Aufhebungsvertrag – Rücktritt möglich ? – Meistens nicht !

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Kann man von einem Aufhebungsvertrag zurücktreten?

Immer wieder kommen auch Menschen zu uns und sagen so in etwa folgendes: „Ich habe da einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Können Sie den mal bitte Prüfen, ob ich den nehmen soll oder besser zurücktrete?“

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag – Geht das einfach so?

Das sind Momente, die wir uns überhaupt nicht wünsche. Denn wir haben dann zum einen keine Gute Nachricht für den Rechtssuchenden und zum anderen können wir auch kein Geld verdienen.

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag – Geht das einfach so?/ Bild: Unsplash.com/ Gaelle Marcel

Es ist dann nämlich in der Regel unser Job, den betroffenen Menschen über seine gegebenenfalls sehr missliche Situation aufzuklären. Denn zum einen ist der Job weg, was in den meisten Fällen ja am Ende gewollt ist, aber zum anderen gibt es fast immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (12 Wochen die Leistung gestrichen – zu deutsch keine Kohle) und häufig wird auch noch ein nicht unwesentlicher Teil der Abfindung auf die Leistungen der Arbeitsagentur angerechnet. Ein Aufhebungsvertrag kann daher am Ende oft die totale finanzielle und private Katastrophe bedeuten.

Und der Arbeitgeber ist in der Regel fein raus. Natürlich versuchen wir, in solchen Fällen noch irgendetwas zu retten. Aber meistens kommt dabei kaum mehr raus als ein wenig mehr Abfindung. Mit Rechtsschutzversicherung lohnt es sich in der Regel, ohne oft nicht.

Aber: Was man nicht versucht, kann man nicht gewinnen.

Grundsätzlich – Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag

Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmer von abgeschlossenen Aufhebungsverträgen zurücktreten können, wenn ihr Arbeitgeber die zugesicherte Abfindung wegen einer Insolvenz nicht zahlt.

Grundsätzlich – Kein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag/ Bild: Unsplash.com/ Anton Darius Thesollers

Ein Arbeitnehmer war seit Oktober 1973 bei einem Unternehmen beschäftigt. Am 1. Oktober 2007 schlossen er und seine Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2008 beendet werden sollte und dem Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 110.500,00 Euro gezahlt werden sollte. Am 5. Dezember 2008 beantragte seine Arbeitgeberin jedoch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Arbeitnehmer forderte seine Arbeitgeberin daraufhin schriftlich auf, seine Abfindung fristgerecht auszuzahlen- jedoch ohne Erfolg. Auch eine weitere Aufforderung die Abfindung zu zahlen blieb erfolglos. Daraufhin erklärte der Arbeitnehmer im Januar 2009 schriftlich den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Das Bundesarbeitsgericht entschied jedoch, dass der Rücktritt unwirksam war und das Arbeitsverhältnis daher zum 31.12.2008 beendet wurde. Zwar handele es sich bei dem Aufhebungsvertrag um einen gegenseitigen Vertrag, von dem der Arbeitnehmer grundsätzlich zurücktreten kann, falls der Arbeitgeber nicht zahlt. Allerdings bedarf es hierbei u.a. der Voraussetzung, dass die Forderung auch durchsetzbar ist. An dieser Voraussetzung fehlt es aber, wenn der Arbeitgeber- wie hier in diesem Fall- wegen Insolvenz nicht leisten muss oder darf.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2011, Az.: 6 AZR 357/10

Fazit: Rücktritt Aufhebungsvertrag – Nein. Daher grundsätzlich keinen Aufhebungsvertrag unterschreiben, der nicht vorher vom Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft wurde.


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