Betriebsratswahl – Light Digital?

1. Generalquittung

Turnusgemäß finden ab März 2022 die Betriebsratswahlen statt. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit von Anpassungen erkannt und ein wenig gehandelt. Mehr leider nicht. Der Ablauf der Wahlen wurde pandemiebedingt nur ein wenig angepasst.

Aus unserer Sicht hat die Politik hier klassisch nach dem Motto gewollt und nicht gekonnt keine Verbesserung der Situation herbeigeführt, sondern alles komplizierter gemacht. Wie unter diesen Umständen eine nicht anfechtbare Wahl durchgeführt werden soll, mag der Bundesarbeitsminister mal in einer Runde von Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern ergänzt durch ein paar kollektivrechtlich orientierte Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht erläutern. Immer wieder müssen wir feststellen: Nicht zu Ende gedacht.

Ein bis­schen digital – Mehr Unsicherheit als Fortschritt?

Landauf, landab finden vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2022 finden wieder Betriebsratswahlen statt. Und es stellt sich den meisten Beteiligten die Frage, inwiefern diese Wahlen aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Schutzmaßnahmen in diesem Jahr anders – möglicherweise digital(er) – ablaufen werden.

Die Antwort ist eher ernüchternd, denn der Gesetzgeber hat weder im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 18. Juni 2021 (BRMG) eine wirkliche Modernisierung und Digitalisierung der Wahlvorschriften vorgenommen, noch umfassende – möglicherweise zeitlich befristete Sonderregelungen aus Anlass der Corona-Pandemie erlassen.

Einige Änderungen aus dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz sind dennoch von Bedeutung. Hier ein kurzer Überblick darüber, wie die diesjährigen Wahlen in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern trotz Kontaktbeschränkungen, Homeoffice, Quarantäne und 2G, 3G oder 2Gplus Regeln rechtssicher durchgeführt werden können.

Bestellung Wahlvorstand bleibt bei Neubildung weiterhin nur in Präsenz möglich

Als erstes braucht es  für die Betriebsratswahl, wie bei jeder anderen Wahl, einen Wahlvorstand. Sofern es bereits einen Betriebsrat gibt, ist dies nunmehr pandemiekonform mittels Video- und Telefonkonferenz durch § 30 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erlaubt. dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz sei dank.

Gibt es aber noch keinen Betriebsrat, muss der Wahlvorstand durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer echten, nicht digitalen Betriebsversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Teilnehmer bestellt werden.  Die wegen der Pandemie bis zum 19. März 2022 befristete Möglichkeit, bestimmte Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen, erlaubt aber gerade nicht die virtuelle Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands nach § 17 BetrVG. Somit hat der Gesetzgeber in § 129 Abs. 1 BetrVG eine kaum nützliche Möglichkeit geschaffen, die auch noch zu früh für die aktuelle Wahlperiode endet.

Weil damit die Durchführung der Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes nur in Anwegenin persona unter Einhaltung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen dürfte sich in vielen Betrieben aufgrund der sich stetig ändernden pandemiebedingten Anforderungen an Teilnehmerzahlen, Zugangsbeschränkungen und Hygienekonzepte schwierig bis unmöglich gestalten. In diesem Fall kommt bei Erstwahlen entweder in Betracht, mit der Wahl schlichtweg abzuwarten bis voraussichtlich im Sommer größere Versammlungen wieder ohne erhebliche Einschränkungen möglich werden, oder den Weg einer gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG zu versuchen.

Virtuelle Sitzungen sind für den Wahlvorstand teilweise erlaubt

Für seine Tätigkeit ist der Wahlvorstand auf die Durchführung regelmäßiger Sitzungen angewiesen. Anders sind die Vorbereitungen für die Wahl nicht zu bewältigen. An dieser Stelle hat der Gesetzgeber mal etwas richtig gemacht und in Corona-Zeiten sind zumindest nicht-öffentliche Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz (§ 1 Abs. 4 S. 1 WO) möglich. Allerdings müssen öffentliche Sitzungen, also insbesondere die Prüfung der Vorschlagslisten, die Stimmauszählung sowie ein mögliches Losverfahren in Präsenz stattfinden. Wie das Corona-Konform gehen soll, kann aber am Ende wieder keiner erklären.

Aushang des Wahlausschreibens auch ohne Beschäftigte im Betrieb

Bei den Formalien , wie dem Aushang des Wahlausschreibens ist es für uns Praktiker auch wieder ein Graus. Auch wenn praktisch alle im Home-Office sind, muss der Wahlvorstand einen Abdruck des Wahlausschreibens, der Wählerliste und eine Liste der wahlberechtigten Beschäftigten, „an geeigneter Stelle im Betrieb“ aushängen (§ 3 Abs. 4 S. 1 WO, § 2 Abs. 4 S. 1 WO).

Was ist eine geeignete Stelle im Betrieb? Diese Frage lässt sich oft nicht leicht beantworten?

