Circa elf Millionen Deutsche arbeiten in Teilzeit. Klassische Teilzeitkräfte sind junge Mütter – mittlerweile ist aber jede fünfte Teilzeitkraft ein Mann und die Tendenz ist steigend. Grund hierfür ist die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die für beide Geschlechter an Relevanz gewinnt. Schließlich ist der Job nicht immer alles im Leben.
Gesetzliche Regelungen zur Teilzeit
Zu Beginn des Jahres 2001 trat das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft. Seitdem ist das TzBfG das zentrale Regelungswerk für atypische Beschäftigungsverhältnisse. In § 1 erklärtes Ziel des Gesetzes ist es unter anderem, die Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigen Arbeitnehmern, insbesondere in Hinblick auf die Bezahlung, zu verhindern. Außerdem wurde in § 6 festgelegt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, eine Arbeit in Teilzeit ermöglichen sollen. So kann ein Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen eine Verringerung seiner Arbeitszeit mit Hilfe des TzBfG verlangen. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen sogar einen Anspruch darauf, seine Vollzeitstelle in eine Teilzeitstelle umzuwandeln.
Voraussetzungen zur Anwendung der Teilzeit
Damit das TzBfG auf das einzelne Arbeitsverhältnis überhaupt angewendet werden kann, müssen einige Voraussetzungen vorliegen. So muss der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Teilzeitkräfte werden hierbei als volle Arbeitnehmer mitgezählt, Auszubildende zählen allerdings nicht. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben.
Was Arbeitnehmer beachten sollten
Der Arbeitnehmer muss die gewünschte Reduzierung seiner Arbeitszeit spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn beim Arbeitgeber geltend machen. Dabei soll er neben der gewünschten Stundenzahl auch die gewünschte Verteilung der Wochenstunden auf die einzelnen Arbeitstage angeben. In der Regel ist es die Entscheidung des Arbeitgebers, wie die Arbeitszeit verteilt werden soll. Gibt es aber einen konkreten Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit auf Teilzeit, muss der Arbeitgeber dies entsprechend beachten. Im TzBfG wurden dem Arbeitnehmer mehr Rechte diesbezüglich eingeräumt. Macht der Arbeitnehmer allerdings keine genauen Angaben zur konkreten Stundenreduzierung und Verteilung der Arbeitszeit, obliegt es voll und ganz dem Arbeitgeber, wie die Teilzeitarbeit umgesetzt wird.
Der Antrag auf Teilzeitarbeit muss sich auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit beziehen. Eine zeitlich befristete Teilzeitstelle lässt sich mit dem TzBfG nicht durchsetzen. Der Antrag kann mündlich vom Arbeitgeber gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch aus Beweiszwecken, den Teilzeitwunsch schriftlich festzuhalten. Eine Begründung des Antrags ist nicht erforderlich, aber in der Regel zu empfehlen.
Muss der Arbeitgeber dem Teilzeitwunsch zustimmen?
Nach Antragstellung soll eine gemeinsame einvernehmliche Regelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gefunden werden. Soweit allerdings keine betrieblichen Gründe dem Teilzeitwunsch entgegenstehen, hat der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit auf Teilzeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
Die Entscheidung über den Teilzeitwunsch hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung der Arbeitszeit schriftlich mitzuteilen. Lehnt der Arbeitgeber das Vorhaben des Arbeitnehmers nicht rechtzeitig schriftlich ab, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang, auch wenn eine mündliche Absage erfolgt ist. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch fristgerecht ab, kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage auf Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit einlegen. Es zeigt sich hierbei, dass die Rechtsprechung hohe Voraussetzung an die Ablehnung des Teilzeitwunsches setzt. Die Entscheidungen fallen erfahrungsgemäß arbeitnehmerfreundlich aus.
Die starke Rechtsposition des Arbeitnehmers bezieht sich allerdings nur auf die Verringerung der Arbeitszeit. Möchte der Arbeitgeber also wieder auf eine Vollzeitstelle aufstocken, hat er keinen derartigen Anspruch. Der Arbeitgeber hat den Wunsch des Arbeitnehmers allerdings zu beachten und den Arbeitnehmer bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen.
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Urlaub bei Voll- und Teilzeitbeschäftigung
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) beträgt die gesetzliche Mindestdauer jährlich 24 Werktage für Beschäftigte, die in einer Sechs-Tage-Woche beschäftigt sind, wobei der Samstag als Werktag zu zählen ist. Der Mindesturlaubanspruch für Arbeitnehmer, die in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt sind, beträgt 20 Werktage.
Bei beiden Konstellationen hat der Arbeitnehmer also vier Wochen Urlaub im Jahr. Währenddessen ist ihm das in den letzten dreizehn Wochen durchschnittlich erzielte Arbeitsentgelt als sog. Urlaubsentgelt fortzuzahlen (§ 11 BurlG). Der tatsächliche Urlaubsanspruch mit durchschnittlich 29 Tagen liegt in der betrieblichen Praxis häufig deutlich über dem gesetzlichen Mindesturlaub, da hiervon durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden kann. Teilzeitkräfte haben einen Pro-rata-Anteil am Urlaubsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten, wobei folgende Formel angewendet wird: Anzahl der Urlaubstage eines Vollzeitbeschäftigten geteilt durch die Anzahl seiner wöchentlichen Arbeitstage mal Anzahl der Arbeitstage des Teilzeitbeschäftigten…WEITERLESEN
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