Wann kann ich als Pflegekraft einen Patienten ablehnen?

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Wir bekommen täglich Anfragen über unsere Webseite und veröffentlichen hier – natürlich ohne Namensnennung und so weit verändert, dass die oder der Fragende nicht mehr erkennbar ist – Frage und Antwort, damit andere in ähnlichen Lagen eine Orientierung haben können.

Hier die Frage eine Pflegekraft, die uns jüngst erreicht hat mit meiner Antwort:


Sehr geehrter Herr Pöppel,

ich muss unbedingt erfahren, wann es gerechtfertigt ist die Pflege eines Bewohners als Altenpflegerin abzulehnen oder zu verweigern, ohne eine Abmahnung zu befürchten. Leider finde ich dazu einfach nichts und wende mich jetzt deshalb an Sie.

Mit freundlichen Grüßen


Hier unsere Antwort an die Nutzerin unserer Webseite:

Hallo Frau …,

vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegen gebrachte Vertrauen.
Ihre Frage lässt sich allerdings nicht leicht beantworten. Im Ersten Semester meines Studiums in der ersten Vorlesungsstunde, damals bei Prof. Seiler in Hamburg, lehrte er uns die Antwort auf alle Fragen an einen Juristen:
Es kommt darauf an.
Und so ist es auch hier. Ohne Frage sind körperliche Angriffe, sexuelle Übergrifflichkeiten, auch verbal, Beleidigungen und andere Verhaltensweisen, die gegen Gesetze und den Anstand verstoßen, praktisch immer ein Grund.
Wichtig zur Vermeidung ist in meinen Augen für Sie, dass Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber klar und transparent vorgehen.
Wieder Jahrzehnte zurück in meiner Zeit bei der Bundeswehr gab es den Spruch: „Meldung macht frei.“ So einfach es sich anhört, so logisch ist es.
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber – schriftlich oder per Email oder SMS z.B. Ihre Probleme und die nicht hinnehmbaren Verhaltensweisen mit. Weisen Sie den Arbeitgeber bei der Gelegenheit darauf hin, dass Sie die Arbeit mit diesem speziellen Menschen für. Unzumutbar halten. Wenn es einen Betriebsrat gibt, holen Sie diesen ins Boot.
Wenn der Arbeitgeber darauf nicht reagiert, weisen Sie erneut darauf hin. Kommt dann wieder nichts, sollten Sie dringend über einen Wechsel des Arbeitgebers nachdenken.
Wirklich wichtig ist dabei, dass Sie dem Arbeitgeber die Weigerung rechtzeitig ankündigen, damit er eine Vertretung organisieren kann.

Mit freundlichen Grüßen

 
Axel Pöppel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

RA Axel Pöppel


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