Aufeinanderfolgende Elternzeiten

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Aktueller Termin vom Bundesarbeitsgericht geplant für den 13.11.2012 in dem Verfahren 9 AZR 290/11

Thema des Falles sind aufeinanderfolgende Elternzeiten und die Frage des Rechts auf Inanspruchnahme eines dritten Jahres für das zweite Kind. Insbesondere die Frage, ob ein Arbeitgeber von der Mutter eines kleinen Kindes direkt nach der Elternzeit den Einstieg in Vollzeit verlangen kann, beschäftigt uns Fachanwälte für Arbeitsrecht immer wieder.

In den hier vor dem Bundesarbeitsgericht strittigen Fall versucht die Arbeitgeberseite, einer Mutter den Einstieg in den Job nach der Elternzeit schwer zu machen. Die Mitarbeiterin hatte im Jahre 2006 ein Kind geboren und noch während der zwei Jahre Elternzeit für das erste Kind im Jahr 2008 das zweite Kind. Für das zweite Kind hatte die Vertriebsmitarbeiterin ebenfalls zwei Jahre Elternzeit beantragt und bewilligt bekommen.

Aufeinanderfolgende Elternzeiten/ Unsplash.com

Frühzeitig vor Beendigung der zweiten Elternzeit hat die Mitarbeiterin eine Teilzeitbeschäftigung mit 24 Wochenstunden bei ihrem Arbeitgeber beantragt, die abgelehnt worden ist. Der Arbeitgeber wollte, dass sie zwingend wieder Vollzeit wieder kommt.

Daraufhin hat die Mitarbeiterin dann das dritte Jahr Elternzeit beantragt. Die Elternzeit sollte bis zur Vollendendung des 3. Lebensjahres ihres zweiten Kindes mit einer späteren Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit erfolgen. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag ab und erwartete die Aufnahme der Arbeit nach der bereits bewilligten Elternzeit.

Nun klagt die Vertriebsmitarbeiterin auf Fortbestehen Ihrer Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber wie sie es beantragt hat bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ihres zweiten Kindes.

Der Arbeitgeber meint, dass die Elternzeit zu Ende sei, da keiner Verlängerung zugestimmt worden sei.

Mal schauen, ob das Bundesarbeitsgericht der Klage auch stattgibt.

Hier die Terminsankündigung im Originaltext:


13. November 2012

Neunter Senat

Aufeinanderfolgende Elternzeiten; Inanspruchnahme eines dritten Jahres für das zweite Kind


H. (RAe. Schröder, Werner, Neu, Monheim am Rhein) ./.

F. GmbH (RAe. Hansmann & Mursch, Osnabrück)

– 9 AZR 290/11 –

Die Parteien streiten darüber, ob die Elternzeit der Klägerin bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres zuletzt geborenen Kindes fortbesteht.

Aufeinanderfolgende Elternzeiten/ Unsplash.com/ Khaled Reese

Die Klägerin war seit 2002 als Vertriebsmitarbeiterin im Innendienst bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 11. Juni 2006 verlangte die Klägerin Elternzeit bis 10. Juni 2008. Nachdem sie am 8. Juni 2008 ihr zweites Kind bekommen hatte, teilte sie der Beklagten mit, dass sie nach Ablauf der Mutterschutzfrist am 3. August 2008 acht Tage Urlaub nehmen werde und dann für zwei Jahre bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes Elternzeit beantrage. Gleichzeitig beantragte sie die Übertragung des dritten Jahres der Elternzeit für das erste Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres dieses Kindes. Die Beklagte teilte mit, der Übertragung für das erste Kind werde nicht zugestimmt. Sie bestätigte aber den Urlaub sowie die Elternzeit für das zweite Kind vom 14. August 2008 bis 13. August 2010. Im März 2010 teilte die Klägerin mit, sie wolle nach dem Ende der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit mit 24 Wochenstunden aufnehmen. Daraufhin erwiderte die Beklagte, dass nur eine Vollzeittätigkeit möglich sei. Die Klägerin machte nun geltend, dass sie das dritte Jahr der Elternzeit vom 7. August 2010 bis 17. Juni 2011 in Anspruch nehmen wolle. Zugleich beantragte sie während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ab 1. Oktober 2010 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden. Die Verhandlungen zwischen den Parteien blieben erfolglos. Die Beklagte teilte der Klägerin am 19. Mai 2010 mit, sie stimme der Verlängerung der Elternzeit für das dritte Jahr nicht zu und erwarte, dass die Klägerin die Arbeit am 16. August 2010 aufnehme.

Die Klägerin will festgestellt wissen, dass sie sich über den 15. August 2010 hinaus bis 7. Juni 2011 in Elternzeit befindet. Die Beklagte meint, die Elternzeit der Klägerin habe mit dem 7. Juni 2010 ihr Ende gefunden, weil sie einer Verlängerung nicht zugestimmt habe.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

LAG Düsseldorf,

Urteil vom 24. Januar 2011 – 14 Sa 1399/10 –


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Kündigt sich bei jungen Familien Nachwuchs an, stellt sich bei vielen die Frage, wie Kinder (er) und Beruf unter einen Hut zu bekommen sind.  Denn die Zeiten, in denen die Frau ihren Arbeitsplatz wegen eines Kindes aufgab und dies als selbstverständlich angesehen wurde, sind lange vorbei. Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Berufstätige gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte volle oder teilweise Freistellung von der Arbeit für die Betreuung eines Kindes unter acht Jahren. Während dieser Zeit ruht das Beschäftigungsverhältnis.

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Kleidervorschriften Am Arbeitsplatz – Welche Dienstkleidung darf einem der Arbeitgeber vorschreiben?

Arbeitskleidung/ Bild: Unsplash.com

Immer wieder machen große Unternehmen Schlagzeilen, indem sie ihren Mitarbeitern vorschreiben, welche Kleidung oder welchen Kleidungsstil diese zu tragen haben. In vielen Bereichen sind Arbeitskleidung und Uniformen normal. Man würde sich ganz sicher sehr wundern, wenn ein Flugbegleiter in Jeans und T-Shirt im Eingang der Maschine stehen würde und die Streifenpolizistin im Ballerinakleid an die Unfallstelle kommt.Für großes Aufsehen hat vor einigen Jahren die Schweizer Bank UBS gesorgt, indem sie ein 40-seitiges Handbuch veröffentlicht hatte, in dem genau vorgeschrieben war, was die Mitarbeiter zu tragen hatten und was nicht. So wurde beispielsweise vorgegeben, dass Männer nur in schwarzen Schnürschuhen (mit Ledersohle) mit schwarzen Socken zur Arbeit erscheinen dürften. Frauen wurde vorgeschrieben hautfarbene Unterwäsche und Seidenstrümpfe zu tragen. Hier wird dann die Alltagskleidung zur Dienstkleidung. Aber nicht nur bei Banken gibt es Bekleidungsvorschriften. Aber: Kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern wirklich vorschreiben, welche Kleidung sie am Arbeitsplatz zu tragen haben? Bis hin zur Farbe der Unterhose? Weiterlesen


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