo
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Arbeitsverweigerung
Die Arbeitsverweigerung ist die Weigerung eines Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin die vom Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts zugewiesene Arbeit auszuüben.
Nicht jede Arbeitsverweigerung stellt einen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich. Auf eine Abmahnung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer ohne Rechtfertigungsgrund die Arbeit erkennbar bewusst verweigerte (BAG, Urteil vom 21. 10. 1969 ‑ 1 AZR 93/68).
Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, ist nach vorangegangener Abmahnung grundsätzlich geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu begründen. Dies setzt allerdings voraus, daß der Arbeitnehmer nach dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag zur Ausführung der angewiesenen Tätigkeit verpflichtet ist. Ansonsten ist die zugewiesene Tätigkeit vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht umfasst.
In schwerwiegenden Fällen beharrlicher Arbeitsverweigerung kann auch eine fristlose Kündigung nach ergebnisloser Abmahnung berechtigt sein.

Arbeitsverweigerung/ Bild: Unsplash.com
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Resturlaub nach Kündigung
Kündigung und Resturlaub
Wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer selbst kündigt, stellt sich häufig die Frage nach dem Resturlaub – insbesondere danach, ob und wie dieser abgegolten werden kann.
Der jährliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist dabei im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Danach besteht ein Anspruch auf einen Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer jedes Jahr gewährt werden muss. Der Urlaubsanspruch ist zwingend, das heißt, der kann durch keine Vereinbarungen im Arbeitsvertrag verringert oder ausgeschlossen werden. Er darf auch nur in besonderen Ausnahmefällen gegen Geld abgegolten werden.
Genauso verhält es sich mit dem Resturlaub, wenn gekündigt wurde. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, bleibt der Urlaubsanspruch grundsätzlich bestehen. Der Anspruch auf den Resturlaub verfällt nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Die Kündigung kann allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann – aus rein zeitlichen Gründen. .. Weiterlesen
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