Muss ich den Corona-Bonus nach der Kündigung zurückzahlen? Diese Frage stellen sich derzeit eine Menge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Denn egal, ob der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kündigt stellt sich die Frage: Wenn das Arbeitsverhältnis z.B. nach der gekündigt wird, muss man dann das Geld wieder rausrücken? Kann der Arbeitgeber einen bereits ausgezahlten Corona-Bonus zurückfordern? Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Oldenburg beschäftigt (Urteil vom 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21). Und weil Verfahren zum Bundesarbeitsgericht regelmäßig drei oder vier Jahre dauern, und nicht jeder Fall den Weg durch die Instanzen findet, müssen wir vorerst mit einer Entscheidung eines Arbeitsgerichts arbeiten. Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern freiwillig einen Corona-Bonus gezahlt hat, kann es einen ihn regelmäßig nicht zurückfordern. So entschied das Arbeitsgericht Oldenburg (Niedersachsen). Dies gilt auch für den Fall der Eigenkündigung des Mitarbeitern. Ein Erzieher aus Cloppenburg von seinem Arbeitgeber im November 2020 einen Corona-Bonus. In einer schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers zu dieser steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderzahlung in Höhe von 550 Euro hieß es, dass auf diese Zahlung eine Rückzahlungsklausel aus dem Arbeitsvertrag Anwendung finde. In dieser Rückzahlungsklausel heißt es, dass ein Arbeitnehmer, der innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung kündige, die Sonderzahlung vollständig zurückzahlen müsse. Der Mitarbeiter plante allerdings bereits einen Wechsel seines Arbeitsplatzes zum Januar 2021. Er kündigte daher und der Arbeitgeber behielt die Sonderzahlung von 550,00 Euro von den letzten beiden Gehältern ein. Zu unrecht, wie die Oldenburger Richter entschieden.
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Habe ich einen Anspruch auf Corona-Prämie?
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Sonderkündigungsschutz Schwangerschaft
§ 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährleistet Sonderkündigungsschutz für die gesamte Zeit der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung für das Kündigungsverbot ist indes, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, dann muss ihm diese bis spätestens zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.
Erfährt die Arbeitnehmerin selbst unverschuldet erst später von der Schwangerschaft, dann kann sie die Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber noch unverzüglich nachholen. Auch in diesen Fällen wird die Kündigung nachträglich unwirksam, sofern die Schwangerschaft schon zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden hat. Wann die Nachholung noch unverzüglich erfolgte hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Nach der Rechtsprechung dürfte die zeitliche Grenze bei ca. 1 Woche liegen, es empfielt sich daher grundsätzlich, sofort nach Kenntnis aktiv zu werden. Hat der Arbeitgeber trotz bestehender Schwangerschaft gekündigt, dann sollte die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage erheben um ihre Recht wahren zu können.Mehr zur rechtlichen Situation von Frauen in der Schwangerschaft und Elternzeit: Rechte von Schwangeren im Arbeitsrecht – Diskriminierungsverbot – Schwangerschaft schützt nicht bei Massenentlassung – Kündigung Probezeit – Schwangerschaftstest vor Einstellung – Job-Aus durch Schwangerschaft– Anwalt Scheidung Hamburg – Kleinbetrieb – Fristlose Kündigung Corona – Sozialplan Entlassung – Testpflicht Corona – Internationale Scheidung
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