Wo ist eine geeignete Stelle in einem Betrieb, bei dem praktisch alle im Home-Office sind oder zum Beispiel aus Gründen des Infektionsschutzes bestimmte Teile der Belegschaft sich nicht begegnen sollen und daher Bereiche getrennt werden oder wenn es mehrere Betriebsteile und Gebäude gibt?Auch hier hat mal wieder niemand die Vorschrift zu Ende gedacht.

Sinnvoll hingegen ist die neue Verpflichtung des Wahlvorstands, den Personen nach § 24 Abs. 2 WO (insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Home-Office) das Wahlausschreiben zusätzlich per Post oder Email zu übermitteln (§ 3 Abs. 4 S. 4 WO neue Fassung) und eben nicht erst bei der Zusendung der Wahlunterlagen. Hier hätte man weiter gehen können und sollen und das Thema Briefwahl als Standard zumindest bei größeren Betrieben in Erwägung ziehen sollten.

Kein Versand der Wählerliste an die Mitarbeiter im Home-Office

Die Pflicht zum Versand der Unterlagen gilt aber nicht für die Wählerliste. Und das ist an sich auch erstmal gut so, denn die Namen der Mitarbeiter haben außerhalb des Betriebes grds. nicht zu suchen. Aber wie soll die notwendige Transparenz gesichert werden, wenn die Mitarbeiter nicht in den Betrieb kommen (dürfen) und die Daten nicht Übersandt werden?

Hier ist derzeit nur die Möglichkeit der Veröffentlichung im Intranet denkbar, sofern es ein solches gibt. Ohne Intranet dürfte es derzeit unmöglich sein, die Informationen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich zu machen.

Weiteres Problem: Stützunterschriften für Bewerber müssen im Original vorliegen

Bewerber für die Betriebsratswahl müssen den eigenen Namen auf eine so genannte Vorschlagsliste setzen lassen. Je nach Größe des Betriebes braucht man für die Bewerbung einer bestimmte Zahl an Stützunterschriften. Diese Stützunterschriften sind die Unterschriften von wahlberechtigten Mitarbeitenden, die den Kandidaten oder die Kandidatin unterstützen. Gewerkschaftslisten sind wiederum nur von zwei Beauftragten der Gewerkschaft zu unterschreiben. Damit wird die Aufstellung sogenannter freier Listen deutlich schwieriger.

Und wieder bleibt es analog: Vorschlagslisten müssen schriftlich eingereicht werden. Nicht einmal die qualifizierte Signatur reicht aus. Und sie muss von der erforderlichen Anzahl an wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (§ 14 Abs. 4 BetrVG) oder eben von zwei Gewerkschaftsbeauftragten (§ 14 Abs. 5 BetrVG) im Original (Eigenhändige Unterschrift auf Papier mit Tinte oder Kugelschreiber) unterschrieben sein.

Die Zahl der notwendigen Stützunterschriften im Original dürfte in Betrieben, in denen vornehmlich im Home-Office gearbeitet wird, eine kaum zu bewältigende Aufgabe sein und für die gewerkschaftsunabhängigen Listen einen echten Wettbewerbsnachteil darstellen.

Der Wahlvorstand hat die geprüften Vorschlagslisten in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.

Betriebsratswahl – Light Digital?

Briefwahl nur bei Pflicht zum Homeoffice? – und sonst nicht oder doch auch?

Das Thema Briefwahl bleibt ein echtes Problem. Denn der Gesetzgeber hat eben leider keine generelle Möglichkeit zur Briefwahl geschaffen. Diese wäre aber eine echte Chance gewesen. Weiterhin ist die Briefwahl nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Gerade in der Pandemie wäre aber eine weitgehende Öffnung für die Briefwahl sinnvoll gewesen.

Pandemie ist kein Grund für die Verschiebung der Wahl

Wichtig! Bei der Vorbereitung ist zwingend zu beachten, dass die Pandemie keinen Grund darstellt, die Wahl zu verschieben.

Auszählung der Wahl muss in Präsenz erfolgen

Wichtig! Das Wahlergebnis ist wiederum in Präsenz des Wahlvorstands auszuzählen. Erfolgt dies nicht, ist die Wahl anfechtbar. Interessant ist die Frage, wie mit dem Zutrittsrecht für nicht geimpfte bzw. getestete  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verfahren ist, die an der Auszählung teilnehmen möchten. Auch hier gibt das Gesetz keine Hilfestellung.

Mehr Unsicherheit als Modernisierung durch das BRMG

Es bleibt festzustellen, dass der Gesetzgeber für die aktuellen Betriebsratswahlen im Jahr 2022 trotz anhaltender Corona-Pandemie keine Sonderregelungen (auch nicht befristet) geschaffen hat. Auch wurde das Wahlrecht für die Betriebsratswahlen nicht richtig modernisiert und einmal „auf Links gedreht“. Die eine oder andere neue Regelung, erleichtert teilweise die Arbeit.  AN anderen Stellen wird die Arbeit eher erschwert und es wurden rechtliche Unsicherheiten geschaffen.

Das Ziel, die Gründung von Betriebsräten und die Digitalisierung fördern, wird ganz klar nicht erreicht.

Gefahr von mehr Wahlanfechtungen

Grundsätzlich sind viele, wenn nicht sogar die meisten Betriebsratswahlen anfechtbar. Wir haben wiederholt Wahlanfechtungsverfahren geführt und dabei auch Wahlen in großen Unternehmen erfolgreich gekippt.

Die aktuellen Änderungen des Wahlrechts dürften die Wahlanfechtungen eher erleichtern als erschweren.

Betriebsratswahl – Light Digital?/Bild: RA Axel Pöppel


Mehr zum Arbeitsrecht:  Abfindung bei Kündigung – Sonderkündigungsschutz Datenschutzbeauftragter –  Rechtsanwalt Kündigung – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Barmbek –  Arbeitsrecht in der Luftfahrt – Rechtsbeistand Abfindung Husum Winterhude – Fachanwalt Arbeitsrecht HamburgArbeitsrecht Liebherr AerospaceGermanwings KündigungWas tun bei Kündigung durch EurowingsKündigung- was tun?


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant:

Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl

Ziemlich pünktlich alle 4 Jahre entscheidet das Bundesarbeitsgericht einige Fälle zum Thema Betriebsratswahl. Und praktisch immer hat das entsprechende Wahlanfechtungsverfahren oder allgemeine Beschlussverfahren nur die Unwirksamkeit der Wahl zur Folge und nicht Nichtigkeit. Alles, was der Betriebsrat gemacht hat, bleibt wirksam. Die Betriebsvereinbarungen bleiben wirksam, die Zahlungen, auf deren Grundlage. Alles bestens. Man könnte meinen: Außer Spesen nix gewesen.

Aber dem ist nicht so. Denn das Bundesarbeitsgericht entscheidet immer wieder Einzelfälle, die es durchaus in sich haben. Meistens geht es um Formalien, über die ein normal denkender Mansch sich praktisch nie Gedanken machen würde. So auch in diesem Fall, den wir einmal Beispielhaft dafür vorstellen, wie schwierig es ist, eine fehlerfreie Betriebsratswahl auf die Beine zu stellen…WEITERLESEN

Bundesarbeitsgericht aktuell – Formfehler bei der Betriebsratswahl


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Abbummeln von ÜberstundenAnfechtung BetriebsratswahlTypische Fragen rund um die Krankschreibung AltersdiskriminierungAnfechtung des ArbeitsvertragsLufthansa Cargo Kosten Fortbildung ErstattungZusatzzahlung Terminsvertretung Arbeitsrecht HamburgSonderkündigungsschutz Tierschutzbeauftragte Mehrarbeit ÜberstundenLeitende Angestellte Headhunter


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


Auch interessant: 

Krankheitsbedingte Kündigung

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist der häufigste Fall einer personenbedingten Kündigung. Grundsätzlich gilt, dass allein die Krankheit des Arbeitnehmers kein Kündigungsgrund ist. Eine mit der Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit und die daraus resultierenden Fehlzeiten können eine Kündigung jedoch rechtfertigen. Eine krankheitsbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann.

Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig?

Zur Beurteilung, wann eine krankheitsbedingte Kündigung zulässig ist, wurden von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte vier Fallgruppen entwickelt.

Anlass für eine Kündigung können danach eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, eine langanhaltende Erkrankunghäufige Kurzerkrankungen sowie krankheitsbedingte Minderleistung geben.

WEITERLESEN

Betriebsratswahl – Light Digital?/ Bild: Unsplash.com


Mehr zum Thema Arbeitsrecht: Abbummeln von ÜberstundenAnfechtung BetriebsratswahlTypische Fragen rund um die Krankschreibung AltersdiskriminierungAnfechtung des ArbeitsvertragsLufthansa Cargo Kosten Fortbildung ErstattungZusatzzahlung Terminsvertretung Arbeitsrecht HamburgSonderkündigungsschutz Tierschutzbeauftragte Mehrarbeit ÜberstundenLeitende Angestellte Headhunter


Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Wir helfen Ihnen!

Gerne helfen wir Ihnen weiter. Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben. Rufen Sie uns dann gerne an.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Online-Anfrage

24 Stunden, rund um die Uhr

Garding 04862 17 09 07 0

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr

Hamburg 040 35 70 49 50

Mo - Fr von 08:00 – 18:00 Uhr


 

Sie benötigen weiteren rechtlichen Rat?

Nutzen Sie unsere Online-Anfrage für einen schnellen Check.

Die Schilderung Ihres Problems und eine kurze Ersteinschätzung sind kostenlos, wenn Sie gekündigt wurden oder einen Aufhebungsvertrag erhalten haben.

Für alle anderen Anliegen können Sie gerne eine kostenpflichtige Erstberatung in Anspruch nehmen.

Jetzt beraten lassen

Kanzleibewertung

Erfahrungen & Bewertungen zu Pöppel Rechtsanwälte