Urlaub und Krankheit – Wie ist mein Recht als Arbeitnehmer?

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Arbeitsunfähigkeit und Urlaub passen nicht zusammen. Besonders bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gibt es oft Streit um den Resturlaub und die Frage, ob er ausgezahlt werden muss.

Rechtsanwalt Hamza Gülbas erklärt die Feinheiten:

I. Der Verfall von Urlaub

Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Ausnahmsweise kann der Urlaub unter gewissen Bedingungen bis zum 31.03. des Folgejahres mitgenommen werden.
Nachdem 31.03. des Folgejahres verfällt grundsätzlich jeder Urlaubsanspruch. Es ist also nicht möglich, auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies Vereinbaren, dass der Urlaub angesammelt wird. Der Urlaub verfällt spätestens mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres.

Hiervon gibt eine Ausnahme und dies ist die Langzeiterkrankung.

Krankschreibung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/ Bild: Pöppel Rechtsanwälte

Entsprechen dem Urteil des EUGH, und dem Folgend des BAG, verfällt der Urlaub erst mit Ablauf von 15 Monaten.
Praktisch bedeutet dies folgendes:

Beispiel 1:
Ist etwa Jemand vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2015 durchgehend arbeitsunfähig und wird anschließend gesund, so kann der Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2014 und 2015 nehmen.

Variante
Wie im oben genannten Beispiel nur mit dem Unterscheid, dass der Arbeitnehmer zum 30.06.2015 aus dem Unternehmen ausscheidet. (Dabei spielt es keine Rolle, weshalb das Arbeitsverhältnis endet, also etwa wegen einer Kündigung oder weil der Arbeitnehmer in Rente geht.)
Dann muss der Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub 2014 und den hälftigen Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2015 abgelten.

Beispiel 2:
Ist etwa Jemand vom 01.01.2014 bis zum 29.02.2016 durchgehend arbeitsunfähig und wird anschließend gesund, so kann der Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2014 und 2015 und 2016 nehmen. Denn seit dem 31.12.2014 sind bis zu seiner Gesundung 14 Monate vergangen. Daher hat der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2014 noch nicht verloren.

Variante
Wie im oben genannten Beispiel nur mit dem Unterscheid, dass der Arbeitnehmer zum 29.02.2016 aus dem Unternehmen ausscheidet.
Das muss der Arbeitgeber den vollen Jahresurlaub 2014, den vollen Urlaub 2015 und den anteiligen Jahresurlaub für 2016 abgelten.

Das ist die kostenträchtigste Konstellation für den Arbeitgeber. Teurer kann es für den Arbeitgeber nicht werden.

Beispiel 3:
Ist etwa Jemand vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2016 durchgehend arbeitsunfähig und wird anschließend gesund, so kann der Arbeitnehmer seinen gesamten Jahresurlaub für das Kalenderjahr 2015 und 2016 nehmen. Der Urlaub von 2014 ist mit Ablauf des 31.03.2016 verfallen.

II. Die Höhe des Urlaubsanspruchs

Ist eine Arbeitnehmer auf Grund einer Langzeiterkrankung nicht im Stande seinen Urlaub zu nehmen, so steht ihm der volle Jahresurlaub im Anschluss an seine Gesundung zu.

Rechtsanwalt Hamza Gülbas

Rechtsanwalt Hamza Gülbas

Zu unterscheiden ist hier aber der gesetzliche Jahresurlaubsanspruch (aktuell: 24 Arbeitstage bei einer 6Tage/Woche, also 4 Wochen) und der Urlaubsanspruch, der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus geht.

Für den gesetzlichen Mindesturlaub gilt das oben gesagte uneingeschränkt.

Ist aber im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag ein längerer Urlaub zugestanden, etwa 36 Werktage, kann etwas anderes gelten. In diesem Falle kann nämlich geregelt werden, dass der Urlaub, soweit er über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgeht, verfällt, sollte er nicht im laufenden Kalenderjahr genommen werden können.

Ist eine solche Abschmelzklausel nicht vorgesehen bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer etwa nach zwei Jahren Arbeitsunfähigkeit Urlaub auf 72 Werktage hat.
Ist aber eine Abschmelzklausel vorgesehen, so sammelt der Arbeitnehmer für jedes Jahr nur 24 und somit in zwei Jahren 48 Werktage Urlaub.


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Diebstahl am Arbeitsplatz/ Bild: Unsplash.com/ Marina Salles

Das Smartphone vom Schreibtisch verschwunden, das Portemonnaie plötzlich nicht mehr in der Handtasche – Diebstahl am Arbeitsplatz kommt häufiger vor als manch einer vermutet. Doch nur weil die eigenen Wertsachen im Büro verschwunden sind, haftet der Chef noch lange nicht.

Den Arbeitgeber trifft die sogenannte Fürsorgepflicht auch dahingehend, dass er dafür sorgen muss, dass das mitgebrachte Eigentum sicher verwahrt werden kann. Dafür sollten zum Beispiel abschließbare Spinde oder Rollcontainer zur Verfügung gestellt werden. Haben die Mitarbeiter aber keine Möglichkeit, ihre Habseligkeiten sicher zu verschließen, haftet der Arbeitgeber unter Umständen voll. Schließlich kann er in solchen Fällen für den Diebstahl mitverantwortlich gemacht werden.

 

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