Geht es dem Unternehmen so schlecht, dass Insolvenz droht oder sogar schon eingetreten ist, kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer in der betrieblichen „Endphase“ ihr Gehalt nicht – oder nicht mehr in voller Höhe erhalten. Damit sie für ihre geleistete Arbeit nicht mit leeren Händen dastehen und um finanzielle Engpässe zu vermeiden, zahlt die Bundesagentur für Arbeit über die jeweils örtlich zuständige Agentur für Arbeit für ausstehende Löhne und Gehälter auf Antrag für jeden Arbeitnehmer Insolvenzgeld. Es handelt sich dabei um eine einmalige Zahlung, die die letzten drei Löhne/Gehälter vor Insolvenzeröffnung rückwirkend absichert.
Allgemeiner Anspruch aller Arbeitnehmer bei Insolvenz
Jeder Arbeitnehmer, der in Deutschland angestellt ist, hat Anspruch auf Insolvenzgeld, auch Minijobber, Heimarbeiter, Schüler und Studenten oder Rentner. Es kommt nicht auf das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses-, sondern auf die Zuordnung des Arbeitsverhältnisses zum deutschen Sozialversicherungsrecht an. Handelt es sich um mitarbeitende Familienangehörige oder Geschäftsführer, entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall über eine Insolvenzgeldzahlung.
Agentur für Arbeit ist zuständig
Das Insolvenzgeld wird über die örtliche zuständige Agentur für Arbeit in der Regel in Höhe des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts ausgezahlt, welches sich wiederum nach der konkreten Vereinbarung im jeweiligen Arbeitsvertrag richtet. Weitere Sonderzahlungen, insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung, Auslagenersatz oder Provisionen werden je nach Umständen des Falls auch mit übernommen. Nicht zusätzlich gezahlt wird dagegen eine Urlaubsabgeltung. Die Höchstgrenze für Insolvenzgeld bildet die Bruttobeitragsbemessungsgrenze für Besserverdienende, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfällt. Die Agentur für Arbeit zahlt Insolvenzgeld rückwirkend bis zu drei Monate ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens und längstens für drei Monate. Zusätzlich werden auf Antrag der Krankenkasse auch die meist vom Arbeitgeber nicht mehr gezahlten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) übernommen.
Frist für Antrag auf Insolvenzgeld
Den Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld muss der Arbeitnehmer binnen zwei Monaten ab Eintritts des Insolvenzereignisses bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Ein Insolvenzereignis ist entweder die gerichtliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Verfahrens mangels Masse oder die vollständige Einstellung der Betriebstätigkeit durch den Arbeitgeber. Die Zwei-Monats-Frist ist eine Ausschlussfrist, d.h. sie ist nicht verlängerbar. Der Antrag kann mittlerweile auch in elektronischer Form gestellt werden, wobei auf jeden Fall weitere Nachweise ( Insolvenzbescheinigung, gerichtliches Aktenzeichen, Kündigungsschreiben, Arbeitsvertrag, die letzten drei Verdienstbescheinigungen, ggf. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen) beigefügt werden müssen.
Vorschuss auf Insolvenzgeld
Da vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags bis zur Auszahlung des Insolvenzgeldes eine gewisse Zeit vergeht, kann der Arbeitnehmer, auch wenn über die beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahren noch nicht gerichtlich entschieden- und sein Arbeitsverhältnis beendet wurde, einen Antrag auf einen Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld stellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer aller Wahrscheinlichkeit nach auch einen Anspruch auf Insolvenzgeld selbst hat. Die Höhe des Vorschusses beträgt in der Regel 70 Prozent des Insolvenzgeldes.
