Die Teilzeit – Was Arbeitnehmer wissen sollten

Informationen für Arbeitnehmer zum Teilzeit Arbeitsverhältnis

Circa elf Millionen Deutsche arbeiten in Teilzeit. Klassische Teilzeitkräfte sind junge Mütter – mittlerweile ist aber jede fünfte Teilzeitkraft ein Mann und die Tendenz ist steigend. Grund hierfür ist die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die für beide Geschlechter an Relevanz gewinnt. Schließlich ist der Job nicht immer alles im Leben.

Gesetzliche Regelungen zur Teilzeit

Zu Beginn des Jahres 2001 trat das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft. Seitdem ist das TzBfG das zentrale Regelungswerk für atypische Beschäftigungsverhältnisse. In § 1 erklärtes Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigen Arbeitnehmern, insbesondere in Hinblick auf die Bezahlung, zu verhindern. Außerdem wurde in § 6 festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, eine Arbeit in Teilzeit ermöglichen sollen. So kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Verringerung seiner Arbeitszeit mit Hilfe des TzBfG verlangen. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch darauf, seine Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle umzuwandeln.

Voraussetzungen zur Anwendung der Teilzeit

Damit das TzBfG auf das einzelne Arbeitsverhältnis überhaupt angewendet werden kann, müssen einige Voraussetzungen vorliegen. So muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Teilzeitkräfte werden hierbei als volle Arbeitnehmer mitgezählt, Auszubildende zählen allerdings nicht. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben.

Was Arbeitnehmer beachten sollten

Der Arbeitnehmer muss die gewünschte Reduzierung seiner Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn beim Arbeitgeber geltend machen. Dabei soll er neben der gewünschten Stundenzahl auch die gewünschte Verteilung der Wochenstunden auf die einzelnen Arbeitstage angeben. In der Regel ist es die Entscheidung des Arbeitgebers, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Gibt es aber einen konkreten Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit, muss der Arbeitgeber dies entsprechend beachten. Im TzBfG wurden dem Arbeitnehmer mehr Rechte diesbezüglich eingeräumt. Macht der Arbeitnehmer allerdings keine genauen Angaben zur konkreten Stundenreduzierung und Verteilung der Arbeitszeit, obliegt es voll und ganz dem Arbeitgeber, wie die Teilzeitarbeit umgesetzt wird.

Der Antrag auf Teilzeitarbeit muss sich auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit beziehen. Eine zeitlich befristete Teilzeitstelle lässt sich mit dem TzBfG nicht durchsetzen. Der Antrag kann mündlich vom Arbeitgeber gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch aus Beweiszwecken, den Teilzeitwunsch schriftlich festzuhalten. Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich, aber in der Regel zu empfehlen.

Muss der Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch zustimmen?

Nach Antragstellung soll eine gemeinsame einvernehmliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gefunden werden. Soweit allerdings keine betrieblichen Gründe dem Teilzeitwunsch entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit auf Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Die Entscheidung über den Teilzeitwunsch hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen. Lehnt der Arbeitgeber das Vorhaben des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig schriftlich ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang, auch wenn eine mündliche Absage erfolgt ist. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch fristgerecht ab, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit einlegen. Es zeigt sich hierbei, dass die Rechtsprechung hohe Voraussetzung an die Ablehnung des Teilzeitwunsches setzt. Die Entscheidungen fallen erfahrungsgemäß arbeitnehmerfreundlich aus.

Die starke Rechtsposition des Arbeitnehmers bezieht sich allerdings nur auf die Verringerung der Arbeitszeit. Möchte der Arbeitgeber also wieder auf eine Vollzeitstelle aufstocken, hat er keinen derartigen Anspruch. Der Arbeitgeber hat den Wunsch des Arbeitnehmers allerdings zu beachten und den Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.

Muss der Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch zustimmen?/ Bild: Unsplash.com

 


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: LeistungslohnBeschäftigungsverhältnisBetriebsgeheimnis  – fristlose Kündigung –  IndividualarbeitsrechtKlageverzichtArbeitsrecht Rückzahlung der Ausbildungskosten Vertrag ArbeitsrechtAufhebungsvertrag Leitende Aufhebungsvertrag AngestellteAufhebungsvertrag PersonalabbauTeilzeit Rechtsbeistand Arbeitsrecht Hamburg Kündigung- Was tun? Teilzeit- und Befristungsgesetz TeilzeitbeschäftigteVariable VergütungWerkvertrag


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Voller Urlaubsanspruch bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit

Urlaub bei Voll- und Teilzeitbeschäftigung

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) beträgt die gesetzliche Mindestdauer jährlich 24 Werktage für Beschäftigte, die in einer Sechs-Tage-Woche beschäftigt sind, wobei der Samstag als Werktag zu zählen ist. Der Mindesturlaubanspruch für Arbeitnehmer, die in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt sind, beträgt 20 Werktage.

Bei beiden Konstellationen hat der Arbeitnehmer also vier Wochen Urlaub im Jahr. Währenddessen ist ihm das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt als sog. Urlaubsentgelt fortzuzahlen (§ 11 BurlG). Der tatsächliche Urlaubsanspruch mit durchschnittlich 29 Tagen liegt in der betrieblichen Praxis häufig deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaub, da hiervon durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Teilzeitkräfte haben einen Pro-rata-Anteil am Urlaubsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten, wobei folgende Formel angewendet wird: Anzahl der Urlaubstage eines Vollzeitbeschäftigten geteilt durch die Anzahl seiner wöchentlichen Arbeitstage mal Anzahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten…WEITERLESEN

Voller Urlaubsanspruch bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Rechtsanwalt Nordfriesland Arbeitsrecht – Anwalt Kündigung HusumFristlose Kündigung – Teilzeitanspruch einer Flugbegleiterin – Ein persönlicher Kampf mit der AirlineAnwalt für Arbeitsrecht für die Luftfahrt –  BetriebsvereinbarungenBeweisverwertungsverbotKündigungsschutzklageMindestlohngesetzEntlassung TUIfly PilotenSonderkündigungsschutzÜberstundenVerfahrenskostenhilfe


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis, Dauerbrenner oder doch ein Auslaufmodell? Ein abgegriffenes Thema aus den vermeintlichen Niederungen moderner Personalarbeit und des Arbeitsrechts? Denkste. Um das Arbeitszeugnis wird in Deutschland weiter gestritten – mehr denn je.

Zahlen, Daten und Fakten

Gab es 2001 bundesweit gerade mal über 25.000 Prozesse über Arbeitszeugnisse, so waren es zehn Jahre später bereits schon über 30.000. Gespräche mit Personalverantwortlichen, berichten diese von nicht nur gefühlten Tendenzen:  Weiterlesen

Arbeitszeugnis/ Bild: Unsplash.com


Profis im Kündigungsschutz: Anwalt für Kündigungsschutz in EimsbüttelAnwalt für Kündigung in Husum  – Anwalt für Arbeitsrecht in EppenforfFachwanwalt für Kündigung in FlensburgRechtsbeistand bei Kündigung in RotherbaumRechtsanwalt für Arbeitsrecht in WandsbekFachanwalt für Arbeitsrecht HamburgKündigung ArbeitsrechtArbeitsrecht Rolls RoyceGermanwings Personalabbau ÜberstundenzuschlägeAnwalt Kündigungsschutz Hamburg


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr