Verhaltensbedingte Kündigung bei tariflicher Unkündbarkeit

Fristlose Kündigung bei tariflicher Unkündbarkeit

Gibt es eine Verhaltensbedingte Kündigung bei Tariflicher Unkündbarkeit? Die klassische Antwort aller Juristen ist auch hier richtig: Es kommt darauf an.

Regelmäßige Leser*innen unserer Blogbeiträge werden diesen Hinweis schon öfter gelesen haben. Man oder besser mensch könnte denken .. diese Juristen verstecken sich immer hinter denselben antworten. Dem ist aber nicht so. Denn es kommt in diesem Falle ja wirklich drauf an. Die folgende, extrem kurz dargestellte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeit das deutlich. Es geht um die Frage, ob die „Missetat“ bzw. das Fehlverhalten für eine fristlose Kündigung reicht. Nicht, ob die Tat für eine Kündigung reicht.

Verhaltensbedingte Kündigung bei tariflicher Unkündbarkeit

Einen tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer kann aus einem verhaltensbedingten wichtigen Grund fristlos nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der „fiktiven Frist“ zur ordentlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (hier: unentschuldigtes Fehlen).

LAG Rheinland-Pfalz vom 03.05.2012 – 2 Sa 620/11


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Änderungskündigung

Will ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer anders beschäftigen, als dies nach dem Arbeitsvertrag „normal“ wäre, so ist das in der Regel nicht so einfach. Ein Arbeitgeber ist nämlich nicht ohne weiteres berechtigt, die Arbeitsvertragsbedingungen einseitig zu ändern.

Es gibt immer drei Ebenen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen ändern möchte:

  1. Ausübung des Direktionsrechts
  2. Änderungsvereinbarung – auf freiwilliger Basis
  3. Änderungskündigung – gegen den Willen des Arbeitnehmers

Er ist lediglich berechtigt, die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen des Arbeitnehmers zu konkretisieren und ihm kraft Direktionsrechts Aufgaben zuzuweisen. Sollen dem Arbeitnehmer geänderte Aufgaben zugewiesen werden, die nach dem bestehenden Arbeitsvertrag nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten gehören, kann dies durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages erfolgen. Lehnt der Arbeitnehmer die Änderung des Arbeitsvertrages und damit die Zuweisung des neuen Aufgabenbereiches ab, können die Arbeitsbedingungen durch eine Änderungskündigung geändert werden…WEITERLESEN

Änderungskündigung/Bild: Unsplash.com


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Ausserordentliche Kündigung

Üblicherweise ist die außerordentliche Kündigung auch als „fristlose Kündigung“ bekannt. Denn im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet werden – also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Außerordentliche Kündigungen sind aber nicht zwingend fristlose Kündigungen. Denkbar sind auch außerordentliche fristgemäße Kündigungen. Der Arbeitgeber verbindet die Kündigung mit einer sogenannten sozialen Auslauffrist, sodass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Kündigungsfrist endet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einen Arbeitnehmer kündigen möchte, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Bestimmungen unkündbar ist.  Weiterlesen

Ausserordentliche Kündigung/ Bild: Unsplash.com/ Marina Khrapova


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