Häufig stellt Insolvenzverwalter Antrag für die Arbeitnehmer
In der Praxis ist es häufig nicht jeder einzelne Arbeitnehmer, der seinen Antrag auf Insolvenzgeld bzw. auf Zahlung eines entsprechenden Vorschusses stellt, sondern der vorläufige Insolvenzverwalter, der diesen Antrag für die gesamte, nicht bezahlte Belegschaft einreicht. Das hat für den einzelnen Mitarbeiter den Vorteil, dass er das Insolvenzgeld sehr zeitnah erhält. Möglich wird das, indem der vorläufige Insolvenzverwalter ein Darlehen aufnimmt, welches er dann je nach Höhe des zu erwartenden Insolvenzgeldes an die einzelnen Arbeitnehmer auszahlt, und im Gegenzug der Bank die entsprechenden Ansprüche auf Insolvenzgeld abtritt.
Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld
Die Beantragung von Insolvenzgeld schließt die Beantragung von Arbeitslosengeld nicht aus. Das Arbeitslosengeld wird dabei als Vorschuss auf das Insolvenzgeld gewertet und so für den kongruenten Zeitraum auf das Insolvenzgeld angerechnet. Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs wird dadurch nicht verkürzt.
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Arbeitsrecht Lufthansa– Germanwings Sozialplan – Germanwings Abfindung– Lufthansa Aufhebungsvertrag– Sozialplanabfindung Germanwings– Aufhebungsvertrag Lufthansa– Aufhebungsvertrag Germanwings– Aufhebungsvertrag mit Abfindung bei Germanwings– Kündigung Abfindungsanspruch gegen Lufthansa– Anwalt Arbeitsrecht Lufthansa– Arbeitsrecht Flugzeugbau – Sozialplan Airbus – Aufhebungsvertrag Airbus – Airbus Abfindung Sozialplan– Anwalt Arbeitsrecht Airbus
Auch interessant: Kündigung bei Insolvenz – das müssen Sie als Arbeitnehmer wissen
Eine Insolvenz bedeutet immer Gefahr für Arbeitsplätze. Aber auch in der Insolvenz ist der Arbeitnehmer vor einer Kündigung nicht ungeschützt.
Der Insolvenzverwalter muss viele rechtliche Voraussetzungen beachten, damit eine Kündigung wirksam ist. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht weiter. Ebenso wird auch der Sonderkündigungsschutz z.B. bei Schwerbehinderung oder Schwangerschaft nicht ausgehebelt. Und auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind nicht ausgesetzt. Fehler passieren dabei auch einem erfahrenen Insolvenzverwalter schnell. Der Arbeitnehmer hat daher oft gute Aussichten, die Kündigung vor Gericht anzugreifen oder zumindest eine Abfindung auszuhandeln.
Auch interessant: Fristgerechte Kündigung
Die fristgerechte Kündigung ist die „übliche“ Kündigung. Bei der fristgerechten Kündigung erklärt entweder der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Kündigung zum Ablauf der Kündigungsfrist. Der Begriff der ordentlichen Kündigung entspricht grundsätzlich dem der fristgerechten Kündigung. Das andere Begriffspaar ist die außerordentliche Kündigung und die fristlose Kündigung. Bei der fristgerechten Kündigung gibt es grundsätzlich drei verschiedene Arten:
- betriebsbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung/krankheitsbedingte Kündigung.
Die häufigste fristgerechte Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung. WEITERLESEN
Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in Bergedorf – Anwalt für Kündigungsschutz in Eilbek – Anwalt für Kündigungsschutz in Dulsberg – Anwalt für Kündigungschutz in Finkenwerder – Anwalt für Kündigungsschutz in Eimsbüttel– Pöppel Rechtsanwälte–Anwalt Arbeitsrecht Airline – Anwalt Kündigung Hamburg – Kündigungsschutz Anwalt Kündigung Arbeitsrecht Hamburg– Spezialist Kündigung Hamburg–Personalabbau Lufhtansa – Germanwings Entlassungen– Airline Arbeitsrecht – Anwalt Arbeitsrecht Luftfahrt– Airbus Personalabbau – Schließung Station Frankfurt United Airlines – Kündigungsschutz Anwalt Hamburg
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!
Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.
Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.
24 Stunden, rund um die Uhr
Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr
Hamburg 040 35 70 49 50Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr