Urlaub bei Geburt des Kindes

Sonderurlaub bei der Geburt eines Kindes

Für die meisten Väter ist es heutzutage selbstverständlich, bei der Geburt des eigenen Kindes dabei zu sein. Für Mütter gibt es zahlreiche Regelungen, die Freistellungen und Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt vorschreiben. Aber wie sieht es für Väter aus, die ihre Partnerin während der Geburt unterstützen wollen? Gibt es hierzu einen speziellen Anspruch auf Sonderurlaub oder muss der reguläre Jahresurlaub eingesetzt werden?

Wo ist der Sonderurlaub geregelt?

Bei Vätern ist die Rechtslage nicht derart eindeutig wie bei Müttern. In vielen Fällen finden sich aber Regelungen zu Sonderurlaubstagen zur Geburt des eigenen Kindes in Tarifverträgen. Auch in Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag wird ein solcher Anspruch häufig ausdrücklich geregelt. Ein Blick in diese Regelungswerke ist daher in jedem Fall ratsam. Dort ist dann genau geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen wie viele Tage Sonderurlaub gewährt werden.

Und ohne Regelung?

Gibt es allerdings keine spezielle Vorschriften zum Sonderurlaub bei Geburt eines Kindes, können sich Väter auch auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches berufen. Der § 616 BGB gewährt jedem Arbeitnehmer eine bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aufgrund eines persönlichen Grundes an der Arbeit verhindert ist. Die Geburt des eigenen Kindes wird regelmäßig als persönlicher Grund anerkannt, der eine Verhinderung an der Arbeit rechtfertigt. Grundsätzlich kann ein Sonderurlaub von ein bis zwei Tagen in Anspruch genommen werden.

Voraussetzungen für den Anspruch

Voraussetzungen für den Anspruch/ Bild: Unsplash.com

Der Anspruch auf Sonderurlaub besteht allerdings nur dann, wenn am Tag der Geburt auch gearbeitet werden würde. Wenn also beispielsweise nur von Montag bis Freitag gearbeitet wird, erhält der Arbeitnehmer keinen Sonderurlaub, wenn das Kind am Wochenende zur Welt kommt. Eine nachträgliche Geltendmachung eines Sonderurlaubstages aus einem persönlichen Grund ist nicht vorgesehen. So soll der Sonderurlaub nur für besondere Anlässe in Anspruch genommen werden, die während der Arbeitszeit eintreten.

Wann besteht kein Anspruch?

In Tarif- oder Arbeitsverträgen kann eine Anwendung des § 616 BGB allerdings auch generell oder in speziellen Fällen ausgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass dann unter Umständen keine Ansprüche auf Sonderurlaub bestehen. Ein genereller Ausschluss in einem vorformulierten Arbeitsvertrag ist in der Regel jedoch unwirksam. Denkbar ist auch, dass der Sonderurlaub nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. So kann im Tarifvertrag beispielsweise stehen, dass der Sonderurlaub nur für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner bestehen. Sobald sich derartige Vorschriften im Tarif- oder Arbeitsvertrag finden, ist der Sonderurlaub nach § 616 BGB nicht möglich.

Sonderurlaub beantragen!

Wie auch der normale Jahresurlaub, muss der Sonderurlaub zur Geburt des Kindes möglichst beantragt und angekündigt werden. Der Arbeitgeber muss den Sonderurlaub in der Regel auch gewähren. Weigert er sich, sollte zunächst eine unbezahlte Freistellung oder ein regulärer Urlaubstag in Anspruch genommen werden. Man sollte sich allerdings keinesfalls selbst beurlauben. Eine Geltendmachung des Sonderurlaubstages kann dann im Nachhinein noch angestrebt werden.


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Elternzeit verkürzen

Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Elternzeit auch verkürzen. Allerdings muss dafür der Arbeitgeber zustimmen.

Elterzeitgesetz/ Bild: Unsplash.com/alicia-petresc

Allerdings sieht das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vor, dass der Arbeitgeber diesem Wunsch nicht unbedingt nachkommen muss.
Denn der Arbeitgeber hat für den Zeitraum der geplanten Elternzeit in der Regel eine Vertretung eingestellt. Da der Arbeitgeber nicht zwei Mitarbeiter für die gleiche Stelle benötigt, muss dem Arbeitgeber somit die Möglichkeit gegeben werden, dass er die Verkürzung der Elternzeit ablehnt.

Ausnahme in Härtefällen

Allerdings enthält das BEEG auch eine Ausnahme für besondere Härtefälle.
Ist beispielsweise die wirtschaftliche Existenz durch die Elternzeit gefährdet und muss sie deshalb verkürzt werden, so haben Arbeitnehmer im Einzelfall einen Anspruch auf die Verkürzung der Arbeitszeit.
Auch, wenn der Partner verstirbt oder schwer erkrankt ist, liegt ein solcher Härtefall im Einzelfall vor.

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