Lager Betriebsrat

Die Amtsperiode des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Die Größe des Betriebsrates richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebes. Wahlberechtigt sind alle zum Zeitpunkt der Wahl regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; Leiharbeitnehmer dürfen seit 2001 mitwählen, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden. Der Betriebsrat besteht gemäß § 9 BetrVG etwa für Betriebe mit

  • 5 bis 20 Wahlberechtigten: aus 1 Person
  • 21 bis 50 Wahlberechtigten: aus 3 Mitgliedern
  • 51 bis 100 Wahlberechtigten: aus 5 Mitgliedern
  • 101 bis 200 Wahlberechtigten: aus 7 Mitgliedern
  • 201 bis 400 Wahlberechtigten: aus 9 Mitgliedern
  • 401 bis 700 Wahlberechtigten: aus 11 Mitgliedern
  • 701 bis 1000 Wahlberechtigten: aus 13 Mitgliedern
  • 1001 bis 1500 Wahlberechtigten: aus 15 Mitgliedern
  • 1501 bis 2000 Wahlberechtigten: aus 17 Mitgliedern
  • usw. in 500-er Schritten jeweils 2 mehr bis
  • 4501 bis 5000 Wahlberechtigten: aus 29 Mitgliedern
  • 5001 bis 6000 Wahlberechtigten: aus 31 Mitgliedern
  • 6001 bis 7000 Wahlberechtigten: aus 33 Mitgliedern
  • 7001 bis 9000 Wahlberechtigten: aus 35 Mitgliedern

In Betrieben mit mehr Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder in 3000er Schritten um jeweils 2.

Die Zusammensetzung des Betriebsrats muss gleichberechtigt sein (§ 15 BetrVG). Das Geschlecht, das sich im Betrieb in der Minderheit befindet, muss im Betriebsrat entsprechend seinem prozentualen Anteil im Betrieb vertreten sein, wenn der Betriebsrat mindestens drei Mitglieder hat.

Ein Vorsitzender oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat. Er muss in der ersten Betriebsratssitzung gewählt werden. Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrates hat der Arbeitgeber zu tragen; unter anderem muss er Schulungen der Betriebsratsmitglieder zahlen, sofern diese erforderlich sind. Auch muss der Betriebsrat durch Freistellung von der Arbeit die Möglichkeit haben, seine Aufgaben im Betriebsrat während seiner regulären Arbeitszeit zu erfüllen. Seit der Novelle 2001 müssen in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder vollständig von der Arbeit freigestellt werden (§ 38 BetrVG). Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung[7] sind bei der betriebsverfassungsrechtlichen Berechnung der Belegschaftsstärke die Leiharbeitnehmer, die auch das aktive Wahlrecht haben können, mitzuzählen, obwohl sie keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs sind.[8]

Der Betriebsrat ist ein Kollektivorgan, das seine Entscheidungen durch Mehrheitsbeschlüsse fällt. Der Vorsitzende vertritt den Betriebsrat im Rahmen seiner Beschlüsse, darf aber nichts unabhängig entscheiden. Betriebsratsmitglieder haben sich während ihrer Tätigkeit als Betriebsrat parteipolitisch neutral zu verhalten. Als Betriebsratsmitglieder dürfen sie sich an Arbeitskämpfen weder beteiligen, noch sie organisieren. In ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer sind die Mitglieder des Betriebsrats allerdings durchaus frei in den genannten Handlungen. In Deutschland ist der Betriebsrat (im Unterschied zu anderen Ländern) nicht die gewerkschaftliche Vertretung im Betrieb, sondern von Gewerkschaften unabhängig. Gleichwohl soll er nach § 2 Abs. 1 BetrVG mit der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zusammenwirken. Der Betriebsrat hat die Interessen aller Arbeitnehmer des Betriebs zu vertreten unabhängig davon, ob diese einer Gewerkschaft angehören. Der Betriebsrat ist nicht rechts- und vermögensfähig.

Das Gesetz (§ 2 BetrVG) verpflichtet Betriebsrat und Arbeitgeber zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, was sich allerdings nicht immer in der Realität widerspiegelt. Den Betriebsrat trifft auch die Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit der Arbeitgeber ihm Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse (was ganz selten wirklich der Fall ist) oder persönliche Daten von Arbeitnehmern mitteilt; wenn diese Geheimhaltungspflicht nicht eingehalten wird, können Mitglieder des Betriebsrats bestraft werden.

Betriebsratsmitglieder sind vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Sie genießen insoweit Sonderkündigungsschutz, welcher nur bei Schließung des Betriebes oder im Falle einer außerordentlichen Kündigung durchbrochen wird. Außerordentliche Kündigungen und erzwungene Versetzungen in einen anderen Betrieb, die zum Verlust des Betriebsratsamtes führen könnten, sind gemäß § 103 BetrVG nur dann wirksam, wenn ihnen der Betriebsrat zustimmt, oder diese Zustimmung durch ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts ersetzt wird.

Das BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber und den Betriebsrat bzw. einzelne Betriebsratsmitglieder dazu, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat soll sich in gegenseitiger „Ehrlichkeit und Offenheit“ vollziehen.[9] Darüber hinaus werden die Betriebsparteien durch diese Vorschrift zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zu gesetzestreuem Verhalten verpflichtet.

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine sogenannte „Generalklausel“, eine Rechtsnorm, die vom Gesetzgeber bewusst allgemein formuliert wurde, um einerseits einen Grundsatz festzulegen und um andererseits eine allgemeine Regelung für eine Vielzahl von nicht vorhersehbaren Konflikten zu schaffen. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit wird in einigen Vorschriften des BetrVG konkretisiert. Er bildet darüber hinaus jedoch eine eigenständige Anspruchsgrundlage – gerade für Fälle, die von den einzelnen Vorschriften des BetrVG nicht erfasst werden.

Dabei verkennt die Vorschrift nicht, dass Betriebsrat und Arbeitgeber unterschiedliche Interessen verfolgen. Im Gegenteil setzt das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterschiedliche Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat geradezu voraus. Das Gebot steht nicht im Widerspruch zur Verpflichtung des Betriebsrates, alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel im Interesse der von ihm vertretenen Mitarbeiter auszuschöpfen. Das Bundesverfassungsgericht hat einmal formuliert:

Wenn Betriebsräte ihre Rechtsposition konsequent, extensiv und möglicherweise in Anlehnung an von den Gewerkschaften entwickelte Vorstellungen wahrnehmen, dann verstoßen sie weder gegen Verfassungsnormen, noch gegen Vorschriften des BetrVG. Dies hat der Arbeitgeber unabhängig davon hinzunehmen, ob es ihm aus seiner Sicht einen Vorteil bringt, oder sich gegen seine Interessen richtet. Die Vorschriften des BetrVG dienen gerade dazu, den vorgegebenen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der betrieblichen Interessenvertretung angemessen zum Ausgleich zu bringen. Sie berücksichtigen, daß der Arbeitgeber – ungeachtet der Organisationsform des Unternehmens – zur Wertschöpfung und zur Erreichung des Unternehmenszweckes der Mitwirkung der Arbeitnehmer bedarf.[10]

Lager Betriebsrat/ Bild: Unsplash.com


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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den Arbeitszeiten

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §87 des Betriebsverfassungsgesetzes umfasst nach Absatz 1 Nummer 2 auch die Mitbestimmung bei der Arbeitszeit.
Lediglich bei der Dauer des Mitbestimmungsrechts hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Zur Verdeutlichung haben wir einige Beispiele aufgelistet.

Darf der Betriebsrat selbst Regelungen bezüglich der Arbeitszeit vorschlagen?

Grundsätzlich ja, denn das Mitbestimmungsrecht aus §87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst auch ein Initiativrecht des Betriebsrats. So kann der Betriebsrat beispielsweise Gleitzeitregelungen selbst vorschlagen.
Geht der Arbeitgeber auf diese Vorschläge nicht ein, so kann sich der Betriebsrat an die Einigungsstelle wenden. Diese kann dann eine Entscheidung treffen, die für beide Seiten verbindlich ist…WEITERLESEN


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Beschäftigt ein Unternehmen fünf oder mehr Mitarbeiter, so haben die Mitarbeiter das Recht einen Betriebsrat zu gründen.
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