Abfindungsformel

Um es gleich vorwegzunehmen: Die eine Abfindungsformel, die auf alle Abfindungsansprüche passt, gibt es nicht! Daran ändern auch sog. Abfindungsrechner im Internet nichts.

Vielmehr richtet sich die konkrete Höhe der Abfindung nach ihrer Anspruchgrundlage, wobei eine dazu passende Abfindungsformel meist nur eine grobe Richtschnur vorgibt.

Es gibt nicht die eine Abfindungsformel

Liegt der Abfindung eine individuelle Vereinbarung im Arbeitsvertrag-, in einer Betriebsvereinbarung-, im Tarifvertrag oder in einem Sozialplan zugrunde, richtet sich die Höhe der Abfindung nach dem dort genannten- oder auszurechnenden Betrag.

Abfindungsformel aus § 1a KSchG#

Abfindungsformel oder nicht?

Abfindungsformel aus § 1a KSchG#/ Bild: Usplash.com

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) legt die Höhe der Abfindung mit einem halben Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ausdrücklich nur für den Ausnahmefall des Verzichts auf Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers im Falle der Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen fest. Sind mehr als sechs Monate vergangen, werden angebrochene Beschäftigungsjahre auf ein ganzes Jahr aufgerundet.

Setzt das Gerichts ausnahmsweise im Kündigungsschutzverfahren bei Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung bei gleichzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz unwirksamer Kündigung durch Urteil fest, kann es sich an der zuvor genannten Faustformel „ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr“ orientieren. Da die Richter nach freiem Ermessen und je nach Einzelfall entscheiden, ist dies jedoch kein Muss. Die Höhe der Abfindung wird in diesem Fall jedoch durch das KSchG selbst begrenzt: Grundsätzlich darf sie einen Betrag von maximal 12 Monatsverdiensten nicht überschreiten. Für ältere Arbeitnehmer und bei längerer Betriebszugehörigkeit sind Erhöhungen bis zu 15 bzw. 18 Monatsgehältern möglich.

Beim Vergleich gibt es keine Formel

Bei einem vor dem Arbeitsgericht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossenen Abfindungsvergleich gibt die Formel des halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr nur eine sehr vage Richtung vor. Die Höhe der Abfindung wird von der Parteien ausgehandelt und hängt vor allem mit der Frage der Unwirksamkeit der Kündigung, der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers, einem etwaigen Sonderkündigungsschutz (etwa als Betriebsratsmitglied) und der daraus entstehenden Drucksituation des Arbeitgebers zusammen. Liegen solche Umstände vor und verhandelt der Arbeitnehmer oder sein Anwalt zudem geschickt, kann die Abfindung erheblich über der Abfindungsformel liegen. Ebenso kann die Abfindung bei wahrscheinlicher Wirksamkeit der Kündigung und kurzer Betriebszugehörigkeit auch sehr viel niedriger ausfallen und im Extremfall sogar ganz entfallen.


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