Unfall mit dem Dienstwagen – aber wer zahlt?

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Wer vom Arbeitgeber einen Dienstwagen gestellt bekommt, genießt grundsätzlich ein kleines bisschen Luxus. Doch wer zahlt eigentlich bei einem Unfall mit dem Dienstwagen?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass bei einem Unfall grundsätzlich der Arbeitgeber zahlt. Dies ist jedoch nicht unbedingt richtig.
Denn nur weil der Arbeitgeber für die Kosten des Dienstwagens aufkommt, heißt dies nicht unbedingt, dass man als Fahrer des Wagens aus der Verantwortung entlassen ist.
Häufig überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter den Dienstwagen auch für private Zwecke. Eine Übernahme der Kosten kommt nur dann in Frage, wenn der Unfall während einer Dienstfahrt stattfand.
Wer das das Dienstfahrzeug also privat nutzt und einen Unfall verursacht, bleibt in der Regel selbst auf den Kosten sitzen.

Wann liegt eine Dienstfahrt vor?

Wer beispielsweise mit dem Dienstfahrzeug zur Arbeit fährt, obwohl er genauso gut die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könnte, nutzt das Dienstfahrzeug hier aus reiner Bequemlichkeit und damit zu privaten Zwecken.

Denn eine Dienstfahrt liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie in Ausführung einer betrieblichen Tätigkeit stattfindet. Dies ist beispielsweise bei einer Dienstreise der Fall.
Dabei muss der Arbeitgeber auch für die Unfallkosten auf einer Dienstreise aufkommen, wenn der Arbeitnehmer seinen privaten PKW nutzt.
Denn schließlich wird das Privatfahrzeug des Arbeitnehmers hier wie ein Arbeitsmittel eingesetzt. Damit ist der Arbeitgeber für die Kosten verantwortlich.

Wer Schäden allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verschuldet, muss selbst für die Kosten aufkommen.

Grob fahrlässig handelt der Arbeitnehmer etwa dann, wenn er die Geschwindigkeitsbeschränkung deutlich überschreitet oder einen zu geringen Sicherheitsabstand hält. Auch wer sich während der Fahrt mit seinem Handy beschäftigt, handelt grob fahrlässig.

Ob der Arbeitnehmer tatsächlich vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, wird häufig erst vor Gericht geklärt und entschieden.

Keinesfalls sollte man jedoch den Dienstwagen für halsbrecherische Abenteuerfahrten nutzen.
Mittlerweile ist von der Rechtsprechung auch eine „mittlere Fahrlässigkeit“ anerkannt. Diese liegt beispielsweise vor, wenn man die Geschwindigkeit nur knapp überschreitet. Wer also 90km/h statt 80 km/h in einer Baustelle fährt und dabei einen Unfall verursacht, muss mit entsprechenden Kosten rechnen. Die Kosten werden dann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verteilt. Zumeist beläuft sich der Kostenanteil für den Arbeitnehmer auf die übliche Selbstbeteiligung.

Grundsätzlich sollten Mitarbeiter bei einem Dienstwagen die gleiche Vorsicht walten lassen, wie bei ihrem eigenen PKW. Zwar sind die meisten Dienstfahrzeuge heute Vollkasko versichert, allerdings sollten sich Arbeitnehmer darauf nicht verlassen.
Nicht selten werden Dienstwagen auch nur Teilkasko versichert. Der Arbeitnehmer muss dann mit entsprechenden Kosten rechnen.
Wer allerdings die nötige Vorsicht walten lässt und mit dem Dienstfahrzeug sorgsam umgeht, hat in der Regel nichts zu befürchten.

Unfall mit dem Dienstwagen – aber wer zahlt?/ Bild: Unsplash.com/ Steinar Engeland


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