Nach dem Arbeitsverhältnis

Andere denken nach. Wir denken vor.

Ein wesentlicher Teil unserer Arbeit ist das Beenden von Arbeitsverhältnissen. Was sich erst einmal unangenehm anhört, ist im Alltag eine spannende und beruflich erfüllende Aufgabe.

Dabei versuchen wir, jeden Fall individuell zum bestmöglichen Ergebnis zu bringen. Und wir haben dabei nicht nur den Blick auf der aktuellen Problemlage, sondern gucken auch immer gemeinsam mit unseren Mandanten in die Zukunft – so gut das eben geht.

Es stellt sich immer die Frage: Was passiert nach dem Arbeitsverhältnis?

Die Antwort auf diese Frage kann höchst unterschiedlich ausfallen. Die eine hat schon einen neuen Job und nimmt die herausgehandelte Abfindung gerne mit. Der nächste hat noch sechs Jahre bis zur Rente mit 67 und glaubt, schlechte Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Die alleinerziehende Mutter von drei Kindern werden andere Sorgen quälen, als denjenigen, der nahtlos in die Rente übergehen kann.

Um einen Teil unserer Kunden müssen wir uns garkeine Sorgen machen. Die kommen locker in den neuen Job. Andere benötigen Unterstützung bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz – Outplacement oder Newplacement wie man neudeutsch sagt.

Oft ist das Zeugnis ein Streitpunkt. Sinnlose Streitigkeiten sind das. Wir beraten auch Arbeitgeber und hatten noch nie einen Zeugnisrechtsstreit auf Arbeitgeberseite. Es macht keinen Sinn.


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Kündigung in der Probezeit

In der Probezeit gelten für eine Kündigung einige besondere Voraussetzungen. Eine Kündigung kann in der Probezeit grundsätzlich grundlos erfolgen. Der Arbeitgeber muss zwar einen Grund für die Kündigung haben, diesen muss er gegenüber dem Arbeitnehmer allerdings nicht benennen.

Abweichende Regelungen für die Kündigungsfrist

Abweichende Regelungen gelten in der Probezeit auch für die Kündigungsfrist. Bei einer Probezeit von bis zu sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen. Eine Verkürzung dieser Frist jedoch nicht möglich. Wichtig: die Kündigungsfrist gilt für beide Parteien. Schließlich ist Sinn der Probezeit, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber besser kennenlernen können.
Passt es am Ende doch nicht, so sollen die Parteien nicht unnötig lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden, sondern dieses schnellstmöglich beenden können. Denn schließlich hat der Arbeitgeber kein Interesse daran einen unzufriedenen Arbeitnehmer länger als nötig zu beschäftigen. Im Gegenzug will auch der Arbeitnehmer nicht unnötig lange bei einem Arbeitgeber arbeiten, der nicht zu ihm passt…WEITERLESEN

Kündigung – RA Hamza Gülbas/ BIld: Hamza Gülbas


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Abfindung

Es gibt an sich keinen Abfindungsanspruch. Aber es wird in fast jedem Kündigungsschutzprozess eine Abfindung gezahlt.

 Das passt nur auf den ersten Blick nicht zusammen. Denn in der Praxis hat es sich eingebürgert, dass der Arbeitgeber sich mit einer Abfindung aus dem Kündigungsschutzprozess „freikauft“. Dabei hat sich – aus nicht wirklich nachvollziehbaren Gründen – ein Wert von 0,5 Brutto

monatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung als „Regelabfindung“ ergeben.

Ein Arbeitnehmer, der fünf Jahre bei einem Gehalt von zuletzt 2.000,00 Euro brutto tätig war, hätte/erhielte theoretisch eine Regelabfindung von 5.000,00 Euro brutto. 

Diese Abfindung ist ein unverbindlicher Richtwert. Es hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab, ob dieser Wert erreichbar ist oder auch nicht, oder ob sogar eine erheblich höhere Abfindung das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist.

Die Höhe der Abfindung ist meist von 3 Faktoren abhängig

Die Abfindung ist – rein rechtlich gesehen – ein Ausgleich für den „sozialen Besitzstand“, der sich im Wesentlichen in der Dauer des Arbeitsverhältnisses widerspiegelt. 

Die echte Abfindung, die vom Arbeitsgericht durch Urteil festgesetzt wird, kommt nur in sehr seltenen Fällen vor und betrifft dann in der Regel die Entlassung von leitenden Angestellten. 

Die Höhe der erreichbaren Abfindung hängt dabei weitgehend von diesen drei Faktoren ab: Weiterlesen

Abfindung/ Bild: Unsplash.com/Ramiro Mendes